Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 2.507,45 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2020, GZ 1 R 36/20f-12, womit infolge (richtig) Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 13. Jänner 2020, GZ 2 C 828/19w-8, abgeändert und das Urteil des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 13. Jänner 2020, GZ 2 C 828/19w-8, teilweise aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 377,30 EUR (darin 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Die beklagte Partei hat dem Kläger außergerichtlich Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall geleistet. Der Kläger begehrt nun Verzugszinsen von 407,45 EUR und den Ersatz restlicher vorprozessualer Vertretungskosten von 2.100 EUR, insgesamt 2.507,45 EUR sA.
[2] Das Erstgericht verwarf mit Beschluss die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (Spruchpunkt I) und gab mit Urteil dem Klagebegehren im Umfang von 2.008,25 EUR sA statt; das Mehrbegehren von 499,20 EUR sA an vorprozessualen Kosten wies es ab (Spruchpunkt II). Die begehrten Verzugszinsen und Teile der vorprozessualen Kosten stünden dem Kläger zu. Da die ursprüngliche Hauptforderung bereits erfüllt sei und nicht mehr geltend gemacht werden könne, könnten auch die vorprozessualen Kosten selbständig eingeklagt werden. Diese seien aber nur im Umfang von 1.600,80 EUR zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
[3] Das von der beklagten Partei mit Berufung und einem darin enthaltenen Rekurs gegen die Verwerfung der Prozesseinrede angerufene Berufungsgericht hob das Urteil im Umfang der Entscheidung über die vorprozessualen Kosten von 2.100 EUR sA als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die begehrten Zinsen sprach es zu. Die Zurückweisung der Klage begründete es damit, dass die vorprozessualen Kosten akzessorisch zu den ebenfalls eingeklagten Verzugszinsen seien und nur im Kostenverzeichnis geltend gemacht, nicht jedoch gesondert eingeklagt, werden könnten. Das Rekursgericht sprach unter Hinweis auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs gegen die teilweise Zurückweisung der Klage zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der lediglich gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang von 1.600,80 EUR sA gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt der „Vollrekurs“ gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO dann nicht in Betracht, wenn die Frage des Vorliegens eines bestimmten Prozesshindernisses bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und der erstgerichtlichen Entscheidung war. In diesen Fällen wird das Gericht zweiter Instanz, das sich – hier aufgrund einer inhaltlich als Rekurs zu wertenden Rüge im Rechtsmittel – mit dem Prozesshindernis befasst, funktionell als Rekursgericht tätig. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliegt daher den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (2 Ob 21/17b; 2 Ob 105/11x; 3 Ob 216/08y; RS0116348).
[6] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, 5.000 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 61/19p; 3 Ob 216/08y; RS0044496).
[7] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[8] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Textnummer
E129243European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00107.20D.0806.000Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020