TE OGH 2020/8/6 2Ob40/20a

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach I***** A*****, verstorben am ***** 2016, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Mag. Nina Dwyer, Rechtsanwältin in Kitzbühel, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei O***** A*****, vertreten durch Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert: 490.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 10 R 53/19y-60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Zum Vorkaufsrecht:

[2]       Gemäß § 8 letzter Absatz des Kaufvertrags vom 24. 6. 1981 wurde ua vereinbart, „dass gegenständliches Kaufrecht beiderseits auf die Rechtsnachfolger übergeht“. Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der Käuferin, das Recht nach § 8 des Kaufvertrags ging daher bereits aufgrund dieser Vereinbarung auf ihn über. Einer weiteren Vereinbarung darüber bedurfte es nicht.

[3]            Eine Auseinandersetzung mit den in der Revision geltend gemachten Fragen der mangelnden Überbindung im späteren Vertrag aus dem Jahr 1988 und der unrichtigen Auslegung der Erklärung aus dem Jahr 1989 durch das Berufungsgericht ist daher nicht erforderlich.

[4]       2. Zur Streitgenossenschaft:

[5]            2.1. Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Rechtstatsachen zwangsläufig – nämlich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“) – zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss (RS0035496). Eine einheitliche Streitpartei ist jedenfalls anzunehmen, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird, oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (RS0035409). Das ist nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht (4 Ob 196/11v).

[6]            2.2. Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0035496 [T13]; RS0035479 [T14, T18]; RS0035468 [T7]).

[7]            2.3. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (nunmehr: Nacherbschaft, § 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt. Ihre Berechtigungen ergänzen einander, beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht, wie es sonst dem Alleineigentümer zusteht (5 Ob 131/19d; 1 Ob 191/09h; RS0116351; RS0012536).

[8]            2.4. Der vorkaufsberechtigte Kläger begehrt die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der gesamten Liegenschaft Zug um Zug gegen Bezahlung eines Einlösungspreises. Damit soll also die Frage geklärt werden, ob die Beklagte zur Zustimmung zur Einverleibung verpflichtet ist, nicht aber, ob nach Zustimmung der Beklagten wegen der auf einem Teil der Liegenschaft angemerkten Nacherbschaft des Nebenintervenienten ein (weiteres) Eintragungshindernis besteht oder nicht.

[9]       Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, bedarf daher keiner Korrektur.

[10]     2.5. Davon abgesehen ist aber auch der Nebenintervenient, der sein Recht von den Verkäufern ableitet, an die Vereinbarung vom 24. 6. 1981 gebunden.

[11]     3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[12]           4. Die außerordentliche Revision ist somit mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E129260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00040.20A.0806.000

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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