TE Vwgh Beschluss 1997/11/7 96/19/2820

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Veröffentlicht am 07.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2821 96/19/2822

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in den Beschwerdesachen 1.) des 1961 geborenen ÖC, 2.) der 1978 geborenen GC und 3.) des 1981 geborenen EC, alle in Wien, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, dieser vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/5/8, gegen die Erledigungen des Bundesministers für Inneres je vom 29. Juli 1996, Zlen. 1.) 118.118/2-III/11/95, 2.) 118.118/3-III/11/95 und

3.) 118.118/4-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Oktober 1995 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, erhoben gegen diese Bescheide am 28. November 1995 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) Berufung. Mit ihrer am 8. Juli 1996 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe teilten die Beschwerdeführer mit, daß das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. M beendet sei. Zu ihrer Vertretung sei nunmehr Rechtsanwalt Dr. D bevollmächtigt. Es werde daher der Antrag gestellt, sämtliche Zustellungen zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. D vorzunehmen.

Mit den als Bescheide intendierten Erledigungen des Bundesministers für Inneres vom 29. Juli 1996 wurden die in Rede stehenden Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Bescheide an die Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsanwaltes Dr. M. Nach Ausweis der Rückscheine erfolgte die Zustellung an diesen Rechtsanwalt am 14. August 1996.

Gegen diese Erledigungen richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und wies überdies in einer Eingabe vom 18. August 1997 auf den oben geschilderten Sachverhalt hin. Sie teilte mit, daß über die Berufungen der Beschwerdeführer mit am 18. August 1997 zugestellten Bescheiden im stattgebenden Sinn entschieden worden sei. Die gegenständlichen Beschwerden richteten sich folglich gegen "Nichtbescheide".

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu dieser Eingabe der

belangten Behörde nicht.

§ 7 und § 9 Abs. 1 ZustellG lauten:

"§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung ihres Bescheides Dr. M zu Unrecht als Zustellbevollmächtigten angesehen. Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Eine Sanierung eines solchen Zustellmangels nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG konnte schon deshalb nicht eintreten, weil die Bescheide nicht den Antragstellern, sondern einer Person zugestellt worden sind, die (in diesem Zeitpunkt) nicht mehr Vertreter der Parteien im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustellG war (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2027). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - die an Rechtsanwalt Dr. M zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Erledigungen dem von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. D tatsächlich zugekommen sind.

Die Zustellung der Erledigungen durch die belangte Behörde an einen anderen, nicht mehr von den Beschwerdeführern bevollmächtigt gewesenen Rechtsanwalt, hat nicht zur Erlassung der Bescheide geführt. Es mangelt daher an Bescheiden im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen waren.

Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192820.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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