Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** S*****, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Mag. A***** H*****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 27.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juli 2019, GZ 4 R 4/19i-96, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. November 2018, GZ 2 Cg 71/15s-92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Streitteile sind Geschwister. Ihr Vater verstarb am 25. 8. 2011. Die Abhandlung seiner Verlassenschaft unterblieb mangels ausreichenden Werts der Aktiven. Die am 17. 3. 2014 verstorbene Mutter hatte in ihrem Testament vom 24. 6. 2012 den Beklagten zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Ihre Verlassenschaft, in der sich keine wesentlichen Vermögenswerte befanden, wurde dem Beklagten aufgrund dieses Testaments am 29. 8. 2014 eingeantwortet.
[2] Noch zu Lebzeiten übertrugen die Eltern mit entgeltlichem Übergabsvertrag vom 27. 1. 1988 dem Beklagten jeweils einen Viertelanteil an einer bestimmten Liegenschaft. Mit entgeltlichem Übergabsvertrag vom 10. 12. 2002 erhielt der Beklagte von seinen Eltern deren weitere jeweilige Viertelanteile, sodass die Liegenschaft seither in seinem Alleineigentum steht. Punkt VI letzter Absatz dieses Vertrags lautet:
„Die Übergeber bedingen sich weiters aus, dass der Übernehmer im Fall des Todes jedes der Übergeber an seine Schwester […] binnen einer Frist von einem Jahr ab dem Todestag einen Betrag von jeweils EUR 27.000,-, sohin insgesamt EUR 54.000,- bezahlt.“
[3] Diese jeweils 27.000 EUR wurden von den Beteiligten nicht als Pflichtteil verstanden. Der Hintergrund für diese vertragliche Regelung war vielmehr Folgender: Die Eltern der Streitteile hatten stets Angst, dass die Klägerin
– sollten die Eltern früh versterben – „nicht ausreichend versorgt“ wäre. Sie fragten den Beklagten daher im Zuge des damaligen Vertragsabschlusses, ob er bereit wäre, der Klägerin diesfalls „noch etwas zukommen zu lassen“, wobei die Eltern auf die jeweils 27.000 EUR kamen. Der Beklagte war damit einverstanden. Sie sagten zum Beklagten damals aber auch, er müsste mit ihnen nochmals über dieses Thema sprechen, wenn diese Versorgung für die Klägerin „nicht mehr so notwendig“ sein sollte. Für den Fall, dass die Eltern „eben länger leben“ sollten, behielten sie sich im Zuge dieser Vereinbarung mündlich eine Revision dieser Zahlungsverpflichtung vor.
[4] Die Klägerin erlangte von der schriftlichen Vereinbarung laut Punkt VI des Vertrags vom 10. 12. 2002 kurz nach dem Tod ihres Vaters Kenntnis. Der Beklagte zahlte nach dem Tod des Vaters 27.000 EUR an die Klägerin.
[5] Die Mutter der Streitteile nahm in ihr Testament vom 24. 6. 2012 folgende ausführlich begründete Anordnung auf:
„[…]
Zum Übergabsvertrag vom 24. 10. 2002 will ich nach dem Tod meines Mannes eine Änderung vornehmen. […] Aus all diesen Gründen ist es nicht gerecht, dass ihr mein Sohn nach meinem Ableben Euro 27.000 ausbezahlen soll. Für mich erfüllt mein Sohn mit der Zahlung von Euro 27.000 nach dem Tod meines Mannes an seine Schwester […] seine Verpflichtung. Nach meinem Ableben ist er von jeglicher Verpflichtung befreit.
[...]“
[6] Am 25. 8. 2012 schlossen die Mutter und der Beklagte eine Vereinbarung, die in Punkt 6 folgende Regelung enthält:
„Die Übergeberin […] erklärt daher gegenüber [Beklagter] (und auch hiemit gegenüber ihrer Tochter […]) ausdrücklich, dass die Bedingung gemäß letzten Absatz Punkt VI des Übergabsvertrages vom 10. 12. 2002 von ihr nicht mehr aufrecht erhalten wird. Somit wird diese Bedingung seitens [Übergeberin] Herrn […] erlassen. Dieser nimmt die Weisung von […] an. [...] erklärt somit ausdrücklich, dass im Falle ihres Todes aufgrund des Übergabsvertrages vom 10. 12. 2002 seitens […] kein Betrag an Frau [Klägerin] zu bezahlen ist.“
[7] Die Klägerin begehrte die Zahlung von 27.000 EUR und brachte vor, bei der im Übergabsvertrag vom 10. 12. 2002 enthaltenen Vereinbarung, nach der der Beklagte im Falle des Todes jedes der Übergeber an die Klägerin jeweils 27.000 EUR bezahlen müsse, handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Ein einseitiger Widerruf durch die Mutter könne die Berechtigung der Klägerin daraus nicht aufheben.
[8] Der von ihr als weitere Anspruchsgrundlage geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
[9] Der Beklagte wendete ein, bei den Zuwendungen aus dem Übergabsvertrag habe es sich um ein Geschenk an die Klägerin gehandelt, welches dieser niemals zugesagt worden sei und auch widerrufen werden könne. Die Zahlungsverpflichtung, die die Mutter der Streitteile ursprünglich dem Beklagten auferlegt habe, sei von ihr wirksam widerrufen worden.
[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Übergabsverträge mit Drittbegünstigung würden dem Dritten in der Regel ein eigenes Forderungsrecht zuwenden und seien daher als echte Verträge zugunsten Dritter zu qualifizieren. Sobald der Anspruch des Dritten entstanden sei, sei dieser grundsätzlich nicht mehr einseitig widerruflich. Derartige Verträge könnten jedoch mit der Möglichkeit des Widerrufs abgeschlossen werden. Dies sei im vorliegenden Fall durch die diesbezügliche mündliche Absprache der vertragsschließenden Teile im Zuge der Errichtung des Übergabsvertrags vom 10. 12. 2002 geschehen. Aufgrund des Widerrufs der Begünstigung durch die Mutter bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Übergabsvertrag.
[11] Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es qualifizierte den Vertrag ebenfalls als echten Vertrag zugunsten Dritter. Die Klägerin habe spätestens mit der nach dem Tod des Vaters erlangten Kenntnis von ihrer Begünstigung ein Forderungsrecht erworben. Ob und wie lange die Möglichkeit bestehe, die Drittbegünstigung zu widerrufen, ergebe sich grundsätzlich aus der Auslegung des Deckungsverhältnisses. Sie hänge allein vom Willen der Parteien des Deckungsverhältnisses ab. Es komme nicht darauf an, ob dem Dritten erkennbar sei, dass ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden sei. Die dem Beklagten auferlegte Zahlungsverpflichtung sei von vornherein als widerruflich ausgestaltet gewesen. Eine Bindung an Widerrufsgründe sei nicht vereinbart worden. Da der Beklagte die Zahlungspflicht nach dem Ableben des Vaters erfüllt habe, sei die Mutter alleine berechtigt gewesen, die verbliebene Begünstigung zu widerrufen.
[12] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dem begünstigten Dritten die Widerruflichkeit der Begünstigung erkennbar oder bekannt sein müsse.
[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[14] Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
[15] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[16] Die Klägerin macht geltend, die Feststellungen zum Widerrufsvorbehalt seien überschießend, weil der Beklagte nicht vorgebracht habe, dass eine Widerruflichkeit zumindest schlüssig vereinbart worden sei. Ein Widerrufsvorbehalt müsse überdies in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Mutter könne auch nicht alleine die Verpflichtung des Beklagten widerrufen, die dieser gegenüber beiden Elternteilen eingegangen sei. Zudem lägen die vereinbarten Widerrufsgründe nicht vor.
[17] Hiezu wurde erwogen:
[18] 1. Die Feststellungen zum Änderungsvorbehalt der Eltern halten sich im Rahmen der Einwendungen:
Rechtliche Beurteilung
[19] 1.1 Das Gericht darf grundsätzlich die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Darüber hinausgehende „überschießende“ Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 159/16w; RS0037972; RS0037964 [T1, T2]; RS0036933 [T6]). Die Frage, ob eine Feststellung als überschießend unbeachtlich ist, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung (vgl RS0037972 [T11]; RS0040318 [T2]).
[20] 1.2 Der Beklagte hat eingewendet, die Begünstigung der Klägerin aus dem Übergabsvertrag sei von der Versprechensempfängerin zu Lebzeiten wirksam widerrufen worden. Die Feststellungen des Erstgerichts zum anlässlich des Abschlusses des Übergabsvertrags mündlich vereinbarten diesbezüglichen Änderungsvorbehalt halten sich im Rahmen dieser rechtsvernichtenden Einwendung und sind daher der Entscheidung zugrundezulegen.
[21] 2. Dem begünstigten Dritten muss die vereinbarte Widerruflichkeit der Begünstigung nicht erkennbar oder bekannt sein:
[22] 2.1 Ob und zu welchem Zeitpunkt bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten auch der Dritte den Anspruch erwirbt, ist gemäß § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrags zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll. § 881 Abs 3 ABGB ordnet für das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochene Leistung an, dass der Dritte mangels anderer Vereinbarung mit Übergabe des Gutes das Recht erwirbt.
[23] 2.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Anspruch des Dritten unwiderruflich ist, wenn er das Recht erworben hat (2 Ob 220/14p; 7 Ob 674/80). Der Versprechensempfänger und der Versprechende können den Anspruch des Dritten allerdings von vornherein als widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten (2 Ob 220/14p; 8 ObA 166/01x; Kalss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 882 Rz 29; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 §§ 881–882 Rz 14; Parapatits, Der Vertrag zugunsten Dritter [2011] 181 f). Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, richtet sich – wie auch der Erwerb des Anspruchs an sich – nach der Vereinbarung und deren Natur und Zweck (8 ObA 166/01x; Kalss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 882 Rz 26 und 29).
[24] 2.3 Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist (Parapatits, Der Vertrag zugunsten Dritter 183). Zu dieser Ansicht gelangt bei ähnlicher Rechtslage auch das überwiegende deutsche Schrifttum (Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] 243; Gernhuber, Das Schuldverhältnis [1989] 489; Klumpp in Staudinger [2015] § 328 BGB Rn 72 [unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Revisionswerberin zitierten ggt Ansicht von Ballhaus in BGB-RGRK12 {1976} § 328 Rn 38]; idS auch Gottwald in MünchKomm8 [2019] § 328 BGB Rn 35). Denn für Inhalt und Umfang des Anspruchs des Dritten ist nur das Deckungsverhältnis, also die Willensübereinstimmung von Versprechendem und Versprechensempfänger maßgeblich (2 Ob 104/97a), ohne dass es insoweit auf das Verständnis oder den Willen des Dritten ankäme. Das Gesetz sieht keine Beteiligung des Dritten vor, sondern gibt diesem nur die Möglichkeit, das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückzuweisen (§ 882 Abs 1 ABGB). Das Recht erwirbt er jedoch so (widerruflich, abänderbar), wie es im Deckungsverhältnis vereinbart wurde (Kalss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 882 Rz 29), zumal auch der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten in der Regel ausgeschlossen ist (2 Ob 126/09g; vgl RS0010911). Auch Vertrauensschutzerwägungen können daher nicht zum Erwerb eines tatsächlich nicht vereinbarten, unbeschränkten Rechts durch den Dritten führen (vgl zur widerruflichen Drittbegünstigung auf den Todesfall: Cohen, Drittbegünstigung auf den Todesfall [2016] 75 f).
[25] 2.4 Im vorliegenden Fall haben sich die Eltern einen Eingriff in die Begünstigung der Tochter vertraglich vorbehalten. Diese Vereinbarung mit dem Beklagten reicht für die Wirksamkeit eines späteren Widerrufs aus.
[26] Ob nicht aufgrund der im Valutaverhältnis vorliegenden unentgeltlichen Zuwendung auf den Todesfall auch ohne die festgestellte Widerrufsvereinbarung – zumindest im Zweifel – von einer Widerruflichkeit auszugehen wäre (dazu Cohen in Gruber/Kalss/Müller/ Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge², § 22 Rz 5 und Rz 8; dieselbe, Drittbegünstigung auf den Todesfall 76 f und 99), kann daher dahinstehen.
[27] 3. Der Widerruf der Begünstigung durch die Mutter alleine war wirksam:
[28] 3.1 Wie bereits dargelegt wurde, richtet sich auch der Umfang des Änderungs- oder Widerrufsrechts nach der Vereinbarung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger (Punkt 2.2) und ist daher durch Auslegung zu ermitteln (vgl 2 Ob 220/14p; Kalss in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 882 Rz 29).
[29] 3.2 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus den Feststellungen zum Hintergrund des Änderungsvorbehalts der Eltern lediglich deren Motiv für die Zuwendungen an die an der Vereinbarung nicht beteiligte Klägerin ergibt. Für die Annahme, die Parteien hätten eine verbindliche Voraussetzung für die Ausübung der lediglich einseitigen Eingriffsmöglichkeit der Elten vereinbaren wollen, bestand schon deshalb kein Anlass, weil der Beklagte dadurch lediglich von einer Zahlungspflicht befreit werden sollte und die vorgesehenen Beträge auch nicht im Zusammenhang mit einem Pflichtteil der Klägerin standen.
[30] 3.3 Die vereinbarten Zahlungen an die Klägerin waren unentgeltliche Zuwendungen, die ihr nach dem jeweiligen Tod eines Elternteils zukommen sollten. Angesichts der Vereinbarung zweier gleich hoher Zahlungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um Teile der Gegenleistung für die Übertragung des jeweiligen Liegenschaftsanteils eines Elternteils handelte. Wie der vereinbarte Änderungsvorbehalt zeigt, gingen die Vertragsparteien insoweit von einer Teilbarkeit im Verhältnis zu den nicht in einer Zahlungspflicht bestehenden Gegenleistungen aus. Aus dem festgestellten und dem Beklagten offengelegten Motiv der Eltern für diese Zuwendungen und für den diesbezüglichen Änderungsvorbehalt ergibt sich überdies, dass nach dem Ableben eines der Elternteile jedenfalls hinsichtlich der zweiten Zahlung der überlebende Elternteil das Änderungs- und Widerrufsrecht auch alleine ausüben können sollte. Denn die verbleibende Zahlungsverpflichtung an die Klägerin konnte auch dann für „nicht mehr so notwendig“ erachtet werden, wenn nur ein Elternteil länger leben sollte.
[31] 3.4 Der Widerruf der verbleibenden Begünstigung der Klägerin durch die Mutter alleine war daher wirksam.
[32] 4. Ergebnis:
[33] Der aufgrund des Übergabsvertrags geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht somit nicht mehr. Die Revision bleibt erfolglos.
[34] 5. Kosten:
[35] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E129283European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00173.19H.0917.000Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020