Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
W184 1433678-4/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 821135904/181083162, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil dieser zum Christentum konvertiert sei.
Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt, nämlich am 28.11.2014 wegen § 27 SMG, § 1 NotzeichenG zu einer (vorerst bedingten) Freiheitsstrafe von vier Monaten, am 20.08.2015 wegen § 107 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von drei Monaten, am 15.12.2016 wegen § 27 SMG zu einer (vorerst bedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten, am 12.06.2017 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie am 08.08.2018 wegen § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein, und mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:
"I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 13.01.2015, Zahl: W203 1433678-2/8E, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mehrfach wegen Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei und dass sich die Konversion mittlerweile als bloße Scheinkonversion erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde die vorliegende Beschwerde erhoben.
Mit Telefax vom 03.12.2019 gab die beschwerdeführende Partei folgende schriftliche Erklärung ab: "Betr.: IFA-Zahl 821135904/181083162/BMI-BFA_STM_RD. Hiermit lege ich meinen Konventionspass zurück (Rückziehung der Beschwerde). Unterschrift."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in diese Richtung eindeutigen Erklärung (z. B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Aufgrund der unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren einzustellen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist daher mit Ablauf des 03.12.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W184.1433678.4.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020