TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 L504 2120776-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8a

Spruch

L504 2120776-1/21E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 3 AsylG idgFals unbegründet abgewiesen.

Gekürzte Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vom 28.01.2016, auf Beigabe eines Verfahrenshelfers, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gem. § 8a Abs 1 VwGVG idgF, § 52 BFA-VG idgF zurückgewiesen.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2120776.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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