Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W257 2225923-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.10.2019, Zl. XXXX
A)
I. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. wie folgt zu lauten hat:
Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass dieser nunmehr zu lauten hat: "Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom XXXX 2016 wird für den Zeitraum XXXX 2016 bis zum XXXX 2017 stattgegeben. Anträge auf Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage, die übrigen Zeiträume umfassend, werden abgewiesen."
II. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4 AVG insoweit berichtigt, dass die Punkte 1.7., 3.2.6. und 3.2.7. zu lauten haben:
1.7. Ihr stand ab dem XXXX .2016 bis zum XXXX .2017 eine Verwendungszulage nach § 75 GehG zu.
3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit am XXXX .2015 aufgenommen und endet die sechsmonatige Frist daher am XXXX .2016. Entsprechend der Anordnung des § 6 Abs. 3 GehG ist der erste Anspruch einer Funktionszulage am XXXX .2016 gegeben (sh dazu den Feststellungspunkt 1.7.)
3.2.7. Der Bescheid sieht allerdings eine Funktion- und Verwendungszulage für den XXXX bis zum XXXX 2015 vor. Die sechsmonatige Frist war am XXXX 2015 noch nicht abgelaufen. Die Behörde stützte die Zuerkennung auf die "bisherige behördeninterne Meinung", dass eine Verwendungszulage bis dorthin auch verwendungsgruppenübergreifend möglich gewesen wäre, übersieht jedoch hierbei, dass am XXXX 2015 die sechsmonatige Frist (des § 75 GehG) noch nicht abgelaufen war. Der Bescheid ist für den Zeitraum XXXX .2015 bis zum XXXX .2016 neu zu berechnen und war daher die unter Punkt 1.6. genannte Feststellung zu treffen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF" genannt) begehrte mit Antrag vom XXXX 2016 die Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für die Zeit Ihrer Dienstzuteilung beginnend mit XXXX .2015, welchem mit Bescheid vom 22.10.2019 für den Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX 2015 stattgegeben und ihr eine Ergänzungszulage zuerkannt wurde. Für den darüber hinaus gehenden Zeitraum wurde ihr Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten hat: "Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom XXXX 2016 wird für den Zeitraum XXXX 2016 bis zum XXXX 2017 stattgegeben. Anträge auf Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage, die übrigen Zeiträume umfassend, werden abgewiesen."
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Erkenntnis vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, änderte das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten hat: "Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom XXXX 2016 wird für den Zeitraum XXXX 2016 bis zum XXXX 2017 stattgegeben. Anträge auf Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage, die übrigen Zeiträume umfassend, werden abgewiesen."
In der Begründung wurde auszugweise ausgeführt:
"1.3. Mit Wirkung vom XXXX .2015 wurde sie an eine Planstelle mit der Verwendungsgruppe XXXX und der Funktionsgruppe XXXX dienstzugeteilt.
1.4. Die Zuteilung auf die Planstelle XXXX ist eine höherwertige Verwendung.
1.5. Mit Wirkung XXXX .2017 wurde sie auf diese Planstelle versetzt.
1.6. Eine "Dauerverwendung" ab dem Zeitpunkt der Zuteilung lag nicht vor. Ihr stand vom XXXX .2015 bis zum XXXX .2015 keine Ergänzungszulage zu.
1.7. Ihr stand ab dem XXXX .2016 bis zum XXXX .2017 eine Verwendungszulage nach § 75 GehG zu.
[...]
2. Beweiswürdigung
[...]
Die Feststellungspunkte 1.6. und 1.7. sind aus dem nächsten Punkt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
[...]
3.2.6. Im gegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit am XXXX .2015 aufgenommen und endet die sechsmonatige Frist daher am XXXX .2016. Entsprechend der Anordnung des § 6 Abs. 3 GehG ist der erste Anspruch einer Funktionszulage am XXXX .2016 gegeben (sh dazu den Feststellungspunkt 1.7.)
3.2.7. Der Bescheid sieht allerdings eine Funktion- und Verwendungszulage für den XXXX 2015 vor. Die sechsmonatige Frist war am XXXX 2015 noch nicht abgelaufen. Die Behörde stützte die Zuerkennung auf die "bisherige behördeninterne Meinung", dass eine Verwendungszulage bis dorthin auch verwendungsgruppenübergreifend möglich gewesen wäre, übersieht jedoch hierbei, dass am XXXX 2015 die sechsmonatige Frist (des § 75 GehG) noch nicht abgelaufen war. Der Bescheid ist für den Zeitraum XXXX .2015 bis zum XXXX .2016 neu zu berechnen und war daher die unter Punkt 1.6. genannte Feststellung zu treffen."
2. Beweiswürdigung
Diese unstrittigen Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden. Die festgestellten Passagen aus dem Erkenntnis sind wörtlich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, zitiert.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Berichtigung des Erkenntnisses
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
§ 62 Abs. 4 AVG ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 37 mwN).
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161 mwN).
Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177 mwH).
Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41 mwN; vgl. zuletzt auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41). Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (vgl. VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41).
Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Rechenfehler bei der kalendarischen Bestimmung des Endes der - im Erkenntnis offen gelegten - sechsmonatigen Frist unterlaufen ist (sh Pkt. 3.2.6. bei den oben getroffenen Feststellungen). Bei der festgestellten Tätigkeitsaufnahme am XXXX .2015 endete die sechsmonatige Frist bei richtiger Berechnung am XXXX .2016 und nicht bereits am XXXX .2016. In weiterer Konsequenz ist damit der erste Anspruch der Funktionszulage erst am XXXX .2016 gegeben und nicht bereits am XXXX .2016. In diesem Zusammenhang war auch Pkt. 1.7. anzupassen, als dass der BF eine Verwendungszulage ab dem XXXX .2016 und nicht bereits am XXXX .2016 zustand. Schlussendlich war auch Pkt. 3.2.7. derart zu berichtigen, dass der Bescheid für den Zeitraum XXXX .2015 bis zum XXXX .2016 neu zu berechnen ist.
Es handelt sich bei diesem offenkundigen Rechenfehler um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, welche bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden hätte werden können und im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, amtswegig zu berichtigen war.
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632 mwH).
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt somit keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war das gegenständliche Erkenntnis daher in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen.
Dabei wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Verfahren bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jedoch "jederzeit" die darin genannten Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.1991, 91/18/0056, zu verweisen, wonach die Berichtigung eines Bescheides gem. § 62 Abs. 4 AVG auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden kann (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 58).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigung von Spruchpunkten BerichtigungsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2225923.1.01Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020