TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W128 2173599-1

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

BDG 1979 §15 Abs1
BDG 1979 §15 Abs2
BDG 1979 §15b
BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W128 2173599-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 09.08.2017, Zl. BMI-20318/0001-BFA-A/I/1/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 22.06.2016 stellte er einen "Antrag auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten". Darin führte er aus, dass er am 01.08.1974 in die Bundesgendarmerie eingetreten sei und fortan laufend exekutiven Außendienst verrichtet habe. Mit 02.05.2004 sei er dem Bundesasylamt Dienst zugeteilt worden. Am 01.02.2005 sei er zum Bundesasylamt auf die Planstelle eines Referenten in der Verwendungsgruppe A2 versetzt worden. Er habe am 16.09.2014 sein 60. Lebensjahr vollendet. Bei Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten während der letzten 240 Monate hätte er mit 01.10.2014 in Pension gehen können. Laut Auskunft der belangten Behörde würden ihm die Monate der Zuteilung vom 02.05.2004 bis 31.01.2005 nicht als Schwerarbeitszeiten angerechnet. Dadurch ergäben sich während der letzten 240 Monate vor dem 01.10.2014 nicht die erforderlichen 120, sondern nur 115 Schwerarbeitsmonate. Im Hinblick auf die von ihm verrichteten 24 stündigen Journaldienste und den Umstand, dass nur 5 Monate fehlen würden, handle es sich bei ihm um einen einzigartigen individuellen Härtefall.

Er ersuche deshalb um Anerkennung der Monate vom 02.05.2004 bis 31.01.2005, in denen ihm die Gefahrenzulage von 50 % und die Wachdienstzulage zugestanden sei bzw. zumindest teilweise Anerkennung der Dienstzeiten, in denen er Journaldienste verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate, so dass ihm in Summe mindestens 120 Schwerarbeitsmonate während der letzten 240 Monate vor dem 16.09.2014 zugestanden wären.

2. Die belangte Behörde stellte hierauf mit Bescheid vom 27.06.2016, GZ. BMI-20318/0001-BAA/2016, fest, dass es sich beim Zeitraum der Dienstzuteilung zum Bundesasylamt (01.05.2004 bis 31.01.2005) nicht um Schwerarbeitsmonate gehandelt habe.

3. Mit Schreiben vom 04.07.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde sich nicht mit der eventuellen Möglichkeit der Anwendung eines Ermessensspielraumes bzw. einer Kulanzlösung befasst habe.

4. Die belangte Behörde erließ hierauf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, womit der oben genannte Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde.

Unter einem erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.07.2016, GZ. BMI-20318/0004-BAA/2016, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag, da die Qualifizierung einzelner Monate als Schwerarbeitsmonate dem Gesetz fremd sei. Richtigerweise wäre der Antrag zu stellen gewesen, die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten bescheidmäßig festzustellen.

5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.08.2016 dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 22.06.2016 auf Anerkennung der Zeiten der Dienstzuteilung als Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 15b BDG wird zurückgewiesen."

In der Begründung wies die belangte Behörde lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist von 2 Wochen seinen Antrag vom 22.06.2016 im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 11.07.2016 zu verbessern. Der Antrag sei daher aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und des Verbesserungsauftrages noch am 03.08.2016 sowohl einen Vorlageantrag, als auch einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15 Buchst. b Abs. 3 BDG zum 31.08.2016 im Wege der Leitung der Erstaufnahmestelle West vorgelegt habe diese Anträge mit E-Mail vom 03.08.2016, 14:25 Uhr, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Personalverwaltung, vorgelegt worden sein. Dabei sei die entsprechende E-Mail auch "cc" an ihn ergangen.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 16.02.2017, W213 2135296-1/6E wurde der Beschwerde folge gegeben und der Bescheid vom 24.08.2016 ersatzlos behoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, zumal die belangte Behörde selbst eingeräumt habe, dass der am 03.08.2016 übermittelte verbesserte Antrag offenbar in Verstoß geraten sei. Überdies sei die ho. Dienstbehörde auch ohne einen verbesserten Antrag verpflichtet gewesen, inhaltlich zu entscheiden. Es sei daher nunmehr ein neuerlicher Bescheid zu erlassen.

8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.06.2016 auf Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten zurück. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15b BDG 1979 kein Raum mehr bleibe, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Ruhestandsversetzung sei unzulässig.

9. Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.09.2017. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, er habe auch weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, da diese auch Einfluss auf die Höhe seines Ruhegenusses besitze.

10. Mit Schreiben vom 16.10.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand als Amtsdirektor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 04.08.2016 erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen.

Mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag treffen (siehe VwGH vom 05.11.2019, Ra 2017/06/0222).

Gegenständlich ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen hat.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003, kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

Gemäß § 15 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, kann der Beamte durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.

Gemäß § 15b Abs. 4 BDG 1979, BGBl. I Nr. 100/2018, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

Gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 112/2019 sind die §§ 15 und 15a- auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

3.2.2. Nach einer bereits erfolgten Ruhestandsversetzung sind Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (siehe VwGH vom 25.10.2016, Ro 2016/12/0015).

3.2.3. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer am 04.08.2016 erklärt, gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979, mit Ablauf des 30.09.2016, in den Ruhestand treten zu wollen. Er wurde daraufhin mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 in den Ruhestand versetzt.

Gemäß der obzitierten Entscheidung des VwGH ist somit ein Feststellungsbescheid betreffend das dienstrechtliche Recht, nach § 15b BDG 1979 in den Ruhestand zu treten unzulässig. Somit hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 zu Recht zurückgewiesen.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beamter Feststellungsbescheid rückwirkende Feststellung rückwirkende Rechtsgestaltung Ruhestand Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Sache des Verfahrens Schwerarbeitszeiten unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2173599.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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