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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, in der Beschwerdesache des TN, geboren 1992, vertreten durch seine Mutter SN, diese vertreten durch Dr. Werner Tomanek, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 117.533/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde, dem Bund (Bundesministerium für Inneres) den Ersatz von Vorlageaufwand zuzusprechen, wird abgewiesen.
Begründung
Aufgrund ihres am 12. Dezember 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1996 die Verfahrenshilfe zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 117.533/2-III/11/95, bewilligt. Mit dem genannten Bescheid war die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers in Angelegenheiten des Aufenthaltsgesetzes durch den Bundesminister für Inneres abgewiesen worden.
In der in weiterer Folge vom Verfahrenshilfevertreter erhobenen Beschwerde treten als Beschwerdeführer sowohl die Mutter als auch ihr Sohn auf; die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer richtete sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 117.533/2-III/11/95 (hg. Zl. 97/19/0359, betreffend die Mutter des Beschwerdeführers) und gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Oktober 1996, Zl. 117.533/3-III/11/95 (hg. Zl. 97/19/0591, betreffend den Beschwerdeführer). Der Beschwerde ist zu entnehmen, daß die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes (des Zweitbeschwerdeführers) auch Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers erhebt, mit dem die Berufung ihres Sohnes als unbegründet abgewiesen wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Abs. 3 des § 26 VwGG beginnt für eine Partei, die innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Die Verfahrenshilfe wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages nur für die Beschwerdeerhebung gegen den die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid begehrt und antragsgemäß erteilt. Sie bezog sich demnach nicht auf die Erhebung der Beschwerde gegen den den (Zweit)Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesministers vom gleichen Tag.
Der angefochtene Bescheid wurde dem (Zweit)Beschwerdeführer zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin durch Hinterlegung am 27. November 1996 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 8. Jänner 1997. Verfahrenshilfe wurde für die gegenständliche Beschwerde weder begehrt noch erteilt, sodaß § 26 Abs. 3 VwGG nicht zum Tragen kommt. Die am 12. Februar 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich des (Zweit)Beschwerdeführers als verspätet.
Die Beschwerde des im Spruch genannten (Zweit)Beschwerdeführers war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Es erübrigte sich somit auch der Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war, war abzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren bezüglich der Beschwerde des (Zweit)Beschwerdeführers nicht eingeleitet hatte. Die am 4. August 1997 dem Verwaltungsgerichtshof in dem zur hg. Zl. 97/19/0359 eingeleiteten Vorverfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Akten betrafen zwar - auch - den (Zweit)Beschwerdeführer, ihre Vorlage war aber deshalb notwendig, weil sich in dem ihn betreffenden Aktenkonvolut die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (deren Verfahren zu hg. Zl. 97/19/0359 noch offen ist) befand. Sowohl die Einleitung des Vorverfahrens als auch die Aktenvorlage erfolgte daher lediglich für das hg. Verfahren Zl. 97/19/0359. Das Kostenbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190591.X00Im RIS seit
20.11.2000