TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W136 2199193-2

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3

Spruch

W136 2199193-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren 23.10. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.07.2019, Zl. 431592/23/ZD/0719, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) vom 21.12.2017 der Einrichtung " XXXX " mit 02.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der BF hat seinen Zivildienst angetreten.

2. Mit E-Mail vom 03.05.2018 teilte die Einrichtung der ZD mit, dass der BF vom 20.04.2018 bis zum 27.04.2018 im Krankenstand gewesen sei, die ärztliche Krankmeldung aber erst am 02.05.2018 in der Einrichtung vorgelegt habe. Um "Einleitung einer Nichteinrechnung" wurde ersucht.

3. Mit Schreiben der ZD vom 03.05.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zeitraum von 20.04.2018 bis 27.04.2018 gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986, aufgrund einer entsprechenden Meldung der Einrichtung, bei der der BF Zivildienst leistet, nicht in die Zeit des Zivildienstes einzurechnen, weil er die Krankmeldung erst am 02.05.2018 vorgelegt habe. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert dazu binnen Wochenfrist ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass ein Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist bzw. einer Stellungnahme ergehen werde. Aus der Aktenlage ergab sich nicht, ob vorgenanntes Schreiben dem BF mittels Rückschein zugestellt wurde; ein Rückschein findet sich jedenfalls nicht im Akt.

4. Mit Bescheid vom 14.05.2018 wurde festgestellt, dass der oben genannte Zeitraum (8 Tage) gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF eingerechnet wird, da aufgrund des ermittelten Sachverhalte, der dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei und zu dem er innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben habe, feststehe, dass er die Krankmeldung für den Zeitraum 20.04.2018 bis 28.04.2018 erst am 02.05.2018 der Einrichtung übermittelt habe.

5. Mit einer am 14.05.2018 zur Post gegebene Stellungnahme, die am 15.05.2018 bei der belangten Behörde eintraf, gab der BF an, dass er am 20.04.2018 aufgrund eines Arbeitsunfalles in den Krankenstand gegangen sei und am gleichen Tag das Unfallkrankenhaus aufgesucht habe, wo eine Prellung des rechten Knies diagnostiziert worden sei. Zur Krankschreibung sei er an seinen Hausarzt verwiesen worden, den er am Montag, den 23.05.2018 aufgesucht habe. Er habe am gleichen Tag seinen Dienstführenden, XXXX , über die Krankschreibung und die voraussichtliche Dauer informiert und gefragt, ob er die Krankschreibung per E-Mail übermitteln sollte. XXXX habe gemeint, dass eine Vorlage erst bei Dienstantritt ausreichend sei, dies auch, nachdem der BF ihn darauf hingewiesen habe, dass dies, bedingt durch dienstfreie Tage bzw. einen Feiertag, erst der 02.05.2018 sei.

6. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob der BF am 04.06.2018 (eingelangt bei der ZD am 05.06.2018) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Bescheid sei mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil er davon ausgehe, dass der BF zum Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben habe. Tatsächlich sei ihm die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.05.2018 zugekommen und habe er dazu binnen Wochenfrist, nämlich am 14.05.2018, eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, weil sie bereits davor den bekämpften Bescheid erlassen habe. In weiter folge wurde der in der Stellungnahme vom 14.05.2018 dargelegte Sachverhalt nochmals wiedergegeben und ausgeführt, dass der BF sich keiner Schuld bewusst sei, weil er nur den Vorgaben seines Vorgesetzten gefolgt sei und davon ausgegangen sei, dass seine Vorgangsweise korrekt sei. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2019, GZ W136 2199193-1/5, wurde in Erledigung der Beschwerde der vorgenannte Bescheid aufgehoben und die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen. Da die belangte Behörde ohne eine rechtzeitig abgegebene Stellungnahme des BF zum eingeräumten Parteiengehör abzuwarten, den bekämpften Bescheid erlassen hatte, hatte sie die Angaben des BF zum Sachverhalt nicht gewürdigt. Der belangten Behörde wurde aufgetragen im fortgesetzten Verfahren, die Angaben des BF, wonach er eine verspätete Vorlage der Krankenstandbestätigung mit seinem Vorgesetzten vereinbart oder abgesprochen habe, zu überprüfen und sodann zu beurteilen, ob sich daraus, je nach Ergebnis der Angaben des Vorgesetzten des BF eine allfällige Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Vorlage der Krankenstandbestätigung ergäbe.

8. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem vom BF genannten Vorgesetzte die oben genannte Beschwerde am 25.06.2019 übermittelt und dieser ersucht, sich schriftlich zu den Angaben des BF zu äußern. Mit Schreiben vom 26.06.2019 gab der genannte Vorgesetzte an, dass ihn der BF telefonisch im Rahmen der Dienstaufsicht an der Einrichtung am 23.04.2018 kontaktiert habe, um seine Dienstverhinderung mitzuteilen. Der genaue Wortlaut des Gesprächs wäre ihm nicht mehr in Erinnerung, da das Gespräch mehr als ein Jahr her sei.

9. Mit dem bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass der Zeitraum 20.04.2018 bis 27.04.2018 (8 Tage) gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes des BF vom 01.01.2018 bis 30.09.2018 eingerechnet wird.

Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine rechtzeitige Übermittlung der Krankenbestätigung zumutbar gewesen wäre. Zum einen sei der BF am Beginn seines Zivildienstes über seine Meldepflichten im Krankenstand in Kenntnis gesetzt worden, zum anderen könne auch eine mögliche Mitteilung eines Vorgesetzten, die im Übrigen ohnedies fraglich sei, gesetzliche Bestimmungen nicht außer Kraft setzen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine rechtzeitige Vorlage deswegen nicht erfolgt sei, weil der Dienstführer ihm am Montag angewiesen habe, die Krankenbestätigung erst am 02.05.2018 vorzulegen. Im Übrigen leide der bekämpfte Bescheid an Feststellungsmängeln und gäbe es keine einander widersprechenden Ermittlungsergebnisse, jedoch wären die Aussagen des Dienstführers, er solle die Bescheinigung erst am Montag nach dem Wochenende schicken zweifelhaft. Schwierig sei auch, den Charakter der Äußerung des Dienstführers zu beurteilen, weil dem BF als Laien nicht klar erkennbar gewesen sei, ob es sich um eine Empfehlung oder Anweisung gehandelt habe.

11. Mit Note vom 02.09.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem BVwG vor. Gleichzeitig legte sie auch eine Ermahnung des Magistrats St. Pölten vom 04.04.2019 gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, mit der von der Verhängung einer Geldstrafe wegen verspäteter Übermittlung der Krankmeldung für den Zeitraum 20.04.2018 bis 27.04.2018 abgesehen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der BF war am Freitag 20.04.2018 im Unfallkrankenhaus Meidling, wo eine Knieprellung diagnostiziert wurde. Der BF suchte am 23.04.2018 seinen Hausarzt zwecks Krankschreibung auf und informierte den Dienstführer seiner Einrichtung, Hr. XXXX , telefonisch über die Krankschreibung. Am Freitag, 27.04.2018, fragte der BF beim Dienstführer nach, ob er seine Krankenbestätigung übermitteln soll. Der Dienstführer verwies ihn diesbezüglich auf den nächsten Montag, weil am Wochenende niemand da wäre. Der BF war von vom 20.04.2018 bis zum 27.04.2018 im Krankenstand und legte seine diesbezügliche Krankenbestätigung anlässlich seines ersten Dienstes nach dem Krankenstand am Mittwoch den 02.05.2018 seiner Einrichtung vor.

1.2. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Dienstführer des BF diesen (am 27.04.2018) telefonisch im Wissen um den Beginn des Krankenstandes des BF ausdrücklich angewiesen hat, seine Krankenbestätigung am 02.05.2018 vorzulegen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu Punkt 1.1 konnten aufgrund der Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits in seiner Stellungnahme vom 12.05.2018 zum eingeräumten Parteiengehör und seiner Beschwerde getroffen werden. Insoweit der Beschwerdeführer wiederholt (Stellungnahme und Beschwerde) nur ein Gespräch mit seinem Dienstführer am Montag den 23.04.2018 darlegt, führt er in seinem Einspruch vom 24.06.2018 gegen die Strafverfügung des Magistrats St. Pölten vom 04.06.2018, selbst an: "Hier möchte ich ergänzend [....] hinweisen, dass überdies die Vorlage der Krankschreibung unverzüglich [....] erfolgte und davor zwei Telefonate mit dem Dienstführer stattfanden, in denen die Umstände und die Dauer des Krankenstandes besprochen wurden." Damit werden die nachvollziehbaren Angaben des Dienstführers, wonach er am 23.04.2018 und am 27.04.2019 mit dem BF telefonierte, von diesem bestätigt.

Den Angaben des BF, dass dem Dienstführer beim zweiten Telefonat die Dauer bzw. der Beginn des Krankenstandes des BF bewusst war, steht die diesbezügliche widersprechende Angabe des Dienstführers entgegen ("Ich habe ihm dann gesagt, dass keiner übers Wochenende da ist und er sie daher erst am Montag schicken soll. Da ich nur Montag und Freitag da bin, habe ich auch nicht gewusst seit wann er in Krankenstand ist bzw. wann der Unfall/Krankheit war."). Dass der Dienstführer diese Auskunft/Anweisung offenkundig ohne Kenntnis um den Beginn des Krankenstandes des BF gab, ergibt sich auch schlüssig daraus, dass im gegenständlichen Fall auch eine Vorlage der Krankenbestätigung an dem vom Dienstführer angegebenen Montag nach dem Wochenende (Anm.: das war der 30.04.2018) bereits verspätet im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG gewesen wäre, es jedoch keinen Hinweis darauf gibt, dass der Dienstführer den BF bewusst zu seinem Nachteil zu einer verspäteten Vorlage anleiten wollte.

Wenn der BF in der Beschwerde angibt, dass der Beginn seines Krankenstandes der 23.04.2018 gewesen wäre, und er dieses Datum den Dienstführer mitgeteilt habe, dann ist er darauf zu verweisen, dass der Beginn seines Krankenstandes tatsächlich der 20.04.2018 war. Sollte er dem Dienstführer daher tatsächlich irrtümlicherweise den 23.04.2018 als Beginn seines Krankenstandes mitgeteilt haben, wäre dessen Auskunft, die Bestätigung am nächsten Montag nach dem Wochenende (30.04.2018 - und somit fristwahrend) vorzulegen, auch korrekt gewesen.

Zusammenfassend gibt es daher insgesamt keine Hinweise darauf, dass der Dienstführer den BF - wie dieser angibt - bewusst dahingehend angewiesen hat die Krankenstandbestätigung erst am 02.05.2018 und somit jedenfalls verspätet vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs 2 hat es über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Im Übrigen hat der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu Spruchpunkt A):

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 16/2020 von Bedeutung:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. ....

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. .....

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

2. § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).

3. Im vorliegenden Fall gesteht der BF die verspätete Vorlage der Krankenbestätigung zu, wendet jedoch ein, dass ihm sein Dienstführer, mithin sein Vorgesetzter, im Zuge eines Telefonats im Wissen um Beginn und Dauer des Krankenstandes angewiesen habe, die Krankenstandbestätigung erst am 02.05.2018 im Zuge des nächsten Dienstes vorzulegen. Im Vertrauen auf seinen Vorgesetzten wäre daher eine rechtzeitige Vorlage unzumutbar gewesen.

Nachdem, wie unter Punkt II.1. und II.2. dargestellt, diesem Vorbringen des BF nicht gefolgt wird, sondern nur festgestellt werden kann, dass der Dienstführer dem BF am 27.04.2018 mitgeteilt hat, dass er die Krankenbestätigung nach dem Wochenende am Montag übermitteln soll, wäre dem BF, der nach der Aktenlage am Beginn seines Zivildienstes nachweislich über seine Pflichten - auch über jene im Zusammenhang mit der Bescheinigung eines allfälligen Krankenstandes - belehrt wurde, eine rechtzeitige Vorlage jedenfalls zumutbar gewesen.

Dem Beschwerdevorbringen, dass dem BF als juristischen Laien nicht erkennbar war, ob es sich um eine Empfehlung oder Weisung seines Vorgesetzten gehandelt hat, und er sich als juristischer Laie, der vor dem Zivildienst nichts mit diesem zu tun hatte, nicht informierter zeigen muss, als ein erfahrener Dienstführer, ist nicht zu folgen, denn die Verpflichtung der zeitgerechten Vorlage der Krankenbestätigung trifft ausschließlich den Zivildienst Leistenden und nicht den Dienstführer. Im Übrigen ist auch das sinngemäße Vorbringen, der BF wäre verpflichtet gewesen, der Weisung seines Vorgesetzten, weil nicht strafgesetzwidrig, jedenfalls zu folgen, insofern nicht zielführend, weil der BF keine ausdrückliche Weisung zur verspäteten Vorlage bekommen hat. Dem BF wäre es nämlich jederzeit möglich gewesen, seine Krankenbestätigung ohne Bedachtnahme auf allfällige Äußerungen seines Dienstführers, seiner Dienststelle zB per Mail, Fax oder auch postalisch am Tag seines Anrufs an der Dienststelle vorzulegen.

Der Hinweis des BF, dass Verfahren wie seines immer wieder "massenhaft" anhängig wären, ist ebenso kein Hinweis für Versäumnisse von Mitarbeitern von Einrichtungen, denen Zivildienst Leistende zugewiesen sind, sondern allenfalls für Versäumnisse von Zivildienst Leistenden selbst.

Im Übrigen besteht hinsichtlich der klaren Formulierung des Gesetzgebers - der im Unterschied zur § 15 Abs 2 Z 2 ZDG in der Z 3 eben nicht auf einen bestimmten Verschuldensgrad abstellt, sondern (nur) auf die Zumutbarkeit - kein Spielraum für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, den Fehler des Beschwerdeführers zu entschuldigen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Zeitraum von 20.04.2018 bis zum 27.04.2018 nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber sei zum Eventualantrag des BF, das BVwG möge feststellen, dass kein Verstoß gegen die Dienstpflichten durch die Vorlage der Krankmeldung bei Wiederantritt des Dienstes vorliegt, darauf verweisen, dass allfällige Verletzung von Dienstpflichten nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Anweisung Frist Fristablauf Krankenbestätigung Krankenstand Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten verspätete Vorlage Vorlage ärztliche Bestätigung Zivildiener Zivildienst Zivildienstserviceagentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2199193.2.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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