Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I411 2205903-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In der vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Rechtssache XXXX wurde XXXX mit Ladung vom 01.06.2018, im Web-ERV hinterlegt am 04.06.2018 und per Post an den Zeugen zugestellt am 06.06.2018, zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 03.07.2018 als Zeuge geladen.
2. Der Zeuge hat der Ladung ordnungsgemäß Folge geleistet und als Entschädigung für seine Zeitversäumnis und den damit verbunden Verdienstentgang aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 595,00 beantragt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Rechnung für Rodungsarbeiten in Höhe von EUR 486,00 sowie einem Betrag in Höhe von EUR 109,00 für die Anfahrt zur Verhandlung mit dem eigenen LKW.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.08.2018, XXXX, wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 03.07.2018 nach den Bestimmungen des § 18 Abs 1 Z 2 lit c Gebührenanspruchsgesetze (GebAG) 1975 idgF. mit EUR 491,20 bestimmt. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 103,80 wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Durchsicht der beigebrachten Unterlagen des Zeugen festgestellt werde, dass dieser für Rodungsarbeiten XXXX am 03.07.2018 einen Stellvertreter bestellen musste, welchem laut vorgelegter Rechnung 4,5 Stunden à EUR 90,00 samt 20 % USt, somit ein Betrag von EUR 486,00 zustehe. Laut § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG stehe dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 486,00 zu, da dieser den tatsächlichen Verdienstentgang mit der beigebrachten Rechnung vom 09.07.2018 bescheinigt habe. Für die Anreise zur Verhandlung am 03.07.2018 stehe dem Zeugen ein Betrag in Höhe von EUR 5,20 für eine Tageskarte von XXXX zu, da laut § 7 Abs 1 GebAG lediglich die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt werden, weshalb die beantragten Kosten in Höhe von EUR 103,80 abzuweisen gewesen seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die beklagte Partei in der Rechtssache XXXX durch ihren Rechtsvertreter, in weiterer Folge auch Beschwerdeführer genannt, am 03.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Zeuge in der Verhandlung am 03.07.2018 angegeben habe, wegen gegenständlicher Verhandlung eine andere Firma zur Ausführung von Rodungsarbeiten beauftragt haben zu müssen. Weitere Angaben zur Dringlichkeit des gegenständlichen Auftrages seien nicht erfolgt. In der Rechnung vom 09.07.2018 seien auch lediglich "Kranarbeiten" angeführt. Eine Verlegung der Tagsatzung sei nicht beantragt worden. Weiters habe der Zeuge weder in der Tagsatzung noch in seinen schriftlichen Unterlagen Ausführungen zur Dringlichkeit des Auftrages erstattet, obwohl ihm in der Tagsatzung vom 03.07.2018 aufgetragen worden sei, die konkreten Ansprüche zu belegen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 19,40 (inklusive EUR 5,20 an Reisekosten und EUR 14,20 für Zeitversäumnis) bestimmt werden; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bezirksgericht XXXX zurückzuverweisen; und 2. dem Zeugen/der belangten Behörde den Ersatz der begehrten Kosten dieser Beschwerde (in eventu: den Ersatz der gesetzmäßig zustehenden Kosten) an die beklagte Partei gemäß § 19a RAO zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.
5. Mit Schriftsatz vom 13.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.09.2018, legte die Kostenbeamtin im Auftrag des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
XXXX wurde in der Tagsatzung vom 03.07.2018 vor dem Bezirksgericht XXXX in der Rechtssache zu XXXX als Zeuge einvernommen.
Er beauftragte aufgrund seiner Zeitversäumnis wegen der Teilnahme als Zeuge an gegenständlicher Tagsatzung das Unternehmen "XXXX" mit der Durchführung von Rodungsarbeiten.
Wie aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll vom 03.07.2018 ersichtlich, machte er im Rahmen der Tagsatzung Verdienstentgang und Gebühren geltend und erklärte, für die Verhandlung eine andere Firma beauftragt haben zu müssen. Ihm wurde vom einvernehmenden Richter aufgetragen, "die entsprechenden Unterlagen binnen 14 Tagen dem Gericht vorzulegen und seine konkreten Ansprüche (der Höhe nach) zu stellen."
Daraufhin beantragte der Zeuge am 17.07.2018 handschriftlich die Ausfallskosten in Höhe von EUR 486,00 sowie die Kosten der Anfahrt zur Verhandlung mit seinem eigenen LKW in Höhe von EUR 109,00. Weiters legte er die Rechnung des Unternehmens "XXXX" vom 09.07.2018 vor, aus der ersichtlich ist, dass "Rodungsarbeiten Traktor mit Kran von 06:00 bis 10:30 Uhr am 03.07.2017 [Tippfehler, gemeint wohl 2018] XXXX" im Ausmaß von 4,5 Stunden zu einem Betrag von EUR 90,00 pro Stunde durchgeführt wurden und somit ein Rechnungsbetrag von insgesamt EUR 486,00 (hierin enthalten 20 % USt, somit EUR 81,00) angefallen ist.
Insgesamt machte der Zeuge somit einen Entschädigungsbetrag in Höhe von EUR 595,00 geltend.
Vom zuständigen Bezirksgericht XXXX wurden die Gebühren des Zeugen mit Bescheid vom 06.08.20018 mit EUR 491,20 bestimmt und das Mehrbegehren in Höhe von EUR 103,80 abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Insbesondere wurde Einsicht genommen in das Verhandlungsprotokoll des BG XXXX vom 03.07.2018 sowie in die Rechnung des Unternehmens "XXXX" vom 09.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die für den gegenständlichen Fall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3, Abs 1 Z 2, 18 Abs 1 Z 1 und 2 lit. b und c sowie Abs 2, 19 Abs 2 und 20 Abs2 GebAG idgF lauten:
"Umfang der Gebühr
§ 3 (1): "Die Gebühr des Zeugen umfasst
...
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18 (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
...
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
(2) Im Falle des Abs 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19 (2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
Bestimmung der Gebühr
§ 20 (2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen."
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren somit gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen werden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen. Weiters ist die Bestellung eines Stellvertreters nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des (fallbezogen: beim selbstständig Erwerbstätigen) tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (Hinweis E 24. März 1995, 95/17/0063; E 25. Mai 1998, 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist im Sinne der zuletzt erstatteten Ausführungen die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (VwGH vom 07.10.2005, 2005/17/0207)
Im gegenständlichen Fall wurde dem Zeugen vom BG XXXX in der Verhandlung am 03.07.2018 aufgetragen, die entsprechenden Unterlagen bezüglich seinem Verdienstentgang binnen 14 Tagen dem Gericht vorzulegen und seine konkreten Ansprüche (der Höhe nach) zu stellen. Er wurde somit gerade nicht aufgefordert, die Notwendigkeit der Stellvertretung zu bescheinigen, sondern nur, seine konkreten Ansprüche der Höhe nach zu stellen. Es geht aus dem Protokoll vom 03.07.2018 auf S. 4 somit explizit hervor, dass ihm aufgetragen wurde, seine Ansprüche der Höhe nach geltend zu machen; eine Aufforderung, auch die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, ist in keiner Weise ergangen. Es kann somit nicht zu Lasten des Zeugen gereichen, dass dieser lediglich die Höhe seiner Ansprüche geltend machte, ohne zu begründen, wieso die Stellvertretung im konkreten Fall notwendig war. Er ist den Aufforderungen des Gerichtes, seine Ansprüche der Höhe nach zu stellen, nachgekommen und gebühren ihm somit die mit Bescheid vom 06.08.2018 bestimmten Gebühren in Höhe von EUR 491,20.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufforderung Einkommensentgang Entschädigung Gebührenbestimmung - Gericht notwendige Kosten Vertreterbestellung Zeugengebühr ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2205903.1.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020