Entscheidungsdatum
15.04.2020Norm
BDG 1979 §39Spruch
W129 2223051-1/ 5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 14.06.2019, Zl. 8000122/2019-PM, betreffend Feststellungen in Angelegenheit einer Weisung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich erteiltem Dienstsauftrag vom 03.08.2018 sowie Schreiben vom 16.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe am 06.08.2018 in der Zustellbasis XXXX seinen Dienst anzutreten.
Das Schreiben wurde mit der Überschrift "Dienstzuteilung" versehen, eine zeitliche Befristung findet sich im Schreiben nicht.
Das Schreiben enthält den Hinweis "Ergänzend wird ausdrücklich festgehalten, dass Dienstabwesenheiten wegen Urlaub oder Krankenstand diese Dienstzuteilung unterbrechen. Mit Wiederantritt des Dienstes nach solchen Abwesenheiten wird die Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX neuerlich wirksam".
2. Im Zeitraum 09.08.2018 bis 02.11.2018, im Zeitraum 07.11.2018 bis 29.03.2018 sowie ab 03.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.
3. Mit mündlich erteiltem Dienstsauftrag vom 29.03.2019 sowie Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe ab 01.04.2019 in der Zustellbasis XXXX seinen Dienst zu verrichten. Diese Dienstzuteilung wurde "bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung auf einen Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 Dienstzulagengruppe A- Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, längstens jedoch bis zum 29.6.2019" befristet.
Erneut wurde darauf hingewiesen, dass Dienstabwesenheiten wegen Urlaub oder Krankenstand die Dienstzuteilung unterbrechen.
4. Im Wege der Personalvertretung remonstrierte der Beschwerdeführer am 29.03.2019 gegen die Dienstzuteilung mit der Begründung, es seien die vom Gesetzgeber vorgesehenen 90 Tage bereits ausgeschöpft.
5. Mit Schreiben vom 03.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die "Aufhebung der Dienstzuteilung" mit Wirkung 03.04.2019 mitgeteilt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass die Dienstzuteilung bei Wiedergenesung wieder wirksam werde.
6. Mit Schreiben vom 05.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer die (generelle) Aufhebung der Dienstzuteilung sowie einen Feststellungsbescheid, wonach die Befolgung der schriftlichen Weisung, er müsse ab 01.04.2019 seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX antreten und dort Dienst verrichten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
7. Mit gegenständlichem Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG wurde im Spruch festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, wonach der Beschwerdeführer ab 01.04.2019 bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung auf einen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 Dienstzulagengruppe A- Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, längstens jedoch bis zum 29.6.2019, seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX antreten und dort Dienst verrichten müsse, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und dass die Weisung nicht rechtswidrig sei.
Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass das Erfordernis, an der genannten Zustellbasis einen unbesetzten Arbeitsplatz zu besetzen, zur Dienstzuteilung geführt habe. Aufgrund des Krankenstandes des Beschwerdeführers sei der Arbeitsplatz vorerst mit einer anderen Person besetzt worden. Die Dienstzuteilung aus dem Jahr 2018 sei nicht mehr aufrecht. Im Kalenderjahr 2019 habe der Beschwerdeführer lediglich am 01. und am 02.04.2019 an der Zustellbasis XXXX Dienst verrichtet, sonst sei er im Krankenstand gewesen. Die Distanz vom Wohnort zur alten Dienststelle betrage rund 5,5 Kilometer, zur neuen - mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren - Dienststelle 32 Kilometer. Dies sei nach der herrschenden Judikatur zumutbar.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde moniert, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer einer Kette von Dienstzuteilungen über das Jahr ausgesetzt habe. Die gesetzlich zulässige Frist von 90 Tagen pro Kalenderjahr sei überschritten worden. Es gehe der Dienstbehörde darum, den Beschwerdeführer "zu sekkieren" und vorzeitig in den Ruhestand zu bringen.
9. Mit Begleitschreiben vom 30.08.2019, eingelangt am 03.09.2019, legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
10. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages erging am 30.03.2020 eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Fr 2020/12/0010-2, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Mit mündlich erteiltem Dienstauftrag vom 03.08.2018 sowie Schreiben vom 16.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe am 06.08.2018 in der Zustellbasis XXXX seinen Dienst anzutreten.
Das Schreiben wurde mit der Überschrift "Dienstzuteilung" versehen, eine zeitliche Befristung findet sich im Schreiben nicht.
Das Schreiben enthält den Hinweis "Ergänzend wird ausdrücklich festgehalten, dass Dienstabwesenheiten wegen Urlaub oder Krankenstand diese Dienstzuteilung unterbrechen. Mit Wiederantritt des Dienstes nach solchen Abwesenheiten wird die Dienstzuteilung zur Zustellbasis XXXX neuerlich wirksam".
1.3. Im Zeitraum 09.08.2018 bis 02.11.2018, im Zeitraum 07.11.2018 bis 29.03.2019 sowie ab 03.04.2019 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand.
Der Beschwerdeführer verrichtete in den Jahren 2018 und 2019 an folgenden Kalendertagen Dienst an der Zustellbasis XXXX :
06.08.2018, 05.11.2018 sowie 01.04.2019
Ergänzend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 12.11.2003 und 01.10.2015 insgesamt an 11 Arbeitstagen an der Zustellbasis XXXX Dienst versah.
1.4. Mit mündlich erteiltem Dienstauftrag vom 29.03.2019 sowie Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe ab 01.04.2019 in der XXXX seinen Dienst zu verrichten. Diese Dienstzuteilung wurde "bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung auf einen Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 Dienstzulagengruppe A- Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, längstens jedoch bis zum 29.6.2019" befristet.
1.5. Im Wege der Personalvertretung remonstrierte der Beschwerdeführer am 29.03.2019 gegen die Dienstzuteilung mit der Begründung, es seien die vom Gesetzgeber vorgesehenen 90 Tage bereits ausgeschöpft.
1.6. Der Beschwerdeführer verrichtete zwischen 01.01.2019 und 14.06.2019 (Datum des angefochtenen Bescheides) an zwei Tagen - am 01. und am 02.04.2019 - Dienst in der Zustellbasis XXXX . Diese Zustellbasis liegt 32 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt und ist mit dem Auto in 31 Minuten erreichbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln im günstigsten Fall in etwa 45 Minuten (inkl. Gehzeiten).
1.7. Am 03.04.2019 ging der Beschwerdeführer bis auf weiteres in den Krankenstand. Mit Schreiben vom 03.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die "Aufhebung der Dienstzuteilung" mit Wirkung 03.04.2019 mitgeteilt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass die Dienstzuteilung bei Wiedergenesung wieder wirksam werde.
1.8. Mit Schreiben vom 05.04.2019 begehrte der Beschwerdeführer die (generelle) Aufhebung der Dienstzuteilung sowie einen Feststellungsbescheid, wonach die Befolgung der schriftlichen Weisung, er müsse ab 01.04.2019 seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX antreten und dort Dienst verrichten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
1.9. Mit gegenständlichem Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 14.06.2019 wurde im Spruch festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, wonach der Beschwerdeführer ab 01.04.2019 bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung auf einen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 Dienstzulagengruppe A- Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, längstens jedoch bis zum 29.6.2019, seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX antreten und dort Dienst verrichten müsse, zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und dass die Weisung nicht rechtswidrig sei.
1.10. Der Dienstzuteilung standen keine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seitens des Beschwerdeführers entgegen. Nicht festgestellt wird, dass die infrage stehende Dienstzuteilung willkürlich bzw. zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die Feststellung zu Punkt 1.10. ergibt sich aus der von der Dienstbehörde festgestellten Notwendigkeit, einen unbesetzten Arbeitsplatz an der Zustellbasis XXXX vorübergehend besetzen zu müssen. Der Beschwerdeführer ist diesem Standpunkt nicht entgegen getreten und hat im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung bis auf sein Lebensalter keine Gründe substantiiert vorgebracht, die in persönlicher, familiärer und sozialer Hinsicht einer Dienstzuteilung entgegen stünden. Der Beschwerdeführer hat zudem in den vergangenen 17 Jahren an der genannten Zustellbasis mehrfach tageweise ausgeholfen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2 § 39 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:
Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
3.3. Bei der Dienstzuteilung handelt es sich insofern um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut, als bei beiden eine Zuweisung eines Beamten zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle erfolgt. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung allerdings dadurch, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, während die Versetzung auf Dauer erfolgt, und dass die Zulässigkeit der Dienstzuteilung nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als jene der Versetzung. Da im § 39 eine dem § 38 Abs. 7 BDG 1979 vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen. Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Beamte die bescheidmäßige Feststellung begehrt, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört (vgl. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304, VwSlg. 14764 A/1997, VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118).
3.4. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte gemäß Abs. 3 leg. cit. eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
3.5. Zwar wurde die Weisung am 29.03.2019 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erteilt, doch besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Erteilung einer Weisung, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, auch dann, wenn sie bereits ursprünglich schriftlich erteilt wurde und der Beamte vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit iSd § 44 Abs 3 mitgeteilt hat (VwGH 14.09.1994, 94/12/0060).
3.6. Im vorliegenden Fall wurde die Weisung vom 29.03.2019, in der Zustellbasis XXXX ab 02.04.2019 (befristet bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Versetzung auf einen der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 Dienstzulagengruppe A- Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, längstens jedoch bis zum 29.6.2019) Dienst zu versehen, vom zuständigen Organ erteilt, verstößt nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften und wurde am 03.04.2018, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2018 gegen diese Weisung remonstriert hatte, schriftlich - in vom objektiven Erklärungswert gerade noch vertretbarer Weise - wiederholt (der Beschwerdeführer wurde zunächst in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des neuerlichen Krankenstandes die Dienstzuteilung vorerst außer Kraft gesetzt sei; in weiterer Folge wurde jedoch wörtlich angeordnet: "Bei Wiedergenesung wird die Zuteilung zur ZB XXXX wieder wirksam."). Die Rückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 BDG 1979 ist somit nicht eingetreten.
3.7. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Kalenderjahr 2018 mit mündlich erteiltem Dienstauftrag vom 03.08.2018 sowie mit Schreiben vom 16.08.2018 aufgefordert, er habe am 06.08.2018 in der Zustellbasis XXXX seinen Dienst anzutreten.
Das Schreiben wurde mit der Überschrift "Dienstzuteilung" versehen, eine zeitliche Befristung findet sich im Schreiben nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Dienstzuteilungen "klar zu befristen"; dies kann entweder dadurch geschehen, dass in der Dienstzuteilungsweisung ein datumsmäßig fixiertes Ende der Dienstzuteilung angegeben wird, oder aber dadurch, dass jenes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretende Ereignis präzise umschrieben wird, welches das Ende der Dienstzuteilung auslösen soll (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0052).
Fehlt ein solches feststellbares Ende der Dienstzuteilung, so steht es dem Beamten frei, sich auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0201) einer solchen sich zu Unrecht als Dienstzuteilung deklarierenden Maßnahme zu berufen und einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid zu beantragen (VwGH 13.11.2013; 2013/12/0009).
Ein solcher Antrag erfolgte für die "Dienstzuteilung" vom 03.08.2018 bzw.16.08.2018 jedoch nicht.
3.8. Ungeachtet der dienstrechtlichen Unwirksamkeit der am 03.08.2018 bzw. 16.08.2018 erfolgten "Dienstzuteilung" ist Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens jedoch der am 29.03.2019 erteilte und aufgrund der eindeutigen Befristung nunmehr rechtskonform als Dienstzuteilung zu wertende Dienstauftrag.
3.9. Der Beschwerdeführer vertritt dabei inbesondere die Rechtsansicht, dass das gesetzlich zulässige Höchstausmaß von 90 Tagen pro Kalenderjahr mit Ablauf des ersten Quartals 2019 bereits erreicht wurde.
Diese Rechtsansicht kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch aus nachstehenden Gründen nicht geteilt werden.
3.10. Zunächst ist erneut auf die dienstrechtliche Unwirksamkeit der "Dienstzuteilung" vom 03.08.2018 (wiederholt am 16.08.2018) hinzuweisen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer faktisch im Kalenderjahr 2018 lediglich an zwei Arbeitstagen und im ersten Quartal 2019 an keinem einzigen Tag Dienst an der ihm "zugeteilten" Dienststelle verrichtete und sich ab 09.08.2018 bis inkl. 29.03.2019 für insgesamt 229 Kalendertage im Krankenstand befand und am 05.11.2018 und am 01.04.2018 - zufälligerweise jeweils nach 90 Tagen der "Dienstzuteilung" des jeweiligen Kalenderjahres - für einen Tag (2018) bzw. zwei Tage (2019) zurückkehrte.
Ungeachtet der dienstrechtlichen Unwirksamkeit der "Dienstzuteilung" geht das Bundesverwaltungsgericht somit auch von einer gewissermaßen "faktischen" Unwirksamkeit dieser Dienstzuteilung aus und folgt hierin der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur tatsächlichen Wirksamkeit einer Dienstzuteilung bei vorhergehendem Krankenstand (VwGH 21.03.1979, 1423/78 = VwSlg 9803 A.).
3.11. Dies bedeutet, dass die Höchstgrenze einer Dienstzuteilung pro Kalenderjahr für das Jahr 2019 nach Ablauf des ersten Quartals 2019 nicht erreicht wurde und die Dienstbehörde daher in zeitlicher Hinsicht nicht an der Vornahme einer Dienstzuteilung gehindert war.
3.12. Wie bereits bei den Feststellungen ausgeführt wurde, standen der Dienstzuteilung keine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seitens des Beschwerdeführers entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer auf sein gehobenes Alter verweist, kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies einer vorübergehenden Dienstzuteilung entgegenstehen sollte. Der Beschwerdeführer betonte in seiner Beschwerde "keinesfalls dienstunfähig" zu sein, auch hat er in der Vergangenheit bereits mehrfach tageweise an der Zustellbasis XXXX ausgeholfen. Zudem erreicht die Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnort bzw. die Dauer der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln kein unzumutbares Ausmaß.
3.13. Somit erweist sich die Dienstzuteilung nicht als willkürlicher Akt der Dienstbehörde, sondern als notwendige und lediglich vorübergehende Maßnahme zur Deckung eines Personalbedarfs an einer anderen Dienststelle.
3.14. Aus den genannten Gründen erweist sich auch die mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 getroffene Feststellung, der Dienstzuteilung hafte auch keine Rechtswidrigkeit an, nicht als rechtswidrig.
3.15. Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.16. Entfall der Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.17. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Dienstzuteilung Dienstzuteilung mit dem Ziel einer Versetzung Krankenstand notwendige Maßnahme Postbeamter Remonstration WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2223051.1.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020