TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/28 W101 2142143-1

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Entscheidungsdatum

28.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §32 TP7 lita
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W101 2142143-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.08.2016, Zl. Jv 427/16a-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Partei in einem vor dem Bezirksgericht Melk (in der Folge: BG) geführten Pflegschaftsverfahren zu 1 Pu 176/10a.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2016 (zugestellt am 13.01.2016) schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (in der Folge: LG) dem Beschwerdeführer folgende, in diesem Grundverfahren angefallene Gebühren vor:

Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. a GGG ? 37,00

Sonstige Vorschreibung (ON 167) Rechtsmittelgebühr ? 74,00

PG § 24 UVG (ON 183 ) ? 167,00

PG § 24 UVG (ON 184 ) ? 169,00

PG § 24 UVG (ON 215 ) ? 313,00

PG § 24 UVG (ON 216) ? 313,00

Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG ? 8,00, ? 8,00

Offener Gesamtbetrag ? 1.081,00

3. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht am 19.01.2016 eine Vorstellung.

Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Im betreffenen Grundverfahren, Zl. 1 Pu 176/10a, sei ihm wiederholt Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO gewährt worden, weshalb er zur Entrichtung der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht verpflichtet sei. Darüber hinaus sei auch die Höhe der zweimal iHv ? 313,00 vorgeschriebenen Pauschalgebühr nach § 24 UVG (zu ON 215 und ON 216) falsch berechnet worden, da der monatliche Unterhaltsvorschuss aufgrund einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes herabgesetzt worden sei.

4. Mit Beschluss vom 25.08.2016 bewilligte das BG dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Verfahren zu 1 Pu 176/10a gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f, Z 2 bis Z 5 ZPO und führte an, dass der zugrundeliegende Antrag auch als neuerlicher Antrag zur Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang gesehen werden könne und dem Beschwerdeführer aufgrund des aktuell vorliegenden Vermögenverzeichnisses die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei.

5. Mit Bescheid vom 31.08.2016, Zl. Jv 427/16a-33, (zugestellt am 07.09.2016) gab der Präsident des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) 1. der Vorstellung teilweise Folge (Spruchpunkt I.) und verpflichtete 2. den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. a GGG (ON 156) iHv ? 37,00, einer Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG (ON 167) iHv ? 74,00 sowie einer weiteren Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. b GGG (ON 171) iHv ? 111,00 und einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv ? 230,00 (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Die Verfahrenshilfe sei dem Beschwerdeführer nie für das gesamte Verfahren gewährt worden. Zu ON 83, 89 und 158 sei die Verfahrenshilfe jeweils für bestimmte Rechtsmittelverfahren zur Einbringung von Rekursen (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und f, Abs. 3 ZPO) bzw. zu ON 141 für Sachverständigengebühren (§ 64 Abs. 1 lit. c ZPO) gewährt worden. Hinsichtlich Spruchpunkt I. sei jedoch festgestellt worden, dass vom Beschwerdeführer zu ON 222 ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang eingebracht worden sei, über welchen zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung bzw. der Einbringung der Vorstellung noch nicht entschieden gewesen wäre. Die mit Beschluss vom 25.08.2016 gewährte Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 lit. a-f, Z 2 bis Z 5 ZPO umfasse daher auch die dem Beschwerdeführer bereits vorgeschriebenen Pauschalgebühren nach § 24 UVG, da gemäß § 24 UVG die Verfahrenshilfe wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden könne. Der Vorstellung sei daher in diesem Punkt Folge zu geben.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte sie aus, dass die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 lit. a GGG zu ON 156 iHv ? 37,00 und die Vorschreibung der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG zu ON 167 iHv ? 74,00 samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv ? 8,00 hingegen zu Recht erfolgt sei, da für diese Gebühren gemäß § 64 Abs. 3 ZPO die Verfahrenshilfe nicht auch noch im Vorschreibungsverfahren beantragt werden könne.

Überdies sei festgestellt worden, dass vom Beschwerdeführer zu ON 175 ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 171 eingebracht worden sei und die dafür zu entrichtenden Pauschalgebühren gemäß § 12a lit. b GGG iHv ? 111,00 nicht beigebracht bzw. vorgeschrieben worden seien. Da auch für diese Gebühren gemäß § 64 Abs. 3 ZPO die Verfahrenshilfe nicht auch noch im Vorschreibungsverfahren beantragt werden könne, sei die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers dergestalt abzuändern, dass nunmehr auch diese Pauschalgebühr zur Vorschreibung gelange.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.10.2016 eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:

In dem der Vorschreibung zugrundeliegenden Pflegschaftsverfahren sei dem Beschwerdeführer mit Beschluss des BG vom 23.08.2006 Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f ZPO bewilligt worden. Ungeachtet dessen seien dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2016 Gerichtsgebühren iHv ? 1.081,00 vorgeschrieben worden. Darüber hinaus habe das LG offenbar irrtümlich festgestellt, dass für den vom Beschwerdeführer zu ON 175 eingebrachten Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 171 keine Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und ihm dafür Pauschalgebühren gemäß § 12a lit. b GGG iHv ? 111,00 vorgeschrieben, obwohl diese nicht Gegenstand des Mandatsbescheides vom 07.01.2016 gewesen seien und er keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben bzw. auszusprechen, dass er im Verfahren zu 1 Pu 176/10a keine Gerichtsgebühren zu tragen habe.

7. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13.12.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Partei in dem beim BG geführten Pflegschaftsverfahren zu 1 Pu 176/10a, in welchem ihm mit Beschluss vom 25.08.2016 Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-f, Z 2 bis Z 5 ZPO in vollem Umfang bewilligt wurde.

Als maßgebend wird Folgendes festgestellt: In diesem Verfahren wurde am 07.01.2016 ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, welcher durch die Erhebung der Vorstellung am 19.01.2016 ex lege außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hat im Gegensatz dazu mit dem angefochtenen Bescheid über diese Vorstellung entschieden, anstatt in einem Verwaltungsverfahren "neu" meritorisch über die dem Beschwerdeführer vorzuschreibenden Gerichtsgebühren zu entscheiden. Im Zuge der "neuen" Bestimmung der Gerichtsgebühren für den Beschwerdeführer hätte allerdings die Tatsache der (zuvor schon) gewährten Verfahrenshilfe in vollem Umfang entsprechend Berücksichtigung finden müssen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25.08.2016 für das Verfahren zu 1 Pu 176/10a Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 1 lit. a-f, Z 2 bis Z 5 ZPO in vollem Umfang bewilligt wurde.

Dass die belangte Behörde über die Vorstellung gegen den - mit Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft getretenen - Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2016 entschieden hat, ergibt sich insbesondere aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, wonach der Vorstellung "teilweise Folge gegeben" wird.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides begründet die belangte Behörde die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren damit, dass die Verfahrenshilfe nicht "während des Vorschreibungsverfahrens" (= Mandatsverfahren) beantragt werden könne. Diese Begründung macht auch ersichtlich, dass die belangte Behörde die geltende Rechtslage verkannt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von ? 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die gemäß Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.01.2016 entschieden.

Diese Vorgehensweise war aus nachstehenden Gründen rechtswidrig:

Nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage tritt gemäß § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I. Nr. 156/2015 der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft. Die davor anzuwendende Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach ein Außer-Kraft-Treten erst nach 14 Tagen erfolgt, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (§ 19a Abs. 15 GEG idF BGBl. I. Nr. 156/2015).

Infolge des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 07.01.2016 ist kein Verfahren über die Vorstellung anhängig. Die belangte Behörde hätte daher nicht als Vorstellungsbehörde tätig werden dürfen und war zur Entscheidung über die Vorstellung unzuständig (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl I. Nr. 2015/156).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aufgrund des Außer-Kraft-Tretens des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) vom 07.01.2016 die von der belangten Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Unterscheidung von Gebühren "vor und nach dem Vorschreibungsverfahren" contra legem ist.

Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid absprechen dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gerichtsgebühr mittels einem im ordentlichen Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG entscheiden müssen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war und dass sie die dem Beschwerdeführer gewährte Verfahrenshilfe in vollem Umfang nicht gebührend berücksichtigt hat.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/ Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung ex lege - Außerkrafttreten Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid meritorische Entscheidung Pflegschaftsverfahren Unzuständigkeit Verfahrenshilfe Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2142143.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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