TE Bvwg Beschluss 2020/5/5 W246 2214723-2

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Entscheidungsdatum

05.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GRC Art19 Abs2
GRC Art47
VwGG §61
VwGG §61 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2214723-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht (1.) und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision (2.):

A) I. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 15.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 100/2018, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W175 2214723-1/11E, als unbegründet ab.

2. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte dabei die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3. Mit Schreiben vom 15.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2020 eingelangt, beantragte der Antragsteller im Wege des Vereins ZEIGE die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht (Art. 19 Abs. 2 iVm Art. 47 GRC). Begründend führte er aus, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. In der Folge habe der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung sowie ihrer Ausfertigung und der Einbringung einer Revision durch eine anwaltliche Vertretung könnten mehrere Wochen vergehen, in denen die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vollstreckbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz geboten, weil dem Antragsteller mit dem Vollzug der ihm gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe.

Weiters stellte der Antragsteller "in eventu" einen Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht zur Einbringung einer ordentlichen Revision und legte diesem ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis bei.

4. Nach am 21.04.2020 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Anfrage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag mit, dass es "zur Zeit keinen Abschiebetermin" für den Antragsteller gebe.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2020 wurde der Verein ZEIGE hinsichtlich seines o.a. Schreibens vom 15.04.2020 dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vorzulegen, andernfalls werde der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zurückgewiesen werden.

6. Mit Schreiben vom 04.05.2020 legte der Verein ZEIGE dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den am 05.11.2019 vom Antragsteller gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, ab. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, eine Revision zu erheben, weshalb er beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2020 mit, dass es "zur Zeit keinen Abschiebetermin" für den Antragsteller gebe.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenstücken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht:

3.1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, weil keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller (s. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mit Hinweisen u.a. auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).

3.1.2. Im vorliegenden Fall mangelt es aus folgenden Gründen bereits an der von der o.a. Judikatur geforderten Voraussetzung der "Dringlichkeit":

Der Antragsteller legt in seinem Antrag nur allgemein dar, dass ihm bei einem Vollzug der Rückkehrentscheidung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe, ohne dabei einen konkreten Abschiebetermin bzw. mit einem solchen zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen anzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab auf die konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass es derzeit keinen Abschiebetermin für den Antragsteller gebe. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte, um für den Zeitraum bis zu der Entscheidung über den beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Einbringung einer Revision durch eine anwaltliche Vertretung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

3.1.3. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist daher zurückzuweisen.

Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision:

3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, (in der Folge: VwGG) lauten wie folgt:

"Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)-(5) [...]

[...]

Verfahrenshilfe

§ 61. (1)-(1a) [...]

(2) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(3) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(4)-(7) [...]"

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, die Revision für nicht zulässig erklärt, womit über den in der Folge erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Für den vom Antragsteller "in eventu" an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dringlichkeit einstweilige Anordnung EuGH ordentliche Revision Rechtsgrundlage Unionsrecht Verfahrenshilfeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2214723.2.01

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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