TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/13 I411 2226227-1

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Veröffentlicht am 13.05.2020
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Entscheidungsdatum

13.05.2020

Norm

ASGG §79
B-VG Art133 Abs4
GebAG §6
GebAG §7
GebAG §8
GebAG §9

Spruch

I411 2226227-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 03.10.20109, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem gegenständlichen Gebührenverfahren liegt das Grundverfahren, 36 Cgs 260/17k, des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde, in welchem der Beschwerdeführer XXXX(in Folge auch: BF) als Kläger auftrat und sich Untersuchungen durch die im Grundverfahren beigezogenen Sachverständigen zu unterziehen hatte.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2019 wurden die Gebühren des BF für die Fahrten zu den Sachverständigen und die Teilnahme an der Verhandlung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) 1975, idgF, mit EUR 23,50 bestimmt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 25.10.2019, mit Poststempel vom 29.10.2019 und somit fristgerecht, Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die Einladungen des Sachverständigen (in Folge auch: SV) Dr. H. zu den Begutachtungsterminen an eine Wohnadresse nach Deutschland gesendet worden seien; bei dieser Anschrift handle es sich um jene der Eltern des BF, welche 2017 verstorben seien. Durch einen Aufenthalt des BF in Deutschland sei ihm die Post in die Hände gefallen und habe er so von den Terminen erfahren. Dem ladenden SV sei die Adresse vom Gericht oder der Versicherung bekanntgegeben worden, doch sei beiden Stellen auch die eigene Postanschrift des BF in der Schweiz bekannt gewesen. Dass dem SV nicht die korrekte Adresse mitgeteilt worden sei, sei nicht das Verschulden des BF. Der BF bestehe nun auf die Erstattung der Reisekosten für die Fahrten zum SV von Deutschland aus. Wäre die Post dem BF nicht zufällig in die Hände gefallen, wäre dieser wohl zu keinem Begutachtungstermin des SV erschienen, da er hiervon nie erfahren hätte. Die Strecke von XXXX nach XXXX mit dem Pkw belaufe sich auf 551km und fordere er das Gericht auf, die Kosten auf sein bekanntes Konto zu überweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 02.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.12.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Die Postanschrift des BF lautet XXXX, Schweiz.

Aus dem E-Mail vom 26.06.2018 des BF an die im Grundverfahren zuständige Richterin heißt es u.a.: "Eine Einladung von einem Herrn Dr. H. habe ich bis dato nirgends erhalten, weder an meine Postanschrift noch an die ehemaliger Anschrift meiner Eltern. ..." Dem BF war somit bewusst, dass die Möglichkeit besteht, dass Post an ihn an die deutsche Adresse seiner Eltern gesendet werden kann.

Dem BF wurde in weiterer Folge aufgetragen, sich mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen. Er ist für die notwendigen Untersuchungen zu den jeweiligen im Verfahren beauftragten Sachverständigen erschienen.

Auf dem Unfallchirurgischen Fachgutachten des SV Dr. H. vom 08.08.2018 wird als Adresse des BF jene in XXXX angegeben, bei welcher es sich um die ehemalige Adresse der bereits verstorbenen Eltern des BF handelt.

Im E-Mail des BF vom 14.09.2018 macht dieser auf den Fehler im Deckblatt des Gutachtens vom 08.08.2018 aufmerksam und gibt seine Schweizer Postadresse bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest. Insbesondere konnten Feststellungen anhand des E-Mailverkehrs des BF getroffen werden, hier insbesondere durch die E-Mails vom 26.06.2018 und 14.09.2018 sowie aufgrund des SV-Gutachtens vom 08.08.2018, auf welchem eine Deutsche Adresse als Postadresse des BF angegeben ist.

Aus dem E-Mail vom 26.06.2018 geht klar hervor, dass sich der BF der Möglichkeit einer Zusendung von Termineinladungen des SV an die Adresse seiner Eltern nach Deutschland bewusst war. Er wurde auch in weiterer Folge von der zuständigen Richterin aufgefordert, sich mit dem SV in Verbindung zu setzten und wäre es am BF gelegen, seine zustellfähige Postanschrift diesem ausdrücklich bekanntzugeben.

Dass der BF sich den Untersuchungen der beauftragten Sachverständigen unterzog, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Sachverständigen-Gutachten und steht diese Tatsache auch außer Streit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der § 79 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, idgF, lautet:

"§ 79. (1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,

2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder

3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden."

Der BF, welcher im Grundverfahren als Kläger und Versicherter der beklagten Partei auftrat, ist auf Anordnung des Gerichtes zu den Untersuchungen in den Praxen der Sachverständigen ordnungsgemäß erschienen; er hat demnach in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975, idgF, lauten:

"Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."

Im vorliegenden Fall beantragt der BF in seiner Beschwerde den Ersatz von Reisekosten für die Strecke von XXXX nach XXXX mit der Argumentation, der Sachverständige Dr. H. habe die Termineinladungen nicht an seine Schweizer Adresse, sondern an jene seiner bereits verstorbenen Eltern in Deutschland zustellen lassen und habe er nur durch Zufall diese Termineinladungen des Sachverständigen Dr. H. erhalten.

Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der BF bereits im E-Mail vom 26.06.2018 schreibt, dass er weder an seine noch an die Postanschrift seiner Eltern eine Termineinladung vom SV erhalten habe, womit er - wie bereits festgestellt - klar zum Ausdruck bringt, dass er sich der Möglichkeit einer Postzustellung an die deutsche Adresse seiner Eltern durchaus bewusst war. Es war somit am BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren gelegen, zu kontrollieren, ob an ihn gerichtete Post an die Adresse seiner Eltern zugestellt wurde bzw. den betreffenden SV über seine Schweizer Adresse zu unterrichten.

Andererseits hat der BF weder behauptet, noch bescheinigt, dass er die Fahrt zum SV Dr. H. von XXXX aus angetreten sei. Er begehrt die Fahrtkosten von XXXX nach XXXX lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Terminladungen nicht an seine Adresse, sondern an jene seiner Eltern in XXXX zugestellt worden sind.

Das Anspruchsbegehren des BF entbehrt somit jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, weshalb der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Arbeits- und Sozialgericht Auslandsbezug Auslandswohnsitz Auslandswohnsitz - Eltern Massenbeförderungsmittel Mitwirkungspflicht Reisekosten Reisekostenersatz Reisekostenvergütung Sachverständigengutachten Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2226227.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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