TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W208 2225878-1

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Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §32 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2225878-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.11.2019, GZ: 1251901210-191143413 wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG teilweise Berechtigung zuerkannt und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühren des BF mit ? 100,60 (? 83, 80 + 20 % USt.) zu bestimmen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache TÜRKISCH und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 11.11.2019 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion Oberösterreich, XXXX , durchgeführten Vernehmung herangezogen. Der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 11.11.2019 für eine Amtshandlung von 09:30 Uhr bis 10:30 Uhr erforderlich war.

2. Für diese Leistung legte die BF fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 4, datiert mit 11.11.2019:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)

a) Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit

- 2 Stunden zu je ? 22,70 ? 45,40

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- für die erste halbe Stunde

a) Wochentag von 06:00 - 20:00 zu je ? 24,50 ? 24,50

- 1 weitere halbe Stunde

a) Wochentag von 06:00 - 20:00 zu je ? 12,40 ? 12,40

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

b) 1 gesamtes Schriftstück während der Vernehmung angefertigt ? 20,00

V. Reisekosten (§ 27 ff)

a) Privat-PKW/Kombi (hin- und retour) 10 km á ? 0,42 ? 4,20

SUMME ? 106,50

20 % USt ? 21,30

ENDSUMME ? 127, 80

Auf dieser Gebührennote waren die persönlichen Daten des BF ausgewiesen und die Anschrift mit XXXX , vermerkt.

3. Am 12.11.2019 wies die belangte Behörde den BF darauf hin, dass die unter Punkt I. seiner Gebührennote iHv ? 45, 40 beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis auf ? 22,70 (sohin auf eine Stunde) herabgesetzt werde und hielt dies in einem mit selben Tag datierten Aktenvermerkt fest.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 19.11.2019 wurden die Gebühren für die zweite Stunde Zeitversäumnis iHv ? 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG nicht anerkannt. Weiters wurde die vom BF angegebene Wegstrecke von 10 km auf 18 km korrigiert und Reisekosten nach § 28 Abs 1 GebAG von ? 7,56 (statt ? 4,20) zugesprochen. Die restlichen Gebühren wurden antragsgemäß zugesprochen und der Gebührenanspruch des BF insgesamt iHv ? 104,60 bestimmt.

Begründend wurde dazu lediglich auf die gesetzliche Bestimmung nach § 32 Abs 1 GebAG verwiesen und ausgeführt, der BF sei auf die Herabsetzung auf eine Stunde Entschädigung für Zeitversäumnis hingewiesen worden.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.11.2019) richtet sich die am 25.11.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 11.11.2019 beantragte.

Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe am Tag der Vernehmung nach längerer Parkplatzsuche seinen PKW am Parkplatz eines Supermarktes abgestellt und zur Fuß zum Gebäude der belangten Behörde gehen müssen. Aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26.06.2008, 15 Os74/08h, gehe hervor, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen seien, als nicht das Gegenteil bewiesen werde (14 Os 27/06m, 11 Os 51/08x). Ihm sei daher wie beantragt eine zweite Stunde Zeitversäumnis zuzusprechen. Weiters sei er von seinem Büro in der XXXX angereist und habe daher 10 und nicht 18 km Reisekosten verrechnet.

6. Mit am 28.11.2019 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung L524 zugewiesen und infolge einer Unzuständigkeitsanzeige umprotokolliert und am 02.12.2019 der Gerichtsabteilung W208 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF von seiner Büroadresse, XXXX , angereist ist und die maßgebliche Strecke ca. 5 km pro Wegstrecke zum Ort der Vernehmung in die XXXX , beträgt.

Die Fahrtzeit dieser Wegstrecke mit dem PKW beträgt maximal 11 Minuten in eine Richtung. Somit ergibt sich von der Büroadresse des BF zum Ort der Vernehmung und retour eine Wegzeit von insgesamt 22 Minuten.

Der BF war zum Zeitpunkt seiner Heranziehung für die gegenständliche Dolmetschleistung nicht in der Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher registriert (AS 3, Schreiben des BFA vom 11.11.2019).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote.

Dass der BF von seiner Büroadresse, XXXX , angereist ist und dies somit die maßgebliche Strecke darstellt wird durch die Angabe dieser Adresse in der Gebührennote und der Tatsache, dass auch die belangte Behörde die Wegstrecke für die Entschädigung für Zeitversäumnis anhand dieser Route berechnet hat, fundiert.

Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von insgesamt 22 Minuten, ergibt sich aus den betreffenden Abfragen aus "www.wego.here.com" und "www.google.at/maps", welche allesamt - je nach Zeitpunkt der Abfrage und gewählter Strecke - Zeiten zwischen mindestens 7 und maximal 11 Minuten ergaben.

Das lediglich pauschale Vorbringen des BF, es sei ihm die zweite Stunde zuzurechnen, da er am Tag der Vernehmung nach längerer Parkplatzsuche seinen PKW am Parkplatz eines Supermarktes abgestellt und zur Fuß zum Gebäude der belangten Behörde habe gehen müssen, ist nicht substantiiert genug um damit die Überschreitung von einer Stunde nachvollziehbar darzulegen, zumal der BF den zeitlichen Mehraufwand durch die Parkplatzsuche nicht konkret beziffert hat.

Dass mit dem sich aufgrund der festgestellten Wegzeit von 22 Minuten verbliebenen Zeitpolster von 38 Minuten dafür nicht das Auslangen gefunden werden konnte und eine weitere Stunde angebrochen wäre, konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:

"Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 ?.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen."

Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1, sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, die von dem BF für die Erbringung seiner Dolmetscherleistungen am 11.11.2019 im Ausmaß von zwei Stunden beantragte, jedoch von der belangten Behörde lediglich für eine Stunde zugesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis iHv ? 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG.

Der BF führt dazu im Wesentlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (04.04.2006, 14 Os27/06m, 26.06.2008, 15 Os74/08h, 29.04.2008, 11 Os 51/08x) ins Treffen, aus welcher hervorgehe, dass die Angaben eines gerichtlich beeideten Dolmetschers über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen seien, als nicht das Gegenteil bewiesen werde.

Mit dem Verweis auf diese Rechtsprechung ist für den BF jedoch aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Richtig ist, dass sich die vom BF ins Treffen geführte Judikatur mit der Frage der Entschädigung für Zeitversäumnis bei Dolmetschergebühren beschäftigt und demnach bei deren Beurteilung der oben genannte Rechtssatz in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Anzumerken ist nunmehr jedoch, dass jedem dieser Beschlüsse eine Einzelfallbeurteilung zugrunde liegt, welche sich aufgrund des Vorbringens des Dolmetschers, behördlich durchgeführter Ermittlungen usw. ergibt. In der vom BF in seiner Beschwerde zitierten Judikatur, ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, den Ausführungen des Dolmetschers (u.a. erhöhtes Verkehrsaufkommen und pünktliches Erscheinen) zu folgen und daher eine weitere Stunde zuzusprechen. Aus dieser Annahme leitet sich jedoch kein Rechtsanspruch für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ab, jedem Dolmetscher bei seinen Ausführungen grundsätzlich Glauben zu schenken, sondern ist vielmehr jeder Einzelfall neu zu beurteilen.

Dabei wird vom BVwG nicht verkannt, dass wie auch in der vom BF zitierten Judikatur ausgeführt, die Daten der Zeitversäumnis nach den tatsächlichen Verhältnissen zu berechnen sind, und längere Wartezeiten, der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse, Parkplatzsuche und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster geltend gemacht werden können.

Im gegenständlichen Fall brachte der BF jedoch lediglich vor, er habe am Tag der Vernehmung nach längerer Parkplatzsuche seinen PKW am Parkplatz eines Supermarktes abgestellt und zu Fuß zum Gebäude der belangten Behörde gehen müssen. Da dieses Vorbringen lediglich pauschal vorgebracht und - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - damit keine nachvollziehbare Überschreitung von einer Stunde Zeitversäumnis glaubhaft gemacht werden konnte, war dem BF auch keine zweite Stunde Zeitversäumnis zuzusprechen.

Auch dass der Bruder des BF zwei Stunden Zeitversäumnis von derselben Adresse erhalten hat, kann weder die Behörde noch das BVwG für die Zukunft binden, weil es sich wie oben ausgeführt jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt und nicht generell eine außergewöhnlich lange Wartezeit bei der Sicherheitsschleuse oder eine zeitintensive Parkplatzsuche angenommen werden kann, ohne dass dazu konkrete und nachvollziehbare Ausführungen gemacht werden. Der BF wird sich zukünftig allenfalls längere Wartezeiten bei der Sicherheitsschleuse oder Parkplatzsuchen bestätigen lassen müssen.

Der Zeitaufwand für die Anreise des BF am 11.11.2019 von seiner in der Gebührennote angeführten Büroadresse, zum Ort der Vernehmung und die entsprechende Rückreise war somit mit insgesamt maximal 22 Minuten anzusetzen. Bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286, wonach ein solcher im vergleichbaren Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) - von weiteren 20 Minuten, ist die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG nicht gerechtfertigt ist, nicht unvertretbar.

Zu korrigieren war im gegenständlichen Fall jedoch, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Wohn- und nicht die Büroadresse des BF - von welcher auch die Wegstrecke für die Entschädigung für Zeitversäumnis berechnet wurde - der Berechnung der Reisekosten nach § 28 Abs 2 GebAG (Punkt V. im angefochtenen Bescheid) zu Grunde gelegt hat. Da der BF in seiner Beschwerde erneut die ? 4,20 beantragt hat und das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, war diese Position abzuändern und die Reisekosten nicht mit ? 7,56 für 18 km, sondern mit ? 4,20 für 10 km (? 0, 42 mal 10 km) zu bestimmen.

Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich zu berichtigen und die zuviel zuerkannten ? 3,36 abzuziehen, woraus sich eine neue Endsumme von gerundet ? 100,60 (? 83, 80 + 20 % USt.) ergibt.

Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid dadurch eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt eine klare Rechtslage und damit keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.

Schlagworte

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dolmetscher Dolmetscherliste Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmungsbescheid Reisekosten Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2225878.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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