TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 I412 2166716-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
ZustG §17

Spruch

I412-2166716-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hohenems, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 19.04.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.04.2017 der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse – Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) der belangten Behörde als ehemaliger Geschäftsführer von XXXX Installationen GmbH der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Mai 2014 bis Februar 2015 in Höhe von € 7.314,45, zuzüglich Verzugszinsen schulde. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, mit der Beitragsnachverrechnung vom 14.12.2015 seien auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen für näher bezeichnete Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden. Zudem seien laut den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen (Anträge der Arbeitnehmer) von der primärschuldenden GmbH Löhne/Gehälter bis einschließlich Februar 2015 bezahlt worden. Die belangte Behörde gehe daher von einer Ungleichbehandlung aus.

Der Bescheid wurde zunächst mittels Rückschein an eine nicht mehr aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers und anschließend an die aktuelle Meldeadressse zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 02.05.2017 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

2. Mit Schreiben vom 07.06.2017 wurde vom – mittlerweile vertretenen – Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid erhoben.

3. Mit an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Verbesserungsauftrag vom 19.06.2017 wurde dieser (zusammengefasst) informiert, dass in der Beschwerde keine Angaben enthalten seien, um zu überprüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Die Verständigung über die Hinterlegung sei am 02.05.2017 in die Abgabeneinrichtung eingelegt worden und am 03.05.2017 habe das Schreiben das erste Mal abgeholt werden können.

Die Beschwerde sei am 08.06.2017 zur Post gebracht worden (Poststempel auf dem Kuvert) und sei zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen.

Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und entsprechende Beweise vorzulegen.

4. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen und wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017 die Beschwerde von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017 wurde an den Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gerichtet, woraufhin dieser mit Schreiben vom 18.08.2017 anführte, in der Zeit vom 03.05.2017 bis 10.05.2017 auf Urlaub gewesen zu sein und dabei im Ferienhaus seines (namentlich und unter Anführung der Adresse genannten) Freundes gewohnt zu haben, was dieser jederzeit gerne bestätigen könne. Damit sei die Zustellung am 11.05.2017 (am Tag nach der Rückkehr zur Abgabenstelle) erfolgt und sei damit die Beschwerde vom 08.06.2017 rechtzeitig eingebracht worden.

6. Mit Schreiben vom 22.04.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob der Nachweis der Abwesenheit von der Abgabestelle etwa durch eine persönliche (schriftliche) Bestätigung des genannten Zeugen oder durch Dokumente erbracht werden könne und dies schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben bzw. allfällige Nachweise vorzulegen.

Eine weitere Stellungnahme ist (auch nach Ablauf der Verlängerung der Frist im Sinne des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I 16/2020) nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.

Zudem wird wie folgt festgestellt:

Die Verständigung über die Hinterlegung des bekämpften Bescheides wurde am 02.05.2017 in die Abgabeeinrichtung eingelegt und am 03.05.2017 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 08.06.2017, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zur Post gebracht.

Eine Person namens XXXX ist nicht an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse in Hohenems gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt. Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergab, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen nicht an der genannten Adresse gemeldet ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Bescheides richtig angeführt - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit der rechtswirksamen Zustellung des Bescheids am 03.05.2017 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 31.05.2017. Die am 07.06.2017 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Im gegenständlichen Fall wurde dem vertretenen Beschwerdeführer die Verspätung zunächst durch die belangte Behörde vorgehalten, woraufhin keine Stellungnahme erfolgt ist.

Nach Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, woraufhin vom Bundesverwaltungsgericht ein (weiterer) Verspätungsvorhalt erfolgte. Das (erstmalig zu diesem Zeitpunkt erstattete) Vorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, zu dieser Zeit im Ferienhaus eines (namentlich genannten) Freundes Urlaub gemacht zu haben.

Gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gilt eine Sendung nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

In seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/07/0101, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG Folgendes ausgeführt:

"'Rechtzeitig' im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den schon zitierten Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das von den belangten Behörden zitierte Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe die schon erwähnten Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284).

Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann aber jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch 'rechtzeitig' im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/07/0032).

Unbestritten wurde der bekämpfte Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 02. 05.2017 beim Postamt hinterlegt und ab 03.05.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Wie sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt, begann dessen urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle erst am 03.05.2017 somit am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon. Es ist daher anzunehmen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weshalb der vierte Satz des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hier nicht zur Anwendung kommt. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme vom Zustellvorgang kommt es hiebei nicht an (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 90/11/0232, mwN). Die durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß
§ 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E 64 zu § 17 ZustellG angeführte Rechtsprechung).

Dass der Beschwerdeführer bis 10.05.2017 auf Urlaub gewesen sei, hat dieser (obwohl seit Einbringung der Beschwerde rechtsfreundlich vertreten) im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt, weder in der Beschwerde oder auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde, noch im Vorlageantrag vorgebracht.

Erst auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dieses Vorbringen erstmals erstattet und erschöpfte sich in der Behauptung, bis zu diesem Datum im Ferienhaus eines namentlich und unter Anführung einer Adresse genannten Freundes gewesen zu sein, was dieser bestätigen könne.

Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, schriftliche Nachweise vorzulegen, bzw. (zumindest) mitzuteilen, ob derartiges möglich sei, erfolgte wiederum keine Reaktion.

Zudem ist auszuführen, dass an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse keine Person dieses Namens gemeldet ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Beweis für einen Zustellmangel zu erbringen oder berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs zu wecken.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde damit zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abwesenheit Hinterlegung Nachweismangel Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2166716.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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