Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Margret Alohan in Graz, geboren am 22. Mai 1964, vertreten durch Dr. Franz Goral, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Dezember 1995, Zl. 4.332.711/14-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, die am 25. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 27. August 1991 den Asylantrag gestellt hat, gab bei ihrer niederschriftlichen Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 20. Jänner 1992 zu ihren Fluchtgründen folgendes an:
Sie sei als praktizierende Christin in der Kirche in Lagos tätig gewesen. Am 26. Mai 1991 sei sie zusammen mit ihrem Gatten und anderen Kirchenmitgliedern in den Norden des Landes in die Stadt Bauchi Town gefahren, um zu singen und zu predigen. Im Verlauf dieser Zusammenkunft sei es zu Problemen mit den Moslems gekommen, welche gewalttätig geworden seien. Ihr Gatte sei für 24 Stunden in Haft genommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei noch am selben Tag mit anderen Gläubigen zurück nach Lagos gefahren. Dort habe sie in der Folge zusammen mit ihrem Gatten Flugblätter über die Zustände im Norden des Landes verteilt. Als ihr Gatte abermals in Haft genommen und später wieder freigelassen worden sei, hätten sie gemeinsam beschlossen, Nigeria zu verlassen. Sie selbst sei in Nigeria nie verfolgt oder in Haft genommen worden. Sie sei lediglich mit ihrem Gatten mitgegangen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1992 zugestellt am 9. Juni 1992, stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, daß der Beschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie habe gemeinsam mit ihrem Gatten ihre Heimat verlassen, weil dort ein Leben für Christen nicht mehr möglich sei. Sie legte der Berufung die Berufung ihres Mannes gegen den diesen betreffenden ablehnenden Asylbescheid bei und brachte dazu vor, daß aus diesem Schriftstück zu ersehen sei, daß eine Rückkehr für sie den Tod bedeuten würde. Sie beantrage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft "im Sinne der Familieneinheit".
Der diese Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1993 wurde mit hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/19/0315, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde anstelle des anzuwendenen Asylgesetzes (1968) zu Unrecht das Asylgesetz 1991 - und damit auch dessen § 20 Abs. 2 vor Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94 - angewendet hatte.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 hat die belangte Behörde die Berufung neuerlich abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin hat sowohl bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung als auch in der Berufung die behauptete Gefahr der Verfolgung mit ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religion und den behaupteten staatlichen Maßnahmen gegen ihren Mann begründet. Gegen sie selbst gerichtete, vom Staat zumindest gebilligte Verfolgungshandlungen hat sie niemals konkret behauptet. Inbesondere geht weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Berufungsvorbringen ihres Gatten hervor, daß sich die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen gegen den Gatten auch - im Sinne einer "Sippenhaftung" - gegen die Beschwerdeführerin selbst richteten. Konkrete Umstände, aus denen sich ergebe, daß alle Christen in Nigeria, welche im Süden dieses Landes auch nach dem Beschwerdevorbringen die Bevölkerungsmehrheit stellen, einer Verfolgung mit asylrelevanter Intensität ausgesetzt seien, ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht. Die in der Berufung geäußerte Befürchtung, die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria würde "den Tod bedeuten", ist daher nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, daß die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Asylgründe dargelegt habe.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht nachgekommen, ist zunächst auszuführen, daß - wie sich aus dem in dieser Sache ergangenen, zitierten hg. Erkenntnis zur Zl. 94/19/0315 ergibt - auf das vorliegende Verfahren noch das Asylgesetz (1968) anzuwenden war. Weiters ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß auch nach der Rechtsprechung zum Asylgesetz (1968) im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechsstellung vorzubringen. Gemäß § 13a AVG ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Asylwerber Unterweisungen darüber zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen hat, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/1186).
Es sei hinzugefügt, daß die belangte Behörde die Abweisung der Berufung nicht damit begründet hat, daß die Beschwerdeführerin ihre Heimat problemlos habe verlassen können. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010552.X00Im RIS seit
20.11.2000