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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 09.12.83 betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) mit E v 02.12.95, V52/95.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1993, Z R/1-V-82196/05, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Aspang Markt abgewiesen, mit dem ein Bauansuchen des Beschwerdeführers wegen Widerspruchs zum vereinfachten Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war. Die Abweisung der Vorstellung stützte sich insbesondere auf die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 9. Dezember 1983, derzufolge das Grundstück Nr. 126/5, EZ 651, KG Aspang, als Verkehrsfläche (Gehsteig) gewidmet worden war.
2. Die Niederösterreichische Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 3. März 1995, die genannte Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1995, V52/95, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, daß die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 9. Dezember 1983 gesetzwidrig war.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z. 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1435.1993Dokumentnummer
JFT_10048796_93B01435_00