TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 W238 2174292-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W238 2174292-1/28E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. Motamedi, Baumannstraße 9/12A, 1030 Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2020, W238 2174292-1/21E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text


BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Mit am 12.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2020, W238 2174292-1/21E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Weiters ergeht der Antrag, der VwGH möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan würde aber jedenfalls einen unverhältnismäßigen und mitunter nicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellen. Der Revisionswerber würde unter anderem seine Lehre nicht beenden können und wäre gezwungen nach Afghanistan zurückzukehren wo diesem eine Verletzung in seinen Rechte nach Art 8 und 3 EMRK droht und dies jedenfalls ohne Aussicht auf Hilfestellung. Dies stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die subjektiven Rechte des Revisionswerbers dar.

Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall des Revisionswerbers jedenfalls nicht entgegen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Umstand, dass der Revisionswerber, bis zum Abschluss des gegenständlichen Verfahrens, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben kann, ist gerade auch auf Grund seines Wohlverhaltens vollkommen ausgeschlossen.

Aus all diesen Gründen wiegen bei Abwägung der verschiedenen Interessen die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wesentlich schwerer, zumal die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise nach Afghanistan aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht notwendig ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der vorliegenden Revision ist aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revisionswerber fällt in den Anwendungsbereich der neu eingeführten Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung nach § 55a FPG idF BGBl I Nr. 110/2019. Er absolviert seit 12.02.2018 eine Lehre als Koch. Seinem Vorbringen zufolge ist der Abschluss der Lehre mit 11.02.2021 vorgesehen (S. 3 der Revision).

Zwar scheidet eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FPG mangels einer aktuell bestehenden Ausreiseverpflichtung aus. Das angefochtene Erkenntnis ist unbeschadet dessen im Bereich der Aufenthaltsberechtigung einem Vollzug iSd § 30 VwGG zugänglich (z.B. VwGH 03.12.1987, AW 87/01/0052), da ein Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 u.a. (nur) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, die Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.

Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2174292.1.01

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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