TE Bvwg Beschluss 2020/6/16 W244 2172247-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W244 2172247-1/23E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno J. WAGENEDER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2019, Zl. W244 2172247-1/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte die revisionswerbende Partei Folgendes aus:

„Bei einer Rückkehr trotz der herrschenden Pandemie würde der Revisionswerber sowohl in Kabul, Masar-e Sharif oder auch in Herat in eine bedrohliche Situation kommen. Wegen verschiedener Ausgangsbeschränkungen wird er keine Möglichkeit haben, als Tagelöhne beginnen zu können. Die Pandemie wird auch in Afghanistan zu einer Wirtschaftskrise führen, die die Lage am Arbeitsmarkt verschärft.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, ist dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W244.2172247.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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