Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
AVG §6Spruch
W159 2217775-1/8E
W159 2217775-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geboren am XXXX , Staatsagehöriger der Republik Serbien, vom 18.04.2019 wegen Versäumung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019, Zahl 1172473205 - 190156533 / BMI-EAST_OST:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm §§ 17 und 33 Abs. 4 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, weitergeleitet.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, stellte am 14.02.2019 im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu niederschriftlich einvernommen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 06.0.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Schreiben vom 26.04.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt vor.
Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 06.03.2019 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde am 06.03.2019 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 stellte er Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid und holte unter einem die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerdeerhebung – nach. Die nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung des Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz nicht in Abrede gestellt.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Nach Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24.06.1994, G 20/94 u.a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG) sowie die Lehre ausgesprochen, dass sich eine Auslegung verbiete, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG könne damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den bei ihr – vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, sodass dieser gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde zur Entscheidung weiterzuleiten ist.
Für die sinngemäße Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als – wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) – verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Seiten des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bei der belangten Behörde eingebracht wurde, sodass die „Zurückleitung“ keine Auswirkungen auf das Einbringungsdatum hat.
Schlagworte
Unzuständigkeit Weiterleitung WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2217775.2.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020