TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W266 2227257-1

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
NAG §52

Spruch

W266 2227257-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 21.08.2019, VSNR XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeldes vom 27.3.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin ab dem 06.04.2019 bis zum 24.08.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 18,10 täglich zugesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2019 den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld, legte zwei Bestätigungen der MA 35 über die am XXXX .2017 erfolgte Antragstellung sowie ihren und den Pass ihres Ehegatten mitsamt ihrer Heiratsurkunde vor.

Mit dem Spruch des Bescheides vom 21.08.2019 wies das Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltskarte vorweisen könne, dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stehe und daher auch keinen Anspruch auf Leistung des AMS habe. Dienstleistungen des AMS (Vormerkung, Vermittlung, Leistungsbezug) könnten erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltskarte besäße.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es unrichtig sei, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt mangels Vorliegens einer Aufenthaltskarte nicht zur Verfügung stehe. Das AMS verkenne die Tatsache, dass die Aufenthaltskarte kein konstitutiver Aufenthaltstitel, sondern eine europarechtliche Dokumentation sei. Da sie mit einem in Österreich niedergelassenen und erwerbstätigen EWR-Bürger verheiratet sei, genieße sie aufgrund der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (umgesetzt in den §§ 54 iVm 52 NAG sowie § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG) die Niederlassungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr das beantragte Arbeitslosengeld zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 08.01.2020 legte das AMS die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 03.02.2020 übermittelte das AMS die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, ausgestellt am XXXX .2020, an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 23.04.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass nach den Unterlagen des AMS zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.03.2019 alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 AlVG erfüllt gewesen seien. Strittig sei nur das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG gewesen.

Für die Zeit vom 26.03.2019 bis 05.04.2019 sei der Beschwerdeführerin eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (§ 16 Abs. 1 lit. l AlVG) gewährt worden.

Es ergebe sich ab dem 06.04.2019 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 140 Tage in Höhe von € 18,10 täglich.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2020 über den Inhalt der Stellungnahme des AMS informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 19.06.2020 stimmte die Beschwerdeführerin dem Berechnungsergebnis des AMS zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere in den gegenständlichen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Vorlageschreiben der belangten Behörde steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Sie ist seit dem XXXX .2017 mit dem rumänischen Staatsbürger XXXX verheiratet.

Am XXXX .2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte.

In Österreich war die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von 26.09.2017 bis 31.01.2018, von 16.02.2018 bis 25.03.2019, von 10.07.2019 bis 09.09.2019 sowie von 10.09.2019 bis 31.10.2019 sowie ab 05.11.2019 in vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen.

Am 27.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und legte zwei Bestätigungen der MA 35 über die am XXXX .2017 erfolgte Antragstellung sowie ihren und den Pass ihres Ehegatten mitsamt ihrer Heiratsurkunde vor.

Am XXXX .2020 wurde die Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgestellt und seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie auch die Feststellung zu deren Heirat ergeben sich aus den im Akt erliegenden unzweifelhaften Urkunden (der Pässe und der Heiratsurkunde). Weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat haben an der Richtigkeit dieser Urkunden Zweifel.

Die Antragstellung bei der MA 35 ergibt sich aus den beiden Bestätigungen der MA 35 vom XXXX .2017 und vom XXXX .2019. Eine Kopie der am XXXX .2020 ausgestellten Aufenthaltskarte liegt im Akt ein.

Die Feststellungen zu den vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf dem Versicherungsverlauf sowie den HV-Versicherungszeiten jeweils vom 08.01.2020, welche im Akt einliegen.

Dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 27.03.2019 gestellt hat, ergibt ich aus dem Datumsstempel des im Akt befindlichen Antragsformulars.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG hat unter anderem Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das heißt unter anderem eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Daraus folgt:

Im vorliegenden Fall wies das AMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 27.03.2019 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltskarte vorweisen könne, dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung stehe und daher auch keinen Anspruch auf Leistung des AMS habe.

Da sich das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG, ableitet und das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert wird, entfaltet diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. VwGH 2006/21/0330; 2009/01/0062 uvm).

Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin gemäß § 54 NAG am XXXX .2020 ausgestellt und das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für die Beschwerdeführerin als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EU-Bürgers dokumentiert.

Demnach stand die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.03.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, da sie eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.

Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die weiteren Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG vorgelegen sind, ist im gegenständlichen Fall unstrittig und wurde darüber hinaus von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 23.04.2020 festgehalten.

Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und der Dauer des Bezuges, nämlich € 18,10 täglich ab 06.04.2019 für 140 Tage, durch die belangte Behörde erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar. Im Übrigen stimmte die Beschwerdeführerin dem Berechnungsergebnis mit Stellungnahme vom 19.06.2020 zu.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld besteht somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte. So wurde insbesondere von der belangten Behörde festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführerin alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 AlVG erfüllt seien, und hat die Beschwerdeführerin der Anspruchsberechnung des AMS auch zugestimmt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Aufenthaltsberechtigung Ehe Unionsrecht Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2227257.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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