Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2176021-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfgang Jantscher, Wastiangasse 1, 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.10.2017, XXXX , zur Rückzahlung gemäß § 23 K-SVFG für die Kalenderjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.6.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag insoweit stattgegeben, als die Rückzahlung von bezogenen Beitragszuschüssen für die Kalenderjahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt € 4.976,04 entfällt. Darüber hinaus wird hingegen bestätigt, dass Herr XXXX für das Kalenderjahr 2010 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 675,00 dem Künstler-Sozialversicherungsfonds gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zurückzuzahlen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom 4.8.2017, Zl KS 2804/01RFE, hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde) Herrn XXXX (in der Folge BF) die Rückzahlung der bezogenen Beitragszuschüsse für die Kalenderjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 in der Höhe von insgesamt € 5.651,04 nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG vorgeschrieben. Die Rückzahlung habe gemäß § 23 K-SVFG binnen eines Monats ab Bescheidzustellung auf das Bankkonto der belangten Behörde zu erfolgen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF in den Jahren 2001 bis 2010 folgende Zuschüsse erhalten habe:
Kalenderjahre 2001 bis 2004: € 872,04/Jahr
Kalenderjahre 2005 bis 2008: € 1.026,00/Jahr
Kalenderjahr 2009: € 1.230,00
Kalenderjahr 2010: € 675,00
Der BF habe entsprechend den vorliegenden Daten der Einkommenssteuerbescheide die zulässige Höchstgrenze in den Kalenderjahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 überschritten. Die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Zuschüsse für die genannten Kalenderjahre sei erstmals mit Schreiben vom 27.1.2016 erfolgt, sodass keine Verjährung vorliege. Die ausbezahlten Beitragszuschüsse seien daher gemäß § 23 Abs. 1 K-SVFG zurückzuzahlen.
2. Gegen den Bescheid vom 4.8.2017 erhob der BF mit Schriftsatz vom 31.8.2017 Beschwerde. Begründend wurde unter Hinweis auf die Verjährungsbestimmung des § 23 Abs. 7 K-SVFG vorgebracht, dass die Verjährungsfrist mit erstmaliger Aufforderung zur Zurückzahlung der Zuschüsse – damit mit Einleitung des Rückforderungsverfahrens – zu laufen beginne. Das Rückforderungsverfahren sei nicht mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.1.2016, sondern bereits mit Schreiben vom 7.6.2010 eingeleitet worden. Mit zuletzt genannten Schreiben sei der BF vom Rückforderungsverfahren erstmals in Kenntnis gesetzt worden. Es wären daher die Rückforderungsansprüche mit Ablauf des 7.6.2015 verjährt. Es obliege nicht der belangten Behörde den Beginn der Verjährungsfrist nach Belieben hinauszuschieben. Der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-SVFG idF BGBl. I Nr. 15/2015 komme keine rückwirkende Kraft zu. Dafür spreche auch § 30 Abs. 8 erster Satz K-SVFG zum Inkrafttreten der Bestimmung. Selbst wenn die Verjährungsbestimmung vor der Novelle 2015 zugrunde gelegt werden würde oder für den Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruches das Datum der jeweiligen Erlassung der Einkommenssteuerbescheide herangezogen werde, wären die Rückforderungsansprüche für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 und das Kalenderjahr 2010 verjährt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, Zl XXXX , wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid vom 4.8.2017 bestätigt. Mit der Novelle im Jahr 2015 sei der Wortlaut der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-SVFG zur Verjährung geändert worden. Den Materialien zur Gesetzesänderung zufolge diene diese der Klarstellung und sei erforderlich, da seit 1.1.2014 in 2.Instanz das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei und daher die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen sei. Es sei nun klargestellt, dass der Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs jener sei, zu dem die belangte Behörde den Rückforderungsanspruch feststelle. Es handle sich nicht um eine Änderung, sondern nur um eine Klarstellung, sodass diese Regelung schon vor der Novelle zur Anwendung komme. Der BF habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Ohne Mitwirkung sei es der belangten Behörde nicht möglich, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG zu überprüfen. Die Aufforderung zur Zurückzahlung der Zuschüsse sei erstmals für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 und 2010 mit Schreiben vom 27.1.2016 erfolgt. Es sei daher keine Verjährung eingetreten.
4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.6.2020 wurde der Sachverhalt erörtert und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihr Standpunkte ausführlich darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1.Mit Antrag vom 26.2.2001 beantragte der BF einen Zuschuss für die Pensionsversicherungsbeiträge. Seine künstlerische Tätigkeit ordnete der BF der Literatur bzw. der allgemeinen Kurie im Hinblick auf die von ihm praktizierte Filmkunst zu. Von der allgemeinen Kurie für zeitgenössische Ausformung der Kunst wurde die künstlerische Tätigkeit des BF als XXXX bestätigt.
1.2.Mit Bescheid vom 21.8.2001 wurde dem BF ein Zuschuss in der Höhe von € 872,04 für das Jahr 2001 zuerkannt. Mit Bescheid vom 16.4.2002 wurde der Anspruch des BF auf Beitragszuschuss gemäß §§ 16ff K-SVFG dem Grunde nach festgestellt. In den folgenden Kalenderjahren erhielt der BF laufend Beitragszuschüsse zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Dauer der Ausübung seiner festgestellten künstlerischen Tätigkeit. Diese betrugen bis zum Kalenderjahr 2004 € 872,04. Ab 2005 erhielt der BF jährliche Beitragszuschüsse in der Höhe von € 1.026,00. Im Jahr 2009 wurde dieser auf € 1.230,-- erhöht. Im Kalenderjahr 2010 betrug dieser € 675,00.
1.3. Da der BF für das Jahr 2001 den maßgeblichen Wert der Einkommensobergrenze (€ 19.621,67) überschritt, zahlte er 2005 den für dieses Kalenderjahr erhaltenen Beitragszuschuss in der Höhe von € 872,04-- der belangten Behörde zurück.
1.4.Die belangte Behörde erhielt von den Finanzbehörden laufend Einkommenssteuerbescheide für jene Künstler, denen Zuschüsse zugesprochen worden waren. Die von den Finanzbehörden übermittelten Daten wurden einer stichprobenartigen Überprüfung unterzogen. Im Hinblick darauf wandte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 7.6.2010 an den BF. Darin wurde unter Punkt I. (Erlöschen Ihres Anspruchs auf Beitragszuschuss) basierend auf den vorliegenden von den Finanzbehörden übermittelten Einkommenssteuerbescheiden dem BF unter anderem das Überschreiten der jeweiligen jährlich maßgebenden Einkommenshöchstgrenzen in den hier verfahrensgegenständlich relevanten Kalenderjahren 2004 bis 2007 (€ 19.621,67) vorgehalten. Für die verfahrensgegenständlich relevanten Kalenderjahre 2008 und 2010 wurde das Fehlen von Einkommenssteuerdaten des BF festgestellt. Die Einkommensobergrenze für das Jahr 2008 wurde mit € 21.464,40 und für das Jahr 2010 mit 21.979,80 beziffert. Ansprüche auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz für ein Kind würden sich ab dem Jahr 2008 erhöhend auf die genannten Einkommensobergrenzen auswirken. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF eine dreiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Unter Punkt II (Rückforderung der Zuschüsse) wurde die Rückzahlungsverpflichtung des BF an die belangte Behörde bei Wegfall des Anspruchs unter Hinweis auf die Möglichkeit des Antrags auf Verzicht der Rückforderung erörtert.
1.5.In mit 20.7.2010 datiertem Antrag gab der BF der belangten Behörde unter anderem seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte für das Kalenderjahr 2010 (zirka 17.000,--) bekannt und übermittelt in der Folge mit Schreiben vom 5.8.2010 seine Einkommensteuerbescheide für die Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009. Der Einkommenssteuerbescheid 2004 stammte vom 25.4.2006. Der Einkommenssteuerbescheid 2005 wurde am 2.5.2007 ausgestellt, der Einkommenssteuerbescheid 2006 am 22.2.2008 und der Einkommensteuerbescheid 2007 am 12.1.2009. Der Einkommenssteuerbescheid 2008 trug das Ausstellungsdatum 31.5.2010.
1.6.In einer an den BF gerichteten E-mail-Mitteilung der belangten Behörde vom 7.2.2014 wurde der BF eingangs auf die im Jahr 2010 erfolgte Einleitung des Erlöschens- und Rückforderungsverfahrens ab dem Kalenderjahr 2001 hingewiesen. Es wurden darin weiters die der belangten Behörde vorliegenden Einkommensdaten des BF in den hier relevanten Kalenderjahren 2004 (Gesamtgewinn € 25.703,21), 2005 (Gesamtgewinn € 24.449,78), 2006 (Gesamtgewinn € 22.128,15), 2007 (Gesamtgewinn € 24.120,01), 2008 (Gesamtgewinn € 66.153,08) und 2010 (Gesamtgewinn € 50.534,19) verbunden mit dem Hinweis aufgelistet, dadurch die jährlichen Obergrenzwerte überschritten zu haben. Die jährlichen Obergrenzwerte wurden für die Kalenderjahre 2001-2007 mit € 19.621,67, für das Kalenderjahre 2008 mit € 20.940,60 und für das Kalenderjahr 2010 mit € 21.979,80 beziffert. Im Hinblick auf die Erhöhung der jährlichen Obergrenzwerte durch Ansprüche auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab dem Kalenderjahr 2008 wurde der BF auch zur Bekanntgabe eines allfälligen Bezugs von Familienbeihilfe für Kinder und Bestätigung der Korrektheit seiner Einkommensdaten aufgefordert. Nach weiteren Erörterungen wurde dem BF eine Stellungnahmefrist bis zum 31.3.2014 eingeräumt.
1.7. Mit Schreiben vom 27.1.2016 teilte die belangte Behörde einleitend dem BF die Höhe der bisher von ihm bezogenen Beitragszuschüsse für die Kalenderjahre 2001-2010 in der Höhe von insgesamt € 9.497,16 mit. Die belangte Behörde nahm auf die Novelle des K-SVFG im Jahr 2015 Bezug und nahm auf dessen Basis und den daran angepassten Verfahrensstrukturen eine nochmalige gemeinsame Überprüfung bei noch offenen Verfahren zu den Anspruchsvoraussetzungen vor. Nach Ausführungen zur Mindestgrenze unter Punkt I. erfolgten Erörterungen zur Einkommenshöchstgrenze unter Punkt II. Der BF wurde darauf hingewiesen, die Höchstgrenzen in den Kalenderjahren 2004 bis 2008 sowie 2010 auf Grund der vorliegenden Einkommensdaten überschritten zu haben. Sollten im Hinblick auf den allfälligen Bezug von Familienbeihilfe für Kinder ab dem Jahr 2008 die Höchstgrenze nicht erhöhen werden können, besteht für die belangte Behörde die Verpflichtung zur Rückforderung von Zuschüssen für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 und 2010 in der Höhe von € 5.651,04. Der BF wurde zur Überweisung auf das angegebene Konto der belangten Behörde binnen eines Monat nach Zustellung des Schreibens aufgefordert. Es wurden weiteres Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung aufgezeigt.
1.8.Im Schreiben vom 23.2.2016 erachtete BF im Hinblick auf seinen am 3.5.2012 ergangenen Einkommenssteuerbescheid allenfalls für das Jahr 2010 einen Rückforderungsanspruch für gerechtfertigt. Gegenüber den darüber hinaus gehenden Rückforderungsansprüchen der belangten Behörde für die Jahre 2004 bis 2008 wandte der BF Verjährung auf Grund der vor der Novelle 2015 geltenden Bestimmungen des K-SVFG ein.
1.9. Mit Bescheid vom 4.8.2017, KS 2804/01RFE, erging die Aufforderung zur Rückzahlung der nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen bezogenen Beitragszuschüsse in der Höhe von insgesamt € 5,651,04 für die Kalenderjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010. Diese hat binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides auf das genannte Konto der belangten Behörde zu erfolgen. Gegen den Bescheid vom 4.8.2017 erhob der BF Beschwerde. Nach der die Beschwerde abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2017, XXXX , brachte der BF einen Vorlageantrag ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 18.6.2020. Sie wurden von den Parteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1.Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG)
Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten
§ 22. (1) Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4) Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das Erlöschen des Anspruchs gemäß Abs. 4 steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
§ 23 K-SVFG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 15/2015
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler
1. aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder
2. durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen. Im Fall der Z 2 hat die Künstlerin/der Künstler außerdem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie/er davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 zu erreichen. Wurden die Gründe glaubhaft dargelegt, hat der Fonds zu verzichten, wobei ein Verzicht auf Rückforderung gemäß Z 2 insgesamt fünfmal zulässig ist.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Entstehens. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
§ 23 K-SVFG idF nach der Novelle BGBl I Nr. 15/2015
Rückzahlung der Beitragszuschüsse
§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
(5) Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6) Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7) Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8) Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) ……………
(7) § 20 Abs.1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1.Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.
(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25.Mai 2018 in Kraft.
In den Materialen zur Novelle des KSVFG, BGBl I Nr. 15/2015 (RV 322 BlgBR XXV.GP 4) wurde Folgendes ausgeführt:
„Zu Z 25 (§ 23 Abs. 7):
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen einerseits der Klarstellung; andererseits ist eine Ergänzung dahingehend erforderlich, dass die Dauer der Verfahren vor dem seit dem 1. Jänner 2014 in 2. Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist.
……………………
Zu Z 27 (§ 30 Abs. 8):
Nach der Übergangsbestimmung hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds zu prüfen, ob bei Künstlerinnen/Künstlern, die nach der derzeitigen Rechtslage wegen des Nichterreichens der Mindesteinkünfte erhaltene Zuschüsse zurückzahlen müssten, die Rückzahlungsver-pflichtung nach der vorgesehenen neuen Rechtslage wegfallen würde. Diese Regelung liegt daher im Interesse der betroffenen Künstlerinnen/Künstler, da sie von der Rückzahlungsverpflichtung und damit von einer finanziellen Belastung befreit werden.
………………….“
3.1.2. Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei nachträglichem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Beitragszuschüsse gemäß K-SVFG
3.1.2.1. Beginn der Verjährungsfrist
Vorausgeschickt wird, dass vom BF nicht bestritten wurde, die jährlichen Obergrenzwerte für die Kalenderjahre 2004-2007 (€ 19.621,67), für das Kalenderjahre 2008 (€ 20.940,60) und für das Kalenderjahr 2010 (€ 21.979,80) auf Grund seines Einkommens in den genannten Kalenderjahren überschritten zu haben, wodurch nachträglich die Anspruchsvoraussetzungen für die bereits gewährten Beitragszuschüsse nach dem K-SVFG in den genannten Kalenderjahren weggefallen sind. Strittig ist, ob bereits Verjährung bei den von der belangten Behörde geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen für geleistete Beitragszuschüsse nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen in den gegenständlichen Kalenderjahren (2004-2008 sowie 2010) eingetreten ist.
§ 23 Abs. 7 K-SVFG regelt die Verjährung von Rückforderungsansprüchen. Diese Bestimmung wurde durch die am 14.1.2015 infolge Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr. 15/2015 neu geregelt. Lediglich für die Bestimmung des § 17 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl I Nr. 15/2015 wurde ein Inkrafttreten bereits mit 1.1.2014 für das Kalenderjahr ab 2014 und eine Rückwirkung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 auch für Zeiträume vor dem 1.1.2014 festgelegt. Dabei werden nur Fälle erfasst, in denen die erforderliche Untergrenze (Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) unterschritten wurde und keine Zurückzahlung an die belangte Behörde erfolgt ist. Nur beschränkt auf diese Fälle war § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31.12.2013 anzuwenden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung für Bestimmungen der Novelle BGBl I Nr. 15/2105 festgelegt. Damit kommt auch der durch diese Novelle mit 14.1.2015 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmung des § 23 Abs. 7 leg.cit. für die Rückzahlung von Beitragszuschüssen nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich keine Rückwirkung zu. Sonderregelungen zur Rückwirkung wurden ausschließlich für die Bestimmung des § 17 geschaffen, die auch das Kalenderjahr ab 2014 erfasst. Nur in Fällen des Unterschreitens der erforderlichen Untergrenze (Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) wurde eine rückwirkende Geltung auch darüber hinaus gehend für Zeiträume vor dem 1.1.2014 fixiert. Die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Übergangsbestimmung der Novelle 2015 in § 30 Abs. 8 nehmen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die Interessen der Künstler an der Befreiung von der finanziellen Belastung, in den besonderen Fällen der Unterschreitung der Mindesteinkünfte auch noch die Beitragszuschüsse zurückzahlen zu müssen, Bezug.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Verjährungsbestimmung des § 23 Abs. 7 K-SVFG zur Rückzahlung von Beitragszuschüssen im Fall der Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Einkommensobergrenzen jedenfalls infolge des Inkrafttretens mit 15.1.2015 auf ab diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr 2015 entstandene Rückforderungsansprüche der belangten Behörde bezieht. Die fünfjährige Verjährungsfrist wird für solche Rückforderungsansprüche nunmehr mit der Feststellung durch den Fonds ausgelöst.
Für die vor dem Inkrafttreten der Verjährungsbestimmung der Novelle 2015 in den vorhergehenden Kalenderjahren – damit vor dem Kalenderjahr 2015 – bereits entstandenen Rückforderungsansprüche der belangten Behörde bei Überschreitung der für das jeweilige Kalenderjahr vorgegebenen Einkommensobergrenze sind die Verjährungsbestimmungen in der Fassung vor der Novelle 2015 BGBl I Nr. 15/2015 maßgebend. Dieser Verjährungsbestimmung zufolge beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruches zu laufen.
3.1.2.2. Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche aus den Kalenderjahren Jahren 2004-2008 und 2010
In der gegenständlichen Fallkonstellation erlangte die belangte Behörde für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 jedenfalls im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen stichprobenartigen Kontrollen der von der Finanzbehörde übermittelten Einkommenssteuerbescheide Kenntnis von der Überschreitung der für diese Jahre geltenden Einkommenshöchstgrenze durch den BF. Dies wurde dem BF auch mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.6.2010 mitgeteilt und in der Folge durch den seiner Mitwirkungspflicht nachkommenden BF mit der Übermittlung seiner ihm vorliegenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 sowie auch 2008 (Ausstellungsdatum 31.5.2010) mit Schreiben vom 5.8.2010 bestätigt. Damit bekräftigte der BF auch gegenüber der belangten Behörde die Überschreitung der Einkommensobergrenzen für die Jahre 2004 bis 2007 wie auch für das Jahr 2008, für das auch die geltende Einkommenshöchstgrenze überschritten wurde. Einwendungen gegen ein Überschreiten der Einkommenshöchstgrenzen für die gegenständlichen Kalenderjahre wurden vom BF nicht vorgebracht.
Auf Grund dieser Konstellation ist für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 infolge nachträglichen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 nunmehr bereits im Jahr 2010 ein Rückforderungsanspruch für die belangte Behörde entstanden. Damit hat bereits im Jahr 2010 die in § 23 Abs. 7 K-SVFG vor der Novelle 2015 vorgegebene fünfjährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche die Kalenderjahre 2004 bis 2008 betreffend zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom 4.8.2017 erfolgten Rückzahlungsaufforderung nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die bezogenen Beitragszuschüsse ist jedenfalls für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 nach Ablauf von mehr als fünf Jahren bereits Verjährung eingetreten.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, mit Schreiben vom 27.1.2016 erstmals nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Zuschüsse für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 und 2010 betragsmäßig an den BF gerichtet und damit die Verjährung ausgelöst zu haben, kann nicht gefolgt werden. Damit wäre der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, den Beginn der Verjährung willkürlich nach hinten zu schieben. Dies kann jedoch keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers sein. Vielmehr ist die Bestimmung zur Verjährungsfrist idF vor der Novelle 2015 verfahrensbedingt auch in Verbindung mit der in § 22 K-SVFG verankerten Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten zu sehen. Bei nachträglichem Wegfall oder der Änderung des Anspruchs auf Beitragszuschuss kommt dem ursprünglich Zuschussberechtigten eine Melde- und Mitwirkungspflicht im Verfahren zu. Er hat insbesondere alle Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
In der gegenständlichen Fallkonstellation war der belangten Behörde bereits im Jahr 2010 für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 das Überschreiten der Einkommensobergrenze für die vom BF bezogenen Beitragszuschüsse bekannt und wurde auch nach Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 7.6.2010 durch den BF, der seine Einkommensbescheide für diese Kalenderjahre (2002 bis 2008) der belangten Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht übermittelte und keine Einwendungen vorbrachte, bestätigt. Der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die bezogenen Beitragszuschüsse für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 lag damit vor. Die Rückforderungsansprüche der belangten Behörde iSd § 37 Abs. 8 K-SVFG für diese Kalenderjahre (2004 bis2008) waren hiermit im Jahr 2010 entstanden. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, in der Folge für diese Kalenderjahre entsprechende effektive Rückforderungsschritte gegenüber dem BF innerhalb der laufenden fünfjährigen Verjährungsfrist zu setzen. Dem kam die belangte Behörde jedoch nicht nach, sodass die mit Bescheid vom 4.8.2017 geltend gemachten Rückforderungsansprüche für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 jedenfalls verjährt sind.
Ob für das Kalenderjahr 2010 die Anspruchsvoraussetzung des BF auf Beitragszuschuss nach dem K-SVFG infolge Überschreitens der geltenden Einkommensobergrenze nachträglich weggefallen ist, konnte jedenfalls erst nach dem Jahr 2010 bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des BF für dieses Kalenderjahr bewertet werden. Der BF hatte für dieses Kalenderjahr seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte vorerst im Antrag vom 20.7.2010 mit zirka € 17.000,-- beziffert. Vom tatsächlichen Ausmaß seines Einkommens im Jahr 2010 hat der BF ungeachtet seiner diesbezüglich gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht gemäß § 22 K-SVFG die belangte Behörde nicht informiert und hat auch nicht auf eigene Initiative den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 im Hinblick auf eine allfällige Rückforderung vorgelegt.
Erst im Jahr 2014 erlangte die belangte Behörde offensichtlich im Zuge des von der Finanzbehörde übermittelten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2010 und der stichprobenartigen Kontrolle Kenntnis vom Überschreiten der Einkommensobergrenze durch den BF in diesem Kalenderjahr. Daraufhin hat die belangte Behörde den BF auch im Zuge einer E-Mail-Mitteilung vom 7.4.2014, wonach er mit einem Gesamtgewinn in der Höhe von € 50.534,19 den Einkommensobergrenzwerte in diesem Jahr (2010) überschritten hat, hingewiesen. Es wurde ihm unter anderem dafür auch eine Stellungnahmefrist einräumt. Ungeachtet dessen sah hingegen der BF überhaupt keine Veranlassung, sich diesbezüglich zum Kalenderjahr 2010 zu äußern. Vielmehr sah der BF von einer Stellungnahme dazu ab und legt auch nicht seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vor.
Anders als im Fall der Kalenderjahre 2004 bis 2008, für die der BF entsprechend seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 22 K-SVFG – wie oben aufgezeigt - noch der belangten Behörde seine Einkommensteuerbescheide für diese Jahre übermittelte (Schreiben vom 20.7.2010) – kam er für das Kalenderjahr 2010 auch nicht seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 22 K-SVFG bis zum 14.1.2015 nach, sodass von einem Entstehen des Rückforderungsanspruches für das Jahr 2010 iSd Verjährungsbestimmung des § 23 Abs. 7 K-SVFG vor der Novelle 2015 nicht auszugehen ist, und damit für den Rückforderungsanspruch zum Kalenderjahr 2010 die Verjährungsbestimmungen nach der Novelle 2015 maßgebend sind.
Erst nach dem abermaligen Schreiben der belangten Behörde vom 27.1.2016 erachtete es der BF für erforderlich, für das Kalenderjahr 2010 der belangten Behörde im Schreiben vom 23.2.2016 mitzuteilen, mit seinem Einkommenssteuerbescheid vom 3.5.2012 für das Jahr 2010 die vorgegebene Einkommensgrenze für dieses Jahr überschritten zu haben. Den Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr legte er der belangten Behörde nicht vor. Die nunmehr greifende Verjährungsbestimmung idF der Novelle 2015 stellt auf die Feststellung durch den Fond ab, wobei durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist. Ausgehend davon ist für den Rückforderungsanspruch der belangten Behörde nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszuschüsse für das Kalenderjahr 2010 die fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Damit ist im Hinblick auf die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragszuschüsse für das Kalenderjahr 2010 mit Bescheid vom 4.8.2017 keine Verjährung iSd § 23 Abs. 7 K-SVFG eingetreten. Dies wurde selbst vom BF in seinem Schreiben vom 23.2.2016 eingeräumt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Anwendung eines klares Gesetzestextes, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Einkommenssteuerbescheid Mitwirkungspflicht Rückzahlung Rückzahlungsverpflichtung Teilstattgebung Verjährungsfrist ZuschussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2176021.1.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020