TE Bvwg Beschluss 2020/7/6 W281 2179648-2

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3

Spruch

W281 2179647-2/11E
W281 2179644-2/8E
W281 2179650-2/8E
W281 2179659-2/8E
W281 2199474-2/8E
W281 2179648-2/13E
W281 2229581-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2019, Zl. XXXX ,

2. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2019, Zl. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2019, Zl. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2019, Zl. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 30.07.2019, Zl. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 20.02.2020, Zl. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 20.02.2020, Zl. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Serbien und Kosovo, Beschwerdeführer zu 2.-7. vertreten durch Beschwerdeführerin zu 1., diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich:


A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. D XXXX Beschwerdeführ XXXX in zu 1. (im Folgenden BF1) ist die Mutter der Beschwerdeführer zu 2. Bis 7. (im Folgenden BF2-BF7). Die BF1 stellte am 09.07.2019 für sich und die BF2 bis BF5 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies die Anträge auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.

3. Mit Beschlüssen vom 16.09.2019 wurde den Beschwerden zu BF1 bis BF5 gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Am 23.10.2019 wurde der BF7 geboren. Am 29.10.2019 stellt die BF1 für den BF 7 einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Am 25.11.2019 meldete die BF1 sich und die BF2-Bf5 und BF7 für die unterstütze freiwillige Rückkehr in den Kosovo an.

6. Im Jänner 2020 kam der BF6 nach Österreich, am 30.01.2020 stellt die BF 1 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

7. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 20.02.2020 die Anträge auf internationalen Schutz des BF 6 und BF7 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.

8. Mit Teilerkenntnissen vom 19.03.2020 wurde den Beschwerden zu BF 6 und BF7 gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Das Bundesamt begründete die Bescheide im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens der BF1.

10. Die Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Die Beschwerden stützten sich im Wesentlichen auf eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie auf Verfahrensmängel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. In weiterer Folge reisten die BF1 bis BF7 unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich" (VMÖ), freiwillig am 26.06.2020 per Flugzeug von Wien Schwechat nach Belgrad, Serbien, aus. Diesbezügliche Bestätigungen wurden am 03.07.2020 und am 06.07.2020 durch den VMÖ vorgelegt.

5. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden der BF1 bis BF7 bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, den zitierten Entscheidungen sowie aus der Bestätigung über die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF7.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1). Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).

Die BF1 bis BF7 haben durch die Ausreise und freiwillige Rückkehr nach Serbien das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Da die Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in den Bescheiden des Bundesamtes bekämpft haben, steht der wesentliche Sachverhalt noch nicht fest und ist der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif.

Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

Das Verfahren ist daher gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 AsylG 2005 erfolgt durch Beschluss.

Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022; VwGH 30.05.2018, Ra 2017/18/0508).

Schlagworte

freiwillige Ausreise Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2179648.2.01

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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