TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W229 2171771-1

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §13
GSVG §139
GSVG §14a
GSVG §14b
GSVG §14e
GSVG §141
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §35

Spruch

W229 2171771-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 08.08.2017, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2017 stellte die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gem. § 410 ASVG iVm. § 194 GSVG fest, dass 1. der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14b Abs. 2 GSVG und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie im Zeitraum von 01.01.2016 bis derzeit laufend der Sozialversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14a Abs. 5 GSVG unterliegt, 2. dass gem. § 14e Z 1 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Jahr 2013 3.034,16,- €, im Jahr 2014 3.286,- €, im Jahr 2015 3.341,86,- €, im Jahr 2016 3.381,96 € und im Jahr 2017 3.409,01 € betrage; 3. dass der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichte sei, monatliche Beiträge für das Jahr 2013 ab dem 2. Quartal (01.04.2013) in Höhe von 212,39, für das Jahr 2014 in Höhe von 230,02 €, für das Jahr 2015 in Höhe von 233,93 €, für das Jahr 2016 in Höhe von 236,74 € und für das Jahr 2017 in Höhe von 238,63 € zu entrichten.

In der rechtlichen Würdigung führt die SVA darin wie folgt aus:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielen, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Der Eintritt der Pflichtversicherung sei erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid nicht vorliege oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden (Überschreitungserklärung).

Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nur dann der Pflichtversicherung, wenn ihre Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen: dies gelte nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG (Überschreitungserklärung) abgebeben haben.

Gemäß § 273 Abs. 8 GSVG seien Personen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, die am 01.01.1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeitspension erreicht haben (Frauen: 55r Lebensjahr; Männer: 57. Lebensjahr entsprechend der Rechtslage im Jahr 1998).

Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits das Alter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht gehabt habe, sei er aufgrund seiner Tätigkeit als Fachbuchautor nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen, sondern lediglich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Altersausnahme in der Pensionsversicherung).

Gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 GSVG können sich Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits-, oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, auf Antrag in der Krankenversicherung selbst versichern.

Gemäß § 14a Abs. 5 GSVG seien Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

Gemäß § 14b Abs. 2 seien Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet und sie nicht einer Krankenfürsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder habe von der Möglichkeit des Opting-Out aus der Krankenversicherung iSd § 5 GSVG Gebrauch gemacht.

Da der Beschwerdeführer bis zum 31.12.2015 neben seiner Pension eine Erwerbstätigkeit als Fachbuchautor ausgeübt habe, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründete, sei er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Pension der Pflichtversicherung gemäß § 14b Abs. 2 GSVG unterlegen. Nach der Einstellung seiner Erwerbstätigkeit als Fachbuchautor unterliege er aufgrund seines Antrages, der am 13.01.2016 bei der SVA einlangte, der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 1 Z 2 GSVG.

Gemäß § 14c Abs. 1 Z 4 GSVG beginne die Selbstversicherung in den Fällen des § 14a Abs. 5 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2. Die Selbstversicherung ende im Falle des § 14a Abs. 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pension wegfalle 14c Abs. 2 Z 2 GSVG).

Gemäß § 14d Abs. 1 Z 1 GSVG beginne die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 2 ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird (§ 14d Abs. 2 Z 1 GSVG).

Hinsichtlich der Beitragsgrundlage Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b seien die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension gilt (§ 14e Z 1 GSVG).

Gemäß § 14e Z 3 GSVG werde die Beitragsgrundlage aus jenen Einkünften (§ 25) und/oder jener Pensionsleistungen, welche aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden, die aufgrund einer Ausnahme gemäß S 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, Bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

Die Tätigkeit als Fachbuchautor begründe eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § Abs. 1 Z 4 GSVG und sei daher nicht für die Bildung der Beitragsgrundlage nach § 14e Z 3 GSVG relevant. Es komme daher zur Anwendung des § 14e Z 1 GSVG, nach dem die Pension als Beitragsgrundlage gelte.

Gemäß § 141 Abs. 1 GSVG sei für Beiträge zur Höherversicherung die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistete gelten, ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters (Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

Gemäß § 139 Abs. 1 GSVG bestehen die Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1 GSVG.

Der besondere Steigerungsbetrag, der aus Ihren Beiträgen zur Höherversicherung resultiert, sei somit Teil der Pension und somit auch Teil der Beitragsgrundlage gemäß § 14e Z 1 GSVG.

Gemäß § 14f Z 2 GSVG haben Versicherte gemäß den §§ 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, die aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit nicht auch von der Pensionsversicherung gem. § 5 ausgenommen sind, für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung als Beitrag 7 % zu bezahlen.

Die monatliche Beitragsgrundlage nach § 14e Z 1 GSVG stelle sich demnach wie folgt dar:

2013

Monatlicher Pensionsbezug  2.772,21 (davon € 143,62 besonderer Steigerungsbetrag) x 14/12 € 3.234,25

Bei der Beitragsgrundlage sei fälschlicherweise ein Deckel mit 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (§ 5e Z 3 letzter Satz GSVG) eingezogen worden. Da die Aufhebung der Deckelung zu spät erfolgt sei, weil Verjährung zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eingetreten war, sei der Deckel jedoch wieder eingezogen worden.

Die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2013 betrage daher nur € 3.034,16 (= 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage).

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, aufgrund seines Pensionsbezuges monatliche Beiträge zur Krankenversicherung iHv € 212,39 € 3034, 16 x 7%) zu leisten.

2014

Monatlicher Pensionsbezug € 2816,57 (davon € 145,92 besonderer Steigerungsbetrag) x 14/12 = 3.286,-

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, aufgrund seines Pensionsbezuges monatliche Beitrage zur Krankenversicherung iHv € 230,02 € 3286 x 7%) zu leisten.

2015

Monatlicher Pensionsbezug € 2,86445 (davon € 148,40 besonderer Steigerungsbetrag) x 14/12 € 3.341,86

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, aufgrund seines Pensionsbezuges monatliche Beiträge zur Krankenversicherung iHv€ 233,93 (= € 3,341 x 7%) zu leisten.

2016

Monatlicher Pensionsbezug € 2.898,82 (davon € 150 besonderer Steigerungsbetrag) x 14/12 = € 3.381,96

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, aufgrund seines Pensionsbezuges monatliche Beiträge zur Krankenversicherung iHv € 236,74 (3.381 ,96 x 7%) zu leisten.

2017

Monatlicher Pensionsbezug € 2.922,01 (davon € 151 besonderer Steigerungsbetrag) x 14/12 € 3.409,01

Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, aufgrund seines Pensionsbezuges monatliche Beiträge zur Krankenversicherung iHv € 238,63 (= € 3409,01 x 7%) zu leisten.

Für die Tätigkeit als Fachbuchautor gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werde eine eigene Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG gebildet. Gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 GSVG seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 soweit nichts anderes bestimmt werde, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd. EStG 1988. Zuzüglich zu den Einkünften werden die vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-. Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz (= Hinzurechnungsbetrag); letztere nur soweit sie Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten; für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen.

Die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG aufgrund der Tätigkeit als Fachbuchautor stelle sich demnach wie folgt dar:

(…)

Gemäß § 26 Abs. 7 GSVG seien die Vorschriften über die Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4 GSVG und § 236 lit. b GSVG) dann nicht anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz bezieht.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in der bis 31 M 22015 geltenden Fassung haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,65 % zu zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der Tätigkeit als Fachbuchautor sei vom Beschwerdeführer bezahlt worden und daher nicht strittig.

Gemäß § 35 Abs. 2 GSVG seien Beiträge, die durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben so seien sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Gemäß § 40 GSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist verlängere sich auf jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Die Vorschreibung der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 GSVG für die Jahre 2013 bis inklusive 2015 sei im 2. Quartal 2016 erfolgt. Die Beiträge für das 1. Quartal 2013 seien am 28.02.2013 fällig gewesen, sodass die Verjährung für diese Beiträge zur Vorschreibung im 2. Quartal 2016 bereits eingetreten war. Die Beiträge gemäß § 14f GSVG seien daher erst ab dem 2. Quartal 2013 (01.04.2013) zu entrichten.

2. Mit Schreiben vom 01.09.2017, bei der SVA eingelangt am 07.09.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Einbeziehung des besonderen Steigerungsbetrages gem. § 141 Abs. 1 GSVG in die Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gem. § 14e GSVG und beantragte den Bescheid betreffend die Belastung des Steigerungsbetrages mit KV-Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2017 aufzuheben.

Begründend führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Verknüpfung der §§ 14e Z 1 und 3, 139 Abs. 1 und 141 Abs. 1 GSVG auf Seite 5 der Bescheidbegründung zu einem rechtswidrigen Ergebnis führe. In § 14e sei von einem Steigerungsbetrag betreffend die Beitragsgrundlage keine Rede. Die gesetzliche Pension beziehe er aus der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Freiberufler bis 2002, und den Steigerungsbetrag aus der freiwilligen Höherversicherung nach §§ 13 iVm. 141 GSVG. Nicht aus dem Gesamtausmaß aller Leistungen sei daher die KV-Beitragsgrundlage abzuleiten, sondern aus der Regelung in Abschnitt II. gem. § 14e GSVG, wo die §§ 139, 141 auch nicht zitiert seien. Aus § 14e Z. 3 GSVG gehe ausdrücklich hervor, dass jene Pensionsleistungen betroffen seien, welche aufgrund einer Tätigkeit bezogen werden. Der Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung resultiere aber nicht aus einer Tätigkeit, sondern aufgrund gesonderter freiwilliger Prämienzahlung. Die Einbeziehung des Steigerungsbetrages in die Beitragsgrundlage sei eine Fehlinterpretation und stehe im Widerspruch zu den klaren Bestimmungen des GSVG.

Der Beschwerdeführer verweist weiters auf Neumann, in GSVG für Steuerberater, § 14e GSVG Rz. 5, wonach zur Bildung der Beitragsgrundlage gem. § 14e nur die Pensionen aus der gesetzlichen PV („erste Säule“) heranzuziehen seien. Zu § 141 führt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den zitierten Kommentar aus, dass die Höherversicherung eine freiwillige Zusatzpension in der PV sei. Durch die Höherversicherung erhalte man eine Zusatzpension (vergleichbar mit privaten Pensionsvorsorgern) mit steuerlichen Begünstigungen. Bezeichnet werde die Höherversicherung im Fachjargon als besonderer Steigerungsbetrag. Die Einzahlungen zur Höherversicherung werden nicht auf das jeweilige Beitragskonto der Versicherten geleistet, sondern auf ein eigens dafür errichtetes Konto der SVA. Man könne es auch als eigenes Sparkonto bezeichnen. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung nach § 141 GSVG komme aus einem anderen Topf als die Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher nach § 143. Die Beiträge zur Höherversicherung gem. § 13 GSVG seien auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto einzuzahlen. Der Steigerungsbetrag werde auch als Zusatzpension bezeichnet und mit Pensionen aus privaten Pensionsvorsorgen verglichen. Er stehe bei der Bemessung gem. § 141 Abs. 4, 6 und 7 in direktem Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen. Die geleisteten Beiträge seien mit einem Aufwertungsfaktor, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sei, aufzuwerten. Die Höhe des Steigerungsbetrages hänge somit vom Lebensalter zur Zeitpunkt der Einzahlung in die Höherversicherung und dem Zeitpunkt des Pensionsantrittes ab. Dass dieser Steigerungsbetrag nicht zur „ersten Säule“ der Pensionsversicherung zähle, sei damit erwiesen. Er werde im Steuerrecht auch anderes behandelt. Die entrichteten Beiträge seien als Sonderausgaben abzugsfähig und nicht als Betriebsausgaben. Für den Steigerungsbetrag bestehe eine 75%ige Steuerbefreiung. Wenn der Erhöhungsbetrag aus prämienbegünstigten Beiträgen resultiere, sei er gem. § 108a EStG sogar zu Gänze steuerfrei. Die SVA bestrafe den Steigerungsbetrag dagegen mit der Einhebung eines KV-Beitrages. Im Infoblatt heiße es, „[a]uch vom besonderen Steigerungsbetrag wird ein Beitrag zur Krankenversicherung (5,1%) abgezogen.“ Dabei werde aber nicht differenziert, aus welchen Mitteln die Höherversicherung finanziert worden sei. Die Einbeziehung in die KV-Beitragsgrundlage sei gesetzwidrig, weil sie aus § 14e GSVG (Beitragsgrundlage) nicht abzuleiten sei. Offensichtlich habe die SVA seinen Sachverhalt mit jenem nach § 143 verwechselt. In der sog. Beweisaufnahme vom 22.03.2017 zu seinem Bescheidantrag vom 09.03.2017 werde erstmals § 143 GSVG zitiert. In der Berichtigung der Beitragsberechnung 2013 – 2015 vom 31.01.2017 fehle nämlich jede konkrete Begründung hiefür. Nun bezeichne die SVA den Steigerungsbetrag als Bonus für seine Weiterarbeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhänder GmbH nach dem Pensionsstichtag. Es handelt sich dabei um Rechtswidrigkeit wegen sachverhaltswidriger Annahme. Im 2. Antrag vom 29.03.2017 auf klagsfähigen Bescheid habe er den Sachverhalt ausführlich dargestellt. Es handle sich nicht um einen Bonus, der aus weiteren PV-Pflichtbeiträgen neben seiner Pension resultiere, sondern um gesonderte freiwillige Zahlungen von Beiträgen nach § 13 Abs. 2 zur Höherversicherung während seiner selbständigen Tätigkeit zwecks Erhalts des späteren Steigerungsbetrages gem. § 141 zusätzlich zu Alterspension. Der Steigerungsbetrag nach § 143 stehe ja nur dann zu, wenn neben dem Bezug einer Alterspension eine PV-pflichtversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Diese geleisteten Beiträge resultieren somit aus der PV-Pflichtversicherung und stellen Betriebsausgaben dar. Für die Bemessung dieses Höherversicherungsbetrages sind gem. § 143 Abs. 2 die auf Grund einer Pflichtversicherung geleisteten Beiträge mit einem Faktor zu vervielfachen. Eine Steuerbegünstigung sei hiefür nicht vorgesehen. § 139 beziehe sich auf das Ausmaß der Alters- (Erwerbsunfähigkeits-)pension, wobei darauf Bezug genommen werde, dass zuzüglich zur Pension auch die Steigerungsbeträge auszuzahlen seien. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage gem. § 14e GSVG seien daraus keine rechtlichen Schlüsse abzuleiten. Zusammenfassend führt der Beschwerdeführer aus, dass zwischen dem besonderen Steigerungsbetrag aus Beiträgen zur Höherversicherung gem. §§ 13 iVm. 141 GSVG und jenem aus der besonderen Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher gem. § 143 GSVG zu unterscheiden sei. Eine analoge Anwendung einer KV-Beitragspflicht für den Steigerungsbetrag nach § 143 auf einen Steigerungsbetrag nach § 141 aufgrund freiwilliger Höherversicherungsbeiträge, sei rechtswidrig. Er gehe daher von einer Verwechslung seitens der SVA aus. Ein „Bonus“ zur Pension, der aus Pflichtbeiträgen neben einem Pensionsbezug resultiere, könne sehr wohl zur ersten Säule gerechnet werden, nicht aber eine Zusatzpension vergleichbar mit einer privaten Pensionsvorsorge. Der Beschwerdeführer beantragt daher, den angefochtenen Bescheid betreffend die Belastung des Steigerungsbetrages mit KV-Beiträgen für die Jahre 2013 bis 2017 aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.1999 eine Alterspension nach dem GSVG. Bis 31.12.2002 war der Beschwerdeführer als Wirtschaftstreuhänder tätig. Von 01.01.2003 bis 01.01.2016 war er ausschließlich als Fachbuchautor erwerbstätig.

In der Zeit von 1975 bis 2001 hat der Beschwerdeführer Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet.

Mit 13.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG.

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pension in folgender Höhe:

2013

€ 2.772,21,- monatlich

davon € 143,62,- besonderer Steigerungsbetrag

2014

€ 2.816,57,- monatlich

davon € 145,92,- besonderer Steigerungsbetrag

2015

€ 2.864,45,- monatlich

davon € 148,40,- besonderer Steigerungsbetrag

2016

€ 2.898,82,- monatlich

davon € 150,18,- besonderer Steigerungsbetrag

2017

€ 2.922,01,- monatlich

davon € 151,38,- besonderer Steigerungsbetrag

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im vorliegenden Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die verfahrensrelevanten gesetzlichen Bestimmungen nach dem GSVG lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. (…)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Höherversicherung

§ 13. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 14a. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1.       ausgenommen sind, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn und solange sie eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben;

2.       ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

(4) Personen, die nach § 16 ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

(5) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG, dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 2 begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(3) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

Beitragsgrundlage

§ 14e. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:
1.         bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension;
2.         bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;
3.         in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

Beitragssatz

§ 14f. „(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht
1.         durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2.         durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.

Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension, Ausmaß

§ 139. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 1,78 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Handelt es sich jedoch um Erwerbsunfähigkeitspension, so beträgt das Höchstausmaß der Verminderung 13,8% der Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsunfähigkeitspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141), – nach der Verminderung nach Abs. 4 – höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3 und nach der Verminderung nach Abs. 4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs. 3.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(7) Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 4 für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung.

Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung

§ 141. (1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben)

(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 47) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben)

(6) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(7) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.

3.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich lediglich gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Bescheides und lässt den Spruchpunkt 1, mit dem im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14b Abs. 2 GSVG und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, sowie im Zeitraum vom 01.01.2016 bis derzeit laufend die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gem. § 14a Abs. 5 GSVG festgestellt wurde, explizit unangefochten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. sieht sich der Beschwerdeführer durch die seines Erachtens rechtswidrige Einbeziehung des besonderen Steigerungsbetrages bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage und die dadurch höheren monatlichen Beiträge beschwert.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, die Behörde habe seinen Sachverhalt mit jenem nach § 143 GSVG verwechselt, ist darauf hinzuweisen, dass in der in der Beschwerde zitierten Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 22.03.2017 zwar von dieser Regelung bzw. dem besonderen Höherversicherungsbetrag die Rede ist, im Bescheid letztlich jedoch – wie vom Beschwerdeführer moniert – der besondere Steigerungsbetrag gem. § 141 GSVG aufgrund der Höherversicherung gem. § 13 GSVG Berücksichtigung gefunden hat.

Auch kann dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

3.3.2.1. Gem. § 14e Z 1 GSVG sind für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension gilt.

In den erläuternden Bemerkungen (BlgNR XX. GP, RV 1910, S 8f) wird zu § 14e wie folgt ausgeführt: „§ 14a GSVG in der Fassung der 23. Novelle zum GSVG bestimmt, daß im Falle einer Versicherung nach dieser Bestimmung für die Beitragsbemessung jedenfalls von der Höchstbeitragsgrundlage auszugehen ist. Im Zuge der stattgefundenen Beratungen mit Vertretern der freien Berufe wurde deutlich, daß diese Regelung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Es sollen daher hinsichtlich der Beitragsgrundlage jene Bestimmungen anzuwenden sein, die generell für die Bildung der Beitragsgrundlage bei Versicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzuwenden sind. Bei Beziehern einer Pension bzw. einer Alters(Todes)versorgungsleistung sind insoferne Sonderregelungen erforderlich, als Beitragsgrundlage die Pension bzw. die Alters(Todes)versorgungsleistung ist, wobei die Höchstbeitragsgrundlage mit der gesetzlichen Höchstpension zu begrenzen ist.“

Nachdem die Pension gem. § 14e Abs. 1 Z 1 GSVG die Beitragsgrundlage bildet, ist das Ausmaß der Pensionsleistung im Rahmen des GSVG zu ermitteln. Dieses ist in § 139 GSVG geregelt. Das Erfordernis eines expliziten Verweises auf diese Bestimmung, wie ihn der Beschwerdeführer moniert, kann nicht gesehen werden, da sich die Heranziehung bereits aus dem systematischen Zusammenhang des GSVG ergibt. Gem. § 139 Abs. 1 GSVG bestehen Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gem. § 141 Abs. 1. Ein solcher besondere Steigerungsbetrag wird dem Beschwerdeführer vorliegend gem. § 141 GSVG gewährt, da er in der Zeit von 1975 bis 2001 Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 13 GSVG geleistet hat. Insoweit § 14e Abs. 1 Z 1 GSVG ohne Differenzierung von der Pension an sich als Beitragsgrundlage spricht, ist in Zusammenschau mit § 139 Abs. 1 GSVG bei Vorliegen einer Höherversicherung darin auch der besondere Steigerungsbetrag enthalten. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.1978, B 182/76, wenngleich in einem anderen Zusammenhang zu vergleichbaren Bestimmungen im ASVG, festgehalten, dass der besondere Steigerungsbetrag bei der Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Bestandteil der Pension ist.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es sich beim besonderen Steigerungsbetrag um eine Art Zusatzpension bzw. um eine Pension der zweiten Säule handle, kann nur insoweit zugestimmt werden, als es sich bei der Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung um freiwillige zusätzliche Beitragszahlungen handelt. Eine Begünstigung des besonderen Steigerungsbetrages, wie sie im Einkommensteuergesetz (§108a EStG) hinsichtlich der Beiträge für die freiwillige Höherversicherung oder auch bei der Witwen(Witwer)pension (§ 145 GSVG) hinsichtlich des besonderen Steigerungsbetrages explizit vorgesehen ist, findet sich hinsichtlich der Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung in § 14e GSVG (bzw. in § 29 GSVG), welcher undifferenziert von der Pension spricht, jedoch nicht, sodass – wie bereits ausgeführt – in Zusammenschau mit § 139 GSVG, wonach Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters aus dem Steigerungsbetrag und bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag bestehen, sowohl der Steigerungsbetrag als auch der besondere Steigerungsbetrag die Beitragsgrundlage bilden. Hierzu ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der in der gesetzlichen Sozialversicherung zu leistenden Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmt, diese wiederum in der Höhe der Beitragsgrundlage zum Ausdruck kommt und dem Gesetzgeber in der Frage, inwieweit er die dem Versicherten zukommenden Einnahmen in die Beitragsgrundlage einbezieht, ein gewisser rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. VfGH 28.06.2002, G8/02).

3.3.2.2. Die Miteinbeziehung des besonderen Steigerungsbetrages zur Beitragsgrundlage erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Der Höhe nach blieben die im Bescheid festgestellten Beitragsgrundlagen sowie die rechnerische Richtigkeit der zu entrichtenden Beiträge unbestritten und haben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beitragsgrundlage bzw. die Beiträge nicht korrekt berechnet worden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war sowie eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt (vgl VwGH 14.08.2019, Ra 2019708/0111).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt trotz des Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Alterspension Beitragsgrundlagen Höherversicherung Krankenversicherung Pensionsversicherung Steigerungsbetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2171771.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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