Entscheidungsdatum
10.07.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W137 2213986-6/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter im Verfahren betreffend die amtswegige Verhältnismäßigkeitsprüfung der weiteren Anhaltung von XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, zur Zahl 1048114704/200157212, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde ab 12.02.2020 in Schubhaft angehalten. Mit Erkenntnis vom 10.06.2020, W279 2213986-5/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht im amtswegigen Prüfungsverfahren festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig ist.
2. Am 02.07.2020 langte der Verwaltungsakt zur erneuten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt legte in diesem Zusammenhang dar, dass der Beschwerdeführer massiv straffällig geworden sei und zweimal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz eingebracht habe. Im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats werde laufend urgiert.
3. Am 07.07.2020 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
3.1. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 12.02.2020 in Schubhaft angehalten wird.
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits während der laufenden amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung aus der Schubhaft entlassen. Da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht, hat sie nach bereits erfolgter Entlassung aus der Anhaltung ebenso zu entfallen, wie wenn der Betroffene zwischenzeitlich eine Beschwerde eingebracht hätte. Darüber hinaus erwächst dem Betroffenen daraus auch kein Schaden, weil eine Beschwerde gegen die bisherige Anhaltung (und den Bescheid) uneingeschränkt möglich ist.
3.3. Da das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entlassung des Betroffenen aus der Schubhaft rechtswirksam eröffnet war, muss eine rechtswirksame Einstellung des Verfahrens erfolgen. In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 FPG – letzter Satz – ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entlassung Schubhaft VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2213986.6.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020