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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Haydar Özbas in Graz, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwalt in Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1995, Zl. 5-11.0/ 43 - 94/12, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Mai 1995 hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge der Gattin und der fünf Kinder des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10 Abs. 3, 16, 17 (1) und 18" Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer - der sich nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seit 24. Dezember 1989 in Österreich befindet - hat nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid erst seit 10. Jänner 1990 den "ordentlichen ununterbrochenen Wohnsitz" in Österreich. Er erfüllt somit die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz (vor dem 1. Jänner 1995:
seinen ordentlichen Wohnsitz; siehe Art. 7 Z. 2 iVm Art. 8 Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) im Gebiet der Republik hat. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Hiebei handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/01/0787).
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, im Verwaltungsverfahren keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" geltend gemacht zu haben. Die Ansicht der belangten Behörde, daß ein derartiger Grund nicht vorliegt, kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Weder die vorgebrachten, nicht näher konkretisierten "wirtschaftlichen Interessen", noch das angestrebte "berufliche Weiterkommen", noch das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers können einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen. Der Beschwerdeführer hat die in der Beschwerde behauptete "soziale Integration" und "besondere berufliche Integration" in keiner Weise konkretisiert und vermag daher auch damit keinen Grund aufzuzeigen, der es rechtfertigen könnte, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland abzusehen.
Die Beschwerde zeigt daher auch mit der Rüge, die belangte Behörde habe es in Verletzung der Manuduktionspflicht unterlassen, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, daß sein Antrag abgewiesen werde, wenn er keinen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" unter Beweis stelle, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010211.X00Im RIS seit
20.11.2000