TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 W156 2229568-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

ASVG §4 Abs4
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2229568-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des Dr. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 12.02.2020, GZ VA- XXXX betreffend Feststellung der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 ASVG in der Zeit von 01.08.2016 bis 31.08.2016, von 01.10.2016 bis 31.10.2016 sowie von 01.12.2016 bis 31.12.2016 und der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 und § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG idZ von 01.01.2017 bis 31.01.2017 unterliegt, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang

1. Am 12.02.2020 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigung beim XXXX von 01.08.2016 bis 31.08.2016, von 01.10.2016 bis 31.10.2016 sowie von 01.12.2016 bis 31.12.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 ASVG sowie in der Zeit von 01.09.2016 bis 30.09.2016, von 01.11.2016 bis 30.11.2016 und von 01.01.2017 bis 31.01.2017 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs 4 iVm Abs 1 Z 1 und § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegt.

Begründet wurde der Bescheid mit dem Umstand, dass Geringfügigkeitsgrenze in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen August, Oktober und Dezember 2016 überschritten worden seien.

2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er sei im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.01.2017 nur als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer des XXXX tätig gewesen. Die im Zuge des Verfahrens vom Fonds vorgelegten zusätzlichen 5 Honorarnoten in der Höhe von gesamt 1.200,81 Euro seien ihm nicht bekannt. Aus den ihm vorliegenden Honorarnoten (14 Stk) für das Jahr 2016 ergebe sich eine Beitragsgrundlage von 2.499,28 Euro.

3. Der Beschwerdeakt wurde am 10.03.2020 dem BVwG übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 06.04.2020 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Honorarnoten 6b, 7b, 8b, 9b und 14a. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 15.05.2020 eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben des BVwG am 09.04.2020 persönlich entgegen und gab bis dato keine Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum als freier Dienstnehmer für den XXXX tätig.

In den Monaten August, Oktober und Dezember 2016 kam zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.

Folgende Honorarnoten wurden vorgelegt und als Berechnungsgrundlagen herangezogen:

Honorarnote Nr

Monat

Kostenstelle

Summe

 

 

KSOZ 200

KKOM 200

 

 

Jänner 16

 

 

0

4

Feber 16

 

187,14

187,14

1 und 5

März 16

187,14

187,14

 

 

April 16

 

 

0

2

Mai 16

218,33

 

218,33

3

Juni 16

202,73

 

202,73

6 und 6b

Juli 16

126,40

255,68

382,04

7 und 7b

August 16

284,40

223,72

508,12

8, 8b und 10

Sept. 16

189,60

31,60

159,80

381,00

9, 9b und 11

Okt. 16

173,80

189,60

223,72

587,12

12 und 13

Nov. 16

221,20

173,80

395,00

14 und 14a

Dez. 16

126,40

351,56

477,96

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin ist unbestritten.

Strittig ist von Seiten des Beschwerdeführers die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für die in Rede stehenden drei Monate im Jahr 2016.

Unter Berücksichtigung der gesamten Honorarnoten aus dem Jahr 2016 ergibt sich – wie oben dargestellt - eine Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in den Monaten August, Oktober und Dezember 2016.

Es sind keine Gründe hervorgekommen, die an der Echtheit oder Richtigkeit der von der Dienstgeberin vorgelegten Honorarnoten zweifeln lassen.

Das BVwG zweifelt nicht an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Honorarnoten, zumal es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass ein Dienstgeber sich durch Vorlage falscher oder verfälschter Honorarnoten selbst zur Zahlung von höheren Dienstgeberbeiträgen verpflichten würde.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – trotz nachweislicher Übermittlung von Kopien der in Frage stehenden Honorarnoten 6b, 7b, 8b, 9b und 14a – keinerlei Stellungnahme hiezu abgegeben hat. Ein Vergleich der Honorarnoten mit jenen, die vom Beschwerdeführer unbestritten sind, ergibt, dass sämtlich augenscheinlich die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen (ASVG in der zeitraumbezogenen Fassung):

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(…..)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; (…..)

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: (…..)

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); (…..)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 31,92, insgesamt jedoch von höchstens 415,72 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 415,72 € gebührt.

3.1.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers waren anhand der im Akt vorhandenen Honorarnoten festzusetzen. Im Ergebnis war festzustellen, dass in den Monaten August, Oktober und Dezember 2016 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).

Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freier Dienstnehmer Geringfügigkeitsgrenze Honorarnote Teilversicherung Vollversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2229568.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten