Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
AlVG §1Spruch
G308 2228189-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas MÜLLER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Margareta ESTERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 08.11.2019, Zl. SVNR XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 08.11.2019 wies das AMS XXXX gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF den Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX , das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen ab 01.08.2019, aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorfrage, nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX rechtskräftig zu entscheiden ist.
2. Mit Schreiben vom 20.11.2019, eingegangen am 19.11.2019 beim AMS XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies er auf seinen fast 30-jährigen Aufenthalt in Österreich, und dass er nicht verstehe warum er kein Geld bekomme.
3. Mit Schreiben vom 30.01.2020 legte das AMS die Beschwerde mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, da das Verfahren um den Aufenthaltstitel noch immer nicht abgeschlossen ist, werde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und der Akt dem Gericht übermittelt.
4. Dieser langte am 31.01.2020 beim BVwG ein.
5. Mit Schreiben vom 03.02.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf einen gültigen Aufenthaltstitel oder Reisepass vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 13.02.2020 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor und verwies auch auf seinen Behindertenpass.
7. Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht legte das AMS einen Mailverkehr vor, wonach die Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz an das BFA abgetreten hat. Es ist noch nicht absehbar ob und bis wann dem BF ein Aufenthaltstitel verliehen werden kann.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Das AMS hat mit Bescheid vom 08.11.2019 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesetzt.
Derzeit ist zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Verfahren beim BFA anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, die Nachfrage beim AMS und die Einholung von Unterlagen beim BF. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Absatz 2 Ziffer 1 hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer letztlich vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
3.2.2. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Derzeit ist zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Verfahren beim BFA bzw. der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängig, somit konnte das AMS das bei ihm anhängige Verfahren zu Recht ausgesetzen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthaltstitel AussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2228189.1.00Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020