TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 I412 2168471-1

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Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §3
BSVG §30
BSVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I412 2168471-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Vorarlberg vom 12.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Vorarlberg; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 12.07.2017, Zl. XXXX, stellte diese in Spruchpunkt 1. fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführe bezeichnet) vom 30.03.2011 bis laufend in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert ist.

Mit Spruchpunkt 2. wurde für die festgestellten Beitragszeiträume die monatliche Beitragsgrundlage sowie der Monatsbeiträge und der Betrag insgesamt festgesetzt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die festgestellten Beiträge binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Bescheides zu bezahlen.

Mit Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 35,4 vorgeschrieben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Betriebseinheitswert in der Zeit vom 30.03.2011 bis laufend des Beschwerdeführers überschreite die gesetzlich festgelegte Pflichtversicherungsgrenze für die Unfallversicherung nach dem BSVG (€ 150,-) und es werde weiters vermutet, dass er als Eigentümer die forstwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte, weshalb der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliege.

Die Unstimmigkeiten, die vom Beschwerdeführer in den Finanzbescheiden aufgezeigt worden seien, würden nichts an der (sozialversicherungsrechtlichen) Sache, dass von ihm forstwirtschaftliche Flächen mit einem (weit) über der Pflichtversicherungsgrenze liegenden Einheitswert im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bewirtschaftet werden, ändern. Die bescheiderlassende Behörde sei an vorliegende Finanzbescheide solange gebunden, bis ein neuer Einheitswertbescheid mit der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit des BSVG (d.h. Wirksamkeit nur für die Zukunft) erlassen werde.

Zu Spruchpunkt 2 des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass für die festgestellte Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG die Beiträge (Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 10 lit a in Verbindung mit § 30 BSVG) zu leisten seien. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht sei gemäß den Bestimmungen der §§ 6 und 32 festgestellt worden.

Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides gab die belangte Behörde an, der Beschwerdeführer habe eine verspätete Anmeldung erstattet, deshalb liege eine Verletzung der Meldebestimmungen des § 16 BSVG vor. Die Höhe des Beitragszuschlages (€ 35,4) ergebe sich aus dem heranzuziehenden Prozentsatz von 7,88 % sowie den nachzuzahlenden Beiträgen vom 01.04.2011 bis zum 30.11.2013. Es sei nur der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht worden. Ein geringerer Beitragszuschlag sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 09.08.2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde gegen den Bescheid.

Er führte darin zu Spruchpunkt 1 aus, er habe unmittelbar nach dem Schreiben vom 04.04.2013 der belangten Behörde reagiert. Noch am selben Tag habe er per Mail Fragen zu den Unterlagen gestellt. Nachdem er von der belangten Behörde die Bestätigung bekommen habe, dass zuerst eine Prüfung der Versicherungspflicht durchgeführt werde und erst später dann eine Anmeldung zur Versicherung erfolge, habe er das vorausgefüllte Formular bei der belangten Behörde abgegeben. Auch sein Notar habe von der Vorschrift einer Meldung an die belangte Behörde bei Unterschrift des (Schenkungs-)Vertrages machen zu müssen, nichts gewusst. Als zweiten Beschwerdepunkt führt er falsche Flächenangaben und falsche Berechnungen ins Treffen.

Die Zahl 4,32 ha forstwirtschaftliche Fläche in der KG XXXX sei nicht richtig, es seien laut Grundbuch der Republik Österreich nur 4,3089 ha, bei der Zahl von 4,32 ha. seien auch die Gebäudegrundstücke dazugezählt worden, welche aber keine forstwirtschaftliche Fläche darstellen würden. In der Mitte der Seite 6 des Bescheides seien die Zahlen 0,4083 ha landwirtschaftliche Fläche, 4,3227 ha forstwirtschaftliche Flächen und 0,0052 ha unproduktive Flächen aufgeführt. Diese Zahlen würden aber weder mit den Zahlen am Beginn der Seite 6 (des Bescheides) noch mit dem Grundbuch der Republik Österreich übereinstimmen und seien somit falsch. Die 0,0052 ha unproduktive Flächen seien mit dem forstwirtschaftlichen Hektarsatz hochgerechnet worden, was auch wiederum falsch sei, da es sich ja um unproduktive Flächen handle, welche mit 0 zu bewerten seien.

Weiters sei beim Abzug der verpachteten Flächen an XXXX bei den 0,0079 ha (bzw. 0,0027 ha) nur mit dem niedrigeren forstwirtschaftlichen Hektarsatz gerechnet worden, bei den zugerechneten Flächen seien genau die gleichen 0,0079 ha (bzw. 0,0027 ha) aber mit dem höheren landwirtschaftlichen Hektarsatz gerechnet worden.

Die Zahlen 0,4083 ha landwirtschaftliche bewertete Flächen, 4,3227 ha forstwirtschaftliche bewertete Flächen und 0,0052 ha unproduktive Flächen, die auf Seite 7 des Bescheides angeführt seien, würden weder mit den Zahlen am Beginn der Seite 6 noch mit dem Grundbuch der Republik Österreich übereinstimmen und seien somit falsch.

Als dritten Beschwerdepunkt führt der Beschwerdeführer an, er habe am 31.01.2017 jeweils Brachmeldungen von ihm und seinem Bruder an die belangte Behörde geschickt und daran habe sich bis heute nichts geändert. Die Formulare, welche ihm dann zugeschickt worden seien, hätten für diese Flächen keine Relevanz. Ebenso könne, wie von der belangten Behörde gefordert, der Waldaufseher keine Antworten auf die gestellten Fragen geben, da er mit diesen Grundstücken nichts zu tun habe. Es sei seine Entscheidung als nunmehriger Besitzer und Eigentümer dieser Flächen, ob diese, aus welchen Gründen auch immer, brach liegen oder bewirtschaftet würden. Die Flächen, welche er brach gemeldet habe, würden entweder im Einflussbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Landesstraßenbaumamtes liegen, seien Gebäude oder einfach ohne Zufahrt und somit derzeit für ihn einfach nicht erreichbar und bewirtschaftbar.

Als Beschwerdepunkt 4 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm nach mehreren Rückfragen und einer Beschwerde, dass im zugesandten Formular bereits Anmeldung ausgewählt worden sei, versichert worden, dass zuerst eine Überprüfung der Versicherungspflicht durchgeführt werde und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Anmeldung erfolge. Nachdem er dann nichts mehr gehört habe, habe er davon ausgehen müssen, dass keine Versicherungspflicht bestehe und er somit keine weiteren Handlungen setzen müsse. Somit seien auch seinerseits keine Maßnahmen getroffen worden, die Grundstücke entsprechend zu verpachten.

Die lange Zeit bis zur Erstellung eines Bescheides und damit einer Beschwerdemöglichkeit habe ihm die Möglichkeit genommen, entsprechend zu reagieren und die Grundstücke entsprechend zu verpachten.

Zudem seien die Beiträge von April 2011 bis Dezember 2013 seinem Vater vorgeschrieben worden und wurden diese bis zum Dezember 2012 auch bezahlt. Aufgrund des fehlenden Bescheides habe er zu diesem Zeitpunkt dagegen auch nicht berufen oder eine Beschwerde eingelegt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, diese Monatsbeiträge doppelt vorzuschreiben sei seiner Meinung nach klar unzulässig.

Zusammenfassend stelle er nicht in Abrede, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage eine Pflichtversicherung bestehe und das, obwohl er derzeit weder Landwirt sei noch irgendwelche ihm zugeordneten Flächen betriebswirtschaftlich bewirtschafte.

Was er aber beeinspruche sei,

1. der Vorwurf der verspäteten Anmeldung und deren Strafe, da er noch am selben Tag des ersten Schreibens der belangten Behörde reagiert habe und er nicht mehr wissen könne, als ein Jurist bzw. Notar.

2. dass ihm aufgrund der extrem späten Information der Versicherungspflicht die Möglichkeit einer zeitgerechten Verpachtung genommen worden sei

3. dass er nach dem ersten Schreiben zur Versicherungspflicht im November 2015 bis heute keine Möglichkeit zur Beschwerde hatte (fehlender Bescheid)

4. die Ablehnung der Brachflächen, da die belangte Behörde von ihm und seinem Bruder schriftlich Brachmeldung vorliegen habe und sich hierbei auch nichts geändert habe.

5. das trotz Wissen der belangten Behörde versucht worden sei, die Monatsbeiträge von April 2011 bis Dezember 2012 doppelt vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom 22.08. 2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zu den Beschwerdepunkten ergänzend Stellung genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit dem 30.03.2011 forstwirtschaftliche Eigenflächen und ab 01.07.2016 unentgeltlich genutzte Flächen seines Bruders mit einem Einheitswert von laufend jedenfalls weit über € 150,00.

Der Beschwerdeführer hat die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ende April 2011 und somit verspätet vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkte 1 und 2

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;

...

§ 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 62/2010, lautet auszugsweise wie folgt:

Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

...

§ 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der jeweils geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

Beitragsgrundlage

§23

(…)

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) in der Kranken- und Unfallversicherung 785,56 € (Wert 2017)

§ 30 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. II Nr. 441/2012, lautet auszugsweise wie folgt:

Beiträge zur Unfallversicherung

§ 30. (1) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

3.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er stelle nicht in Abrede, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage eine Pflichtversicherung bestehe, obwohl er derzeit weder Landwirt sei, noch irgendwelche ihm zugeordneten Flächen betriebswirtschaftlich bewirtschafte.

Gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides, mit dem die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vom 30.03.2011 bis laufend festgestellt wurde, wurde somit kein Einwand erhoben.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch ?
§ 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Sache des vorliegenden Verfahrens ist damit die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1 - 3 ausgesprochene Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung, die Vorschreibung von Beiträgen sowie eines Beitragszuschlages an den Beschwerdeführer.

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG ergibt, wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Zwar ist ein Gegenbeweis zulässig, dies gilt aber nicht für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen (vgl. VwGH 9.9.2009, 2003/08/0029, 23.4.2003, 2000/08/0135, 17.5.2006, 2004/08/0057).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er beeinspruche die Ablehnung der Bracheflächen, da die belangte Behörde von ihm und seinem Bruder schriftlich Brachmeldungen vorliegen habe und sich hiebei auch bisher nichts geändert habe, so ist darauf hinzuweisen, dass er nicht bestreitet und sich dies auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass sich auch bei einem allfälligen Abzug dieser Flächen an der Pflichtversicherung oder an den Beitragsgrundlagen aufgrund des Rest-Einheitswertes nichts ändern würde und ergibt sich auch aus diesem Vorbringen keine Fehlerhaftigkeit des bekämpften Bescheides.

Eine bescheidmäßige Feststellung allfälliger Bracheflächen ist zudem nicht gesetzlich vorgesehen.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm aufgrund der späten Information über die Versicherungspflicht die Möglichkeit der zeitgerechten Verpachtung genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet wird (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. ?88/08/0268).

Auch dieses Vorbringen zeigt keine Unrichtigkeit eines Spruches des bekämpften Bescheides auf und ist nicht Sache des vorliegenden Verfahrens.

Dies trifft auch auf den Vorwurf zu, die belangte Behörde habe versucht, die Monatsbeiträge vom April 2011 bis Dezember 2012 doppelt vorzuschreiben.

Dass der Beschwerdeführer seit dem 30.03.2011 forstwirtschaftliche Eigenflächen und ab 01.07.2016 unentgeltlich genutzte forstwirtschaftliche Flächen seines Bruders mit einem Einheitswert jedenfalls weit über € 150,0 bewirtschaftet, wird von diesem nicht bestritten.

Sache des Verfahrens ist jedoch nur die Feststellung der Unfallversicherung und damit Beitragspflicht des Beschwerdeführers und nicht auch jene seinen Vater betreffend.

Die in Spruchpunkt 2. festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen entsprechen zudem den gemäß § 23 Abs 10 lit a iVm § 30 BSVG festgelegten Mindestbeitragsgrundlagen in den Jahren 2011 – 2017.

3.3. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.

3.3.1. Die maßgebliche Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), in der Fassung von BGBl. I Nr. 83/2009, lautet auszugsweise wie folgt:

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

...

§ 34 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005, lautet wie folgt:

Beitragszuschlag

§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.

(3a) Der im Abs. 2 vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 39a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

3.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Die belangte Behörde hat aufgrund der unterlassenen Anmeldung des Beschwerdeführers zur Pflichtversicherung, zu welcher er aufgrund des § 16 Abs. 1 BSVG binnen eines Monates verpflichtet gewesen wäre, einen Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 BSVG verhängt. Bei dieser Bestimmung (im Gegensatz zum Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG) steht es im Ermessen des Versicherungsträgers, ob er einen Beitragszuschlag vorschreibt (siehe dazu Teschner, Widlar, BSVG - Die Sozialversicherung der Bauern, Anmerkung 1 zu § 34).

Ein Verschulden am Meldeverstoß ist für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs 1 BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang (vgl. VwGH vom 25.04.1995, Zl. 93/08/0188).

Es ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117) hinzuweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Beim Beschwerdeführer wurde der Mindestbeitragszuschlag zur Anwendung gebracht. Eine weitere Herabsetzung wäre aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BSVG nicht möglich. Insofern war auch hinsichtlich des dritten Spruchpunktes der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Da der festgestellte Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Bewirtschaftung Einheitswert Meldeverstoß Pflichtversicherung Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2168471.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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