TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/18 W221 2206168-1

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Entscheidungsdatum

18.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W221 2206169-1/13E

W221 2206168-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, sowie von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 1122759702-160989479 und 1122754303-160989517, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005) der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.

Die Spruchpunkte III. bis V. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2206168.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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