TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 G314 2227862-9

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2227862-9/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der BF ist seit XXXX .09.2019 in Schubhaft. Mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisedokuments ist nicht zu rechnen, weil die algerischen Behörden dies bereits Anfang 2019 abgelehnt haben und seither keine entscheidungswesentlichen Neuerungen eingetreten sind. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der BF Staatsangehöriger eines anderen Landes sein könnte, insbesondere gibt es keine Hinweise auf eine marokkanische Staatsangehörigkeit (zumal der marokkanische Botschafter offenbar von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgeht). Der Umstand, dass der BF 2018 versucht hat, einen vergleichsweise geringen Geldbetrag nach Marokko zu überweisen, belegt nicht, dass er Marokkaner sein könnte.

Die Schubhaft kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Da derzeit keine Flüge nach Algerien stattfinden und nicht absehbar ist, wann der Flugverkehr wieder aufgenommen wird, ist die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in Zusammenschau mit der Ablehnung der Ausstellung eines HZR nicht mehr verhältnismäßig.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227862.9.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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