TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/8 G314 2212345-1

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Entscheidungsdatum

08.09.2020

Norm

FPG §53 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2212345-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang BLASCHITZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2018,
Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , in der Fassung des Urteils des XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es handelt sich um seine einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurden die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, das Handeln mit Mittätern, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend berücksichtigt, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung dagegen als mildernd. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .03.2014 und am XXXX .04.2014 mit einem bzw. mehreren Mittätern jeweils in Geschäftsräume eingebrochen, Tresore aufgebrochen und Bargeld von ca. EUR 11.700 und EUR 9.150 mit Bereicherungsvorsatz und in gewerbsmäßiger Absicht gestohlen hatte.

Der BF wurde nach seiner Festnahme am XXXX .04.2014 zunächst in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft angehalten. Am XXXX .08.2015 wurde er den serbischen Behörden zur Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei Jahren und vier Monaten sowie von einem Jahr (jeweils abzüglich der bereits verbüßten Untersuchungshaft), die von serbischen Gerichten über ihn in den Jahren 2012 und 2013 verhängt worden waren, übergeben. Seitdem befindet er sich wieder in Serbien. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der offene Teil der Freiheitsstrafe des BF für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF nach seiner Auslieferung am XXXX .08.2015 wieder im Bundesgebiet aufhielt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt.

Da sich der BF vor seiner Ausreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und das Rückkehrentscheidungsverfahren nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ro 2019/21/0006, rechtzeitig innerhalb der Frist des § 52 Abs 1 Z 2 FPG eingeleitet wurde, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Private oder familiäre Verhältnisse des BF, die dem entgegenstehen würden, liegen nicht vor, zumal sein Lebensmittelpunkt offenbar in Serbien liegt und auch in der Beschwerde keine wesentlichen Anknüpfungen im Bundesgebiet (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot gilt) geltend gemacht werden.

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Da dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht korrekturbedürftig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF, der ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und der serbischen Sprache mächtig ist, liegen keine Gründe vor, die seine Abschiebung unzulässig machen würden.

Das BFA hat aufgrund der Verurteilung des BF zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Seine Straffälligkeit indiziert in Zusammenschau mit den Vorstrafen, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein achtjähriges Einreiseverbot notwendig macht. Mangels entgegenstehender privater und öffentlicher Interessen des BF ist auch keine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, dessen Gültigkeitsdauer gemäß § 53 Abs 4 FPG mit dem Ablauf des Tages seiner Ausreise beginnt, nicht angezeigt.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2212345.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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