RS Vfgh 2020/6/8 E3669/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §55, §58 Abs10
VfGG §7Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wegen – falsch angenommener – Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer "angestrengte Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 bis dato nicht abgeschlossen wurde und die Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof anhängig" sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13.01.2017 "sohin zusätzlich zum Antrag auf internationalen Schutz während des laufenden Asylverfahrens eingebracht." Der Antrag sei daher gemäß §58 Abs9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.

Entgegen den Feststellungen war zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2018, mit dem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2016 abgewiesen wurde, vor dem VfGH anhängig: Mit Beschluss vom 13.12.2018 wies der VfGH den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2018 ab. Der Beschwerdeführer brachte beim VfGH keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2018 ein.

Indem das BVwG ohne jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen ist, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3669.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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