TE Vwgh Beschluss 2020/9/8 So 2020/03/0014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art133
StGB §321g
StGB §321h
StGB §321i
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J S in G, betreffend eine Justizangelegenheit (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Juli 2020, 31 Hv 7/20t), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben an den „Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof“ vom 13. August 2020 brachte der Einschreiter vor „absoluten Widerspruch gegen das ganze Verfahren GZ: 31 Hv 7/20t“ zu erheben und stellt den „Antrag um Überprüfung u.a. dieser Angelegenheit gemäß den §§ 321g, h und i StGB“.

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen weder dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Urteils eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden, noch kommt ihm - wie der Einschreiter aufgrund seines Hinweises auf die §§ 321g, 321h und 321i StGB offenbar meint - eine Rolle als „Vorgesetzter“ im Hinblick auf Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030014.X00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten