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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Eingabe des J S in G, betreffend eine Justizangelegenheit (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Juli 2020, 31 Hv 7/20t), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben an den „Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof“ vom 13. August 2020 brachte der Einschreiter vor „absoluten Widerspruch gegen das ganze Verfahren GZ: 31 Hv 7/20t“ zu erheben und stellt den „Antrag um Überprüfung u.a. dieser Angelegenheit gemäß den §§ 321g, h und i StGB“.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen weder dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Urteils eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden, noch kommt ihm - wie der Einschreiter aufgrund seines Hinweises auf die §§ 321g, 321h und 321i StGB offenbar meint - eine Rolle als „Vorgesetzter“ im Hinblick auf Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030014.X00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020