TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/11 97/01/0896

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §2 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des am 1. Dezember 1969 geborenen Baki Rasimi (alias Kemalj Rasimi, geboren am 15. September 1970) in Graz, vertreten durch Dr. Gernot Gstirner, Verteidiger in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1997, Zl. 4.341.812/3-III/13/97, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. März 1997 auf Gewährung von Asyl abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei ungeklärter Staatsangehörigkeit und am 3. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe bereits am 5. Mai 1992 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. September 1992 abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei am 25. Februar 1993 in Rechtskraft erwachsen. Seit 1992 sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhältig und habe das Bundesgebiet seit seinem ersten Asylantrag aus dem Jahr 1992 nicht mehr verlassen. Im neuerlichen Asylantrag habe der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht, die nach Abschluß seines ersten Asylverfahrens zutage getreten wären. Als Grund für seinen Asylantrag habe er vielmehr ausdrücklich nur den Wunsch genannt, daß das Bundesasylamt seinen Aufenthalt in Österreich regeln solle. Der Bundesminister für Inneres stellte einerseits fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, begründete seinen Bescheid andererseits aber auch damit, daß sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages vom 5. Mai 1992 in Österreich aufgehalten habe und seinen neuerlichen Asylantrag auf keine Umstände im Sinne des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien, stützen habe können, daß somit in seinem Fall der Ausschlußgrund gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 vorliege, weshalb der neuerliche Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer sei Mohammedaner und in Kroatien aufgewachsen. Als er nach dem Zerfall von Jugoslawien um die kroatische Staatsbürgerschaft angesucht habe, sei ihm diese nicht gewährt worden, offenbar weil er Mohammedaner sei. Auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser "sozialen Gruppe" habe er wohlbegründete Furcht, in Kroatien verfolgt zu werden, und befinde sich daher außerhalb seines Heimatlandes. Er sei daher Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991. Da in seinem Fall keine Ausschlußgründe vorlägen, beantrage er die Gewährung von Asyl.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Gemäß § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 findet Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seines ersten Asylantrages, der mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. September 1992 rechtskräftig abgewiesen worden sei, nicht entgegen. Er bestreitet auch nicht, sich seit 1992 im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Er bringt auch nicht vor, in seinem zweiten Asylantrag Fluchtgründe geltend gemacht zu haben, die nach Abschluß seines ersten Asylverfahrens zutage getreten wären.

Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, seinen zweiten Asylantrag auf keinen geänderten Sachverhalt gestützt zu haben, kommt in seinem Fall die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Asylgesetz 1991 nicht zum Tragen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung angesichts der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers daher zu Recht auf § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 gestützt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffende Vorbringen einzugehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 94/01/0161).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010896.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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