TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/20/0327

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des R A T in L, vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2020, I407 2111343-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte am 26. Jänner 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 2008 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe und deshalb in seinem Herkunftsland per Haftbefehl gesucht werde.

2        Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer Verhandlung - die gegen den den Antrag des Revisionswerbers vollumfänglich abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

3        Am 20. August 2018 stellte der Revisionswerber einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er zusammengefasst vorbrachte, die Lage in Kamerun habe sich aufgrund von Konflikten zwischen der Regierung und der Opposition für die englischsprachige Minderheit, welcher der Revisionswerber angehöre, massiv verschlechtert.

4        Mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter einem sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI. und VII.).

5        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz (auch) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.

6        Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. Juni 2020, E 1916/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 8. Juli 2020, E 1916/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Die Revision macht geltend, der Revisionswerber sei in seinem Recht auf „Gewährung von internationalem Schutz“, seinem Recht auf „Schutz vor Refoulement“ und in seinem Recht, „nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden“, verletzt.

12       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396, mwN).

13       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz) käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in den, den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechten in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Gewährung von internationalem Schutz nicht verletzt werden (vgl. nochmals VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396; 6.6.2019, Ra 2018/20/0432, jeweils mwN).

14       Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz richtet (und ein darauf bezogenes Zulässigkeitsvorbringen zur Ermittlungs- und Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts erstattet), ist sie daher mangels eines tauglichen Revisionspunktes nicht zulässig.

15       Soweit als Revisionspunkte darüber hinaus die Verletzung im „Recht auf Schutz vor Refoulement“ und im „Recht, nicht mit einer Rückkehrentscheidung belegt zu werden“ angeführt werden, bezieht sich die Revision erkennbar auf die mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 3. Dezember 2018 getroffene Rückkehrentscheidung und den mit Spruchpunkt V. dieses Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG getätigten Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun, unterlässt dazu aber gesonderte Ausführungen in ihrer Zulässigkeitsbegründung.

16       Da der Revisionswerber einerseits in den im Revisionspunkt genannten Rechten nicht verletzt werden konnte und andererseits mit seinem weiteren Vorbringen keine Rechtsfragen aufgeworfen hat, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200327.L00

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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