TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/05/0165

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
Raumordnungsprogramm Linz-Umland 2018 §5 Abs7
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Juni 2020, LVwG-152449/7/EW/EP, betreffend Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung eines Flächenwidmungsplans (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Nach § 5 Abs. 7 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 3, LGBl. Nr. 98/2018, dürfen in den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen die Grünlandwidmungen nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.

6        Es liegt somit bereits nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung eine eindeutige Rechtslage vor, nach der es uneingeschränkt um die Änderung von Grünlandwidmungen geht. Entgegen der Auffassung der Revisionszulässigkeitsgründe kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob eine andere Widmungskategorie (etwa Bauland) festgesetzt werden soll, sondern es geht allgemein darum, dass die Funktion der Grünzone durch die Widmungsänderung verbessert werden muss oder jedenfalls nicht gefährdet werden darf.

7        Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN).

8        Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb die in Rede stehende Umwidmung von „Grünland/Land- und Forstwirtschaft/Ödland“ in „Grünland/Schießstätte (nur Raumschießanlagen zulässig)“ dem § 5 Abs. 7 der genannten Verordnung widerspricht (S. 8 f des angefochtenen Erkenntnisses). Es liegt daher keine Konstellation vor, die es im vorliegenden Einzelfall erforderlich machen würde, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen.

9        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Heranziehung von unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren naturschutzrechtlichen Gutachten ohne konkrete Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen und mit den von der Schießanlage ausgehenden zu erwartenden Emissionen und Immissionen bzw. Verabsäumung der Einholung eines raumordnungsrechtlichen Gutachtens, obwohl die Frage der Einwirkung zu erwartender Immissionen auf die Umgebung durch die Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu prüfen sei), ist festzuhalten, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf, die sich im Übrigen auf Rechtsprechung zu gewerbebehördlichen Betriebsanlagen im Einzelfall (VwGH 15.9.2011, 2006/04/0177, und 30.4.2008, 2007/04/0097) und nicht zur Änderung genereller Rechtsnormen wie Flächenwidmungsplänen beziehen.

10       Das Verwaltungsgericht hat sich außerdem bei seiner Beurteilung auf eine fachliche Stellungnahme der Abteilung für überörtliche Raumordnung gestützt (S. 5 f des angefochtenen Erkenntnisses). Es kann daher auch angesichts der in den Revisionszulässigkeitsgründen angesprochenen Verfahrensmängel nicht davon ausgegangen werden, dass die erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/05/0088, mwN).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050165.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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