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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Kondolo Lutumba, geboren am 3. April 1971, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1997, Zl. 4.311.453/24-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen von Zaire -, die Asylgewährung für ihren Ehegatten auf sie auszudehnen, abgewiesen. Nach dem Inhalt der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides wurde dies - durch Übernahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - zusammengefaßt damit begründet, daß eine Ausdehnung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 auf Ehegatten nur dann in Frage käme, wenn die Ehe schon vor der Einreise beider Ehegatten bestanden habe. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin, dem mit Bescheid des Bundesministers für Inneres "das Asylrecht am 8.5.1996 zuerkannt" worden sei, bereits am 6. Februar 1991 nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehegatten erst am 27. Februar 1992 - in dessen Abwesenheit - in Zaire geehelicht und sei in der Folge erst am 21. Jänner 1997 in das Bundesgebiet eingereist. Der Wortlaut und der Zweck der Bestimmung des § 4 Asylgesetz 1991 könne nur dahin verstanden werden, daß diese Norm hinsichtlich des Vorliegens der Ehe als Anknüpfungspunkt für die Ausdehnung des Asyls auf den Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings abstelle. Da die Ehe der Beschwerdeführerin erst nach der Einreise ihres Ehegatten in das Bundesgebiet im Jahre 1991 geschlossen worden sei, komme im gegenständlichen Fall § 4 Asylgesetz 1991 nicht zur Anwendung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, der mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 1042/97-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat, nach deren Ergänzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 4 Asylgesetz 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die maßgebliche Frage strittig, ob sich die Voraussetzung des Bestehens der Ehe vor der Einreise nach Österreich auf den Zeitpunkt der Einreise des Asylwerbers bezieht oder auf den Zeitpunkt der Einreise desjenigen, auf den das Asyl ausgedehnt werden soll.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/01/0100, Slg. Nr. 14.361/A, ausgesprochen, daß sich die im § 4 des Asylgesetzes 1991 enthaltene Bedingung des Bestehens der Ehe "vor der Einreise" nur auf den Asylwerber beziehen könne, weil die Achtung des Familienlebens des Asylwerbers, soweit es sich auf Ehegatten bezieht, naturgemäß voraussetze, daß der Asylwerber schon zum Zeitpunkt seiner Einreise eine eheliche Gemeinschaft eingegangen sein müsse. Würde man dieser Auffassung nicht folgen, müßte dem Gesetzgeber unterstellt werden, daß er von Asylanten im Bundesgebiet mit dort aufhältigen Personen geschlossene Ehen vom Anwendungsbereich des § 4 AsylG ausgenommen hat, hingegen § 4 leg. cit. zur Anwendung käme, wenn sich die Verlobten zur Eheschließung ins Ausland begäben, um dadurch bei nachfolgender Einreise als Ehegatten den Wortlaut des § 4 AsylG erfüllen zu können; dies kann aber nicht dem Normzweck entsprechen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1996, Zl. 95/20/0165).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010718.X00Im RIS seit
20.11.2000