TE Vwgh Beschluss 2020/9/10 Ra 2019/15/0129

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Veröffentlicht am 10.09.2020
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Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GdVergnügungssteuerG Vlbg
KriegsopferabgabeG Vlbg §2 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Rechtsanwältin Mag. Dr. U R in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin der C GmbH in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. Juli 2019, Zl. LVwG-361-3/2017-R10, betreffend Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer Juli 2015 bis Februar 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Bregenz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der C GmbH, die im Streitzeitraum - nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) - an einem Standort in Bregenz ein Pokercasino betrieb, in dem Pokerspiele in unterschiedlichen Varianten sowohl als „Cash Games“ als auch in Turnierform gespielt wurden.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis - das im zweiten Rechtsgang nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2019, Ra 2018/15/0088, auf welches hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges verwiesen wird, erging - setzte das LVwG die Gemeindevergnügungssteuer für den Zeitraum Juli 2015 bis Februar 2016 fest, wobei es die - um die Kriegsopferabgabe verminderten - Strukturkostenbeiträge, Tischgelder und Turnierkostenbeiträge als Bemessungsgrundlage heranzog und die Feststellung zur Höhe der Einnahmen der C GmbH (Strukturkostenbeitrag, Tischgeld und Turniereintrittsgeld) auf Erklärungen der C GmbH an die Abgabenbehörde stützte.

3        Gegen dieses Erkenntnis - in dem das LVwG eine Revision für nicht zulässig erklärt hat - richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0017, dargelegt, dass mit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 21. März 2018, Ra 2017/13/0076, lediglich die Ansicht abgelehnt worden ist, dass die Summe der Spieleinsätze Bemessungsgrundlage für die Kriegsopferabgabe sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht hingegen weiterhin davon aus, dass die „Durchführung erlaubter Kartenspiele“ eine Veranstaltung iSd Kriegsopferabgabegesetzes (KOAbG) ist. Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist das „Eintrittsgeld“, wobei nach § 2 Abs. 1 KOAbG als „Eintrittsgeld“ nicht nur Eintrittsgelder „in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte“, sondern insbesondere auch Beiträge gelten, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobegebühr usw. eingehoben werden.

8        Im Erkenntnis vom 19. April 2018, Ra 2017/15/0075, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtsprechung zur Bemessungsgrundlage der Vorarlberger Kriegsopferabgabe - aufgrund der insoweit vergleichbaren Rechtslage - auf die Bemessungsgrundlage der Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuer übertragbar ist. Vor diesem Hintergrund gleicht der vorliegende Revisionsfall in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2019/15/0128, entschieden wurde. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch die gegenständliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150129.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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