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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A GmbH in R, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6600 Reutte, Innsbrucker Straße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 8. April 2020, Zl. RV/3100069/2020, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Landeck Reutte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Unter dem Titel „Zulässigkeit der (außerordentlichen) Revision:“ bringt die revisionswerbende Gesellschaft vor: „Entgegen den Ausführungen des belangten Verwaltungsgerichtes (Bundesfinanzgericht) ist die Revision zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und im nämlichen Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.“ Damit beschränkt sie sich auf eine gekürzte Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren. Die Revision war daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0030).
Wien, am 15. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160065.L00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020