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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, in der Revisionssache der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019, 1. L517 2219978-1/7E und 2. L517 2220025-1/4E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Oktober 2019, 1. L517 2219978-1/9E und 2. L517 2220025-1/6E, betreffend Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ried; mitbeteiligte Partei: Yasir Rahmati in 4906 Eberschwang, Maierhof 102), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei wurde durch das hg. Erkenntnis vom 3. August 2020, Ro 2019/09/0015, klaglos gestellt. Die Revision war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 30.6.2020, Ro 2019/09/0012).
2 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090014.J00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020