Norm
StPO §106 Abs1Rechtssatz
Die Einhaltung der durch § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO gezogenen Grenzen ist nicht Gegenstand des Rechtsschutzes im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung, sondern eines gegen solcherart von der Staatsanwaltschaft angeordnete oder durchgeführte „Ermittlungen oder Beweisaufnahmen“ gerichteten Einspruchs wegen Rechtsverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133233Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020