Norm
ZPO §586Rechtssatz
Die Durchführung einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz bildet im Schiedsverfahren auch dann keinen Ablehnungsgrund, wenn sich eine Partei dagegen ausgesprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133230Im RIS seit
05.10.2020Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020