TE OGH 2020/8/6 2Ob80/20h

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ?***** a.s., *****, Tschechien, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, wegen 52.786,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2020, GZ 14 R 23/20k-72, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Europäischen Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger erlitt im Jahre 2011 in Kroatien als Lenker eines Motorrads bei einem Verkehrsunfall mit einem in Tschechien zugelassenen PKW diverse Verletzungen. Im Vorprozess zwischen den Streitteilen wurde dem Kläger mit rechtskräftigem Versäumungsurteil unter anderem Schmerzengeld und Verdienstentgang zugesprochen sowie die Haftung der beklagten Partei als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs für künftige Unfallfolgen festgestellt.

[2]       Im gegenständlichen Prozess wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Klägers auf Zahlung weiteren Schmerzengeldes und Verdienstentgangs ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4]       1. Das aufgrund einer Feststellungsklage, deren Zulässigkeit stets nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen ist (RS0039127), ergangene Urteil schafft keine neue Rechtslage, sondern erschöpft sich in der (deklarativen) Feststellung eines bestehenden Rechtszustands (2 Ob 311/01a; 2 Ob 29/99z). Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgestellt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist (RS0111722 [T6]).

[5]            2. Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Ansprüche des Klägers seien nach dem HStVÜ (BGBl 1975/387) zu beurteilen, weshalb nach Art 3 HStVÜ kroatisches Recht als Recht des Unfallorts zur Anwendung komme, bringt der Kläger zu Recht keine Einwände vor. Gemäß Art 8 HStVÜ richtet sich daher auch der Umfang der Haftung, das Bestehen und die Art der zu ersetzenden Schäden sowie die Art und der Umfang des Schadenersatzes nach kroatischem Recht.

[6]            3. Der Kläger geht in seinen Revisionsausführungen auch nicht auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ein, dass ihm selbst bei Unterstellung einer zulässigen Teileinklagung im Vorprozess (vgl 2 Ob 242/98x) und bei Bemessung des Schmerzengeldes nach inländischem Recht wegen des vom Erstgericht festgestellten nachfolgenden Heilungsverlaufs kein weiteres Schmerzengeld zustünde (vgl 2 Ob 240/10y; RS0031064; RS0031323). Insbesondere legt er nicht dar, aus welchen Gründen dennoch ein höherer Betrag angemessen sein soll als jener, den er bereits erhalten hat. Schon deshalb können weitere Erwägungen dahinstehen, ob trotz Anwendung des kroatischen Rechts die (höheren) österreichischen „Schmerzengeldsätze“ heranzuziehen seien (vgl dazu 2 Ob 237/04y; 2 Ob 31/92). Gründe, aus denen bei Anwendung des kroatischen Rechts ein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, zeigt der Kläger nicht auf (vgl 2 Ob 9/12f).

[7]       4. Mangels jeglicher Revisionsausführungen zum Verdienstentgang ist auf diese Schadensposition nicht mehr einzugehen.

[8]       5. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass auch der entsprechende Antrag des Klägers zurückzuweisen ist (2 Ob 97/18f; RS0058452). Die Frage einer vom Kläger erblickten Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art 18 AEUV wegen einer allfälligen geringeren Höhe des Schmerzengeldes bei Bemessung nach kroatischem Recht stellt sich schon deshalb nicht, weil nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts auch bei der vom Kläger gewünschten Bemessung nach inländischem Recht kein weiteres Schmerzengeld zuzusprechen wäre. Auch sonst zeigt der Kläger keine Rechtsfrage mit unionsrechtlichem Bezug auf.

Textnummer

E129199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00080.20H.0806.000

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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