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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Stadtgemeinde E, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 13. November 1996, Zl. Jv 1948 - 33a/96, betreffend Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom 16. Oktober 1996 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Eferding der Beschwerdeführerin (als Zweitantragstellerin des Grundbuchsverfahrens) eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 b 1 GGG samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in der Höhe von insgesamt S 11.888,-- vor. Dieser Vorschreibung lag die grundbücherliche Eintragung des Erwerbs eines Baurechtes einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft (= die Erstantragstellerin des Grundbuchsverfahrens) zugrunde.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung heißt es, mit dem Zahlungsauftrag habe der Kostenbeamte für die grundbücherliche Einverleibung eines Baurechtes zugunsten der gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft der Beschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr nach TP 9 b 1 GGG zur Zahlung vorgeschrieben. Die im § 30 Abs. 2 WGG vorgesehene sachliche Befreiung von den Gerichtsgebühren gelte lediglich für Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Eintragung zum Erwerb des Baurechtes könne nicht in Betracht kommen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 12. März 1997, B 11/97-5, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 WGG verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist der Inhalt der Regelung der Gebührenbefreiung des § 30 Abs. 2 WGG. Diese Bestimmung lautet:
"Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit."
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liege dem § 30 Abs. 2 WGG keine absichtliche Einschränkung der Gebührenbefreiung auf Fälle des Eigentumserwerbes zugrunde, sondern für die Fälle des Erwerbes des Baurechtes sei eine Gesetzeslücke gegeben, die im Wege der Analogie zu schließen sei, dann verkennt sie die Rechtslage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht nicht an, etwa im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0050, samt dort angeführter Rechtsprechung).
Soweit Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 2 WGG wegen des angeblich gleichheitswidrigen Ergebnisses durch unterschiedliche Regelung der Gebührenfreiheit für Eintragungen von Eigentumsrechten und Baurechten behauptet wird, genügt es darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidung über die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte jedoch die Behandlung der Beschwerde mit dem bereits angeführten Beschluß vom 12. März 1997 ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß des Beschwerdefalles keine Bedenken, die ihn zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßten.
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160198.X00Im RIS seit
12.11.2001