Entscheidungsdatum
19.04.2019Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 17.9.2018, Zl. ..., mit welchem dem Beschwerdeführer die am 16.6.1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Nr. ...) gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2018, entzogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.3.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.9.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz die am 16.6.1998 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. ... entzogen. Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere wie folgt:
„Laut Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der LPD Wien wurde bereits zweimal gegen Sie zu den Aktenzahlen .../2015 und .../2016 wegen § 283 StGB (Verhetzung) aufgrund Ihrer öffentlichen Behauptung im Internet der notwendigen militärischen Bezwingung des Islams und die Unterstellung, alle Muslime stimmen impliziert der gewaltsamen Verbreitung des Islams zu und seien deshalb mitschuldig an weltweit im Namen des Islam begangenen Verbrechen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnten. Ein militärischer Sieg setzt bewaffnete Gewaltausübung voraus, welche durch Sie gegen eine anerkannte Religionsgemeinschaft gefordert wird.
Ihnen wurde mit Schreiben vom 14.03.2018, zugestellt am 14.5.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf den beabsichtigten Dokumentenentzug gegeben, Sie gaben bis dato keine Stellungnahme ab.
Aufgrund vorstehender Tatsachen ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie nicht mehr die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG geforderte Verlässlichkeit besitzen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher auszugsweise Folgendes vorgebracht wird:
„[…] Wie leicht erkannt werden kann, fehlt es im Text [der Feststellungen im angefochtenen Bescheid] am entscheidenden Verb. Was wurde laut Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bereits zweimal gegen mich? Der Satz ist einfach unvollständig und kann nicht erkannt werden, was überhaupt in der Mitteilung des Landesamtes gestanden haben soll. Wenn nun die einzige Feststellung im Bescheid so mangelhaft verfasst wurde, dass nicht einmal erkannt werden kann, was wirklich gemeint ist, dann kann man wohl nicht von erwiesenen Tatsachen sprechen auf deren Basis eine denklogische Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Unverlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG durchgeführt werden kann.
Faktum ist, dass ich nicht wegen Verhetzung verurteilt wurde. Faktum ist auch, dass ich nicht wegen Verhetzung angeklagt wurde. Faktum ist auch, dass über mich keine Diversion verhängt wurde. Möglich ist allenfalls, dass gegen mich wegen Verhetzung ermittelt wurde, dies kann aber keine Tatsache sein, auf deren Basis eine Prognoseentscheidung hinsichtlich meines zukünftigen Verhaltens getätigt werden kann. Pointiert formuliert kann nämlich gesagt werden, dass gegen jede Person wegen jedem Delikt ermittelt werden könnte, das bedeutet aber in keinster Weise, dass die betreffende Person das Delikt auch gesetzt hätte.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sind daher in keinster Weise ausreichend bei richtiger Beurteilung eine für mich negative Prognoseentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG durchzuführen.
Geht man vollständig von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides weg und spekuliert, was die belangte Behörde gemeint haben könnte und zieht man dazu auch noch den Akteninhalt heran, dann stößt man auf einen Screenshot (zumindest vermutlich handelt es sich um einen Screenshot).
Auf diesem Screenshot wird neben A. B. ausgeführt: „Der Islam ist eine verfassungsfeindliche, totalitäre und kriegerische Ideologie und muss deswegen – wie der Nationalsozialismus – militärisch besiegt werden.
Im Akt der belangten Behörde ist sohin ein Screenshot enthalten. Dass dieser Text, dass dieser Screenshot mir zuzuordnen sei, ist in keinster Weise erwiesen und aus dem Akt nicht erkennbar und muss daher zumindest vorerst von mir bestritten werden.
Dass der Islam eine verfassungsfeindliche, totalitäre und kriegerische Ideologie sei, sollte jedenfalls eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung sein. Diese Meinung wird auch im nicht unerheblichen Ausmaß von anderen Personen geteilt und werden dafür – zumindest dem Anschein nach – durchaus verständliche und nachvollziehbare Argumente gebracht. Ob diese Argumente richtig sind oder nicht, ist Gegenstand von Diskussionen. Diskussionen sind aber ein kennzeichnendes Merkmal unserer Demokratie. Diskussionen nicht mehr führen zu dürfen, bedeutet Beschneidung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte. Die Beschneidung dieser Rechte bedeutet sohin eine Beschneidung einer freiheitlichen Demokratie mit Meinungspluralismus und ist daher – zumindest muss dieses Argument im Sinne der Meinungsfreiheit erlaubt werden – selbst verfassungsfeindlich. Der gezogene Schluss, dass eine kriegerische Ideologie militärisch besiegt werden müsste erscheint denklogisch zu sein, jedenfalls erscheint vertretbar zu sein, ihn als denklogisch zu bezeichnen.
Wenn man dann auch noch die grauenhaften Bilder der unzähligen Morde und Gewalttaten, die im Namen des Islam begangen wurden – zumindest ist es von der Meinungsfreiheit gedeckt die Behauptung aufzustellen, dass beispielsweise die Terroranschläge in Frankreich und Belgien in Namen des Islam begangen worden seien – dann könnte es durchaus naheliegend sein zu argumentieren, dass eine militärische Besiegung dieser im Namen Allahs tötenden Terroristen notwendig sei, zumindest ist jedenfalls die entsprechende Behauptung von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dass der Islam ein Krebsgeschwür in allen freiheitlichen Gesellschaften sei mit dem Ziel diese freiheitlichen Gesellschaften zu zerstören, ist wohl auch eine Äußerung, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.
[…]
Selbst wenn man der Auffassung ist, dass die – letztlich von wem auch immer – getätigten Äußerungen nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind, dann ist ein denklogischer Schluss auf eine Unverlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG, ein denklogischer Schluss auf ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen, ein Schluss auf ein unvorsichtiges Umgehen oder nicht sorgfältiges Verwahren von Waffen oder ein Schluss auf eine Überlassung von Waffen an Menschen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind, nicht durchzuführen.
Ausdrücklich wurde nämlich angeführt, dass die kriegerische Ideologie militärisch besiegt werden müsste. Unter militärisch wird wohl in diesem Zusammenhang eine staatliche militärische Macht gemeint sein. Dass jeder Einzelne mit Waffengewalt gegen den Islam oder gegen Menschen islamischen Glaubens vorgehen sollte, ist in den Ausführungen weder dargestellt noch kann dies herausgelesen werden. Ein denklogischer Schluss auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen kann nicht gezogen werden.“
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien am 22.12.2018 zur Entscheidung vor.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 22.3.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung Folgendes vor:
„Es ist mir nicht erinnerlich, ob das Facebook-Posting auf welches sich die belangte Behörde stützt (AS 149) von mir stammt. Es ist sehr verkürzt, normalerweise begründe ich meine Äußerungen umfangreicher.
Der Verein „C.“ stammt aus dem Grünen Milieu. Er existiert mittlerweile nicht mehr. Sein Ziel war die Vernichtung des politischen Gegners, das bin in diesem Fall ich.
Die Postings, welche unter meinem Namen auf dem Internetauszug „C.“ aufscheinen, stammen nicht von mir. Hier wird bewusst versucht, mich zu diffamieren, um ein Bild zu konstruieren. Das Posting „der D. hat Krebs?“ stammt schon von mir.
Befragt, wie meiner Meinung nach mit dem Islam umzugehen ist, gebe ich folgendes an: ich habe kein Problem mit Muslime im Alltag und bin der Meinung, dass Muslime selbst Opfer des radikalen Islams sind. Insbesondere Frauen werden zum Tragen des Kopftuches gezwungen und werden regelmäßig Opfer von Gewalt. Diese Probleme sehe nicht nur ich. Ich lebe nicht in Österreich und möchte daher zur Situation in Österreich nicht Stellung nehmen. Ich halte es jedoch für richtig, wie mit dem radikalen Islam verfahren wird und dass zB. Imame ausgewiesen wurden. Ich bin nicht der Meinung, dass einzelne Waffenbesitzer gegen Muslime vorgehen sollten.
Unabhängig davon, dass ich mich nicht an das verfassen des fraglichen Postings erinnere, hätte die Behörde es als Rufen nach der Staatsgewalt verstehen können bzw. müssen. Das wollte sie bewusst nicht. Ich glaube, dass diese Vorwürfe gegen mich fabriziert wurden, weil ich schon viel administrativen Aufwand verursacht habe und man mir eines auswischen wollte.
Der BfV gibt an, dass der angefochtene Bescheid auch auf Befindlichkeiten zurückgeht.
Befragt zum Posting „es gibt keinen moderaten Islam“ auf der Seite der E. gebe ich an: Der Islam ist meiner Meinung nach eine militärisch-faschistische Ideologie, welche als Religion getarnt wird. Er stellt eine Gefahr für die westlichen Gesellschaften dar. Ich weiß nicht, wie man am besten dagegen auftreten soll und verlasse mich diesbezüglich auf die politischen Entscheidungsträger. Die Demokratie wird eine Lösung finden, zumindest hoffe ich das. Wenn nicht, muss man das akzeptieren.“
Über Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an:
„Ich habe nicht vor, mit Schusswaffen oder sonstigen Waffen gegen Muslime vorzugehen. Das wäre Aufgabe der Polizei und des Militärs.
Ich habe auch nicht vor meine Waffen mangelhaft zu verwahren um evtl. gefährlichen Personen einen Zugriff zu ermöglichen. Im Gegensatz, ich habe einen Stahlsafe um 3000,- Euro erworben. Ich überlasse meine Waffe niemanden, auch nicht in Ausnahmefällen. Ich war ... beim Bundesheer und nahm an zahlreichen Einsätzen teil, es ist nie etwas Negatives vorgefallen.“
Nach Durchlesen des Verhandlungsprotokolls gab der Beschwerdeführervertreter folgendes zu Protokoll:
„Der Bf meinte nicht, dass ihm die belangte Behörde „eines auswischen“ wollte. Gemeint war, dass er viel Aufwand verursacht hatte und die Behörde darauf reagierte.
Der Bf gibt außerdem an, dass das Einschüchtern durch behördliche und gerichtliche Verfahren auch eine Methode des radikalen Islams ist.“
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der am ...1963 geborene Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ... für zwei Faustfeuerwaffen, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion Wien am 16.6.1998.
Der Beschwerdeführer ist Arzt. Er hat seit 7.11.2014 keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Mit dem Schreiben vom 29.10.2015 zeigte das Landesamt Verfassungsschutz bei der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ: .../2015 an, dass der Beschwerdeführer in Verdacht stehe, am 27.6.2015 um 9:46 Uhr an einem unbekannten Ort durch Schreiben und Verschicken eines E-Mails an mehrere Nationalratsabgeordnete mit möglicherweise hetzerischem Inhalt den Tatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB verwirklicht zu haben. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht möglich, da er vermutlich nach dem 6.11.2014 nach J. ausgewandert war.
Am 2.11.2016 legte der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bei der Staatsanwaltschaft Linz Anzeige gegen den Beschwerdeführer zur Prüfung des Tatbestandes der Verhetzung nach § 283 StGB, weil dieser auf der Facebook-Seite von F. G. folgenden Kommentar veröffentlicht hatte:
„Der Islam ist eine verfassungsfeindliche, totalitäre und kriegerische Ideologie und muss deswegen – wie der Nationalsozialismus – militärisch besiegt werden. Jeder Muslim muss aufgefordert werden – zu seinem eigenen besten – zu konvertieren oder er muss ausgewiesen werden. Der Islam ist ein Krebsgeschwür in allen freiheitlichen Gesellschaften mit dem Ziel diese zu zerstören. Alle Muslime stimmen implizit der gewaltsamen Verbreitung des Islam zu, und sind deswegen mitschuldig an den Verbrechen die im Namen des Islam weltweit verübt werden. Tatsächlich hat sich der Islam immer nur durch das Schwert verbreitet und nie durch das Wort. Als Religionsgründer war Mohammed weitgehend erfolglos bis er Politiker und brutaler Heerführer wurde.“
Die Landespolizeidirektion Wien, welcher die Durchführung von Erhebungen zum angezeigten Sachverhalt zur GZ: .../2016 von der Staatsanwaltschaft Wien angeordnet wurde, setzte diese mit dem Erhebungsbericht vom 10.1.2017 über die von ihr gesetzten Ermittlungsschritte in Kenntnis. Das og. Kommentar war aus Facebook bereits gelöscht worden und ergab der neue Facebook-Account des Beschwerdeführers keine inkriminierenden Sachverhalte. Der Tatzeitpunkt konnte nicht erhoben werden. Wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 6.11.2014 in den Nicht-EU-Raum verzogen sei.
Am 14.6.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Linz zur GZ: ... wegen des Verdachtes eines Disziplinarvergehens nach § 136 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz zur Fahndung ausgeschrieben. Die Fahndung wurde am 14.10.2016 widerrufen.
Am 27.10.2016 wurde auf der Internet-Seite des Medienunternehmens H. (www.h..at) ein Interview mit dem Beschwerdeführer veröffentlicht, in welchem er unter anderem zur Anzeige der Ärztekammer bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes der Verhetzung befragt wurde. Zu seinen islamkritischen Äußerungen befragt, gab er an:
„Ich sehe den Islam als Bedrohung für unsere Verfassung: Der Islam ist ein Mindcontrol-System und ein politisches Vehikel für die Eroberung Europas. Das lässt sich geschichtlich belegen.“
Der Beschwerdeführer ist Präsident des zur ZVR-Zahl ... eingetragenen Vereins „E. – …“, welcher Medieninhaber der Internetseite www.e..at ist. Auf dieser veröffentlichte der Beschwerdeführer mehrere Beiträge bezüglich des Islam. Der Wortlaut dieser Beiträge lautet auszugsweise:
„Es gibt keinen moderaten Islam
**von A. B.**
Philosophisch betrachtet kann man zeigen, dass die Jihadisten konsequent die Doktrin des Islam umsetzen. Und politisch betrachtet macht es keinen Unterschied ob sie hierbei den „wahren“ oder den „falschen“ Islam vertreten.
Was entscheidend ist, ist die Tatsache dass hunderte Millionen Moslems die totalitäre Ideologie des Islam akzeptieren und praktizieren. Und dass sie eine sehr reale Bedrohung für unsere freiheitlichen Gesellschaften sind.
Die meisten Politiker sagen beschwichtigend, dass das was wir täglich sehen können, nicht der wahre Islam sein. Hunderte Millionen Moslems sehen das anders und wollen ihre totalitäre Ideologie mit Gewalt der ganzen Welt überstülpen.
Diese hunderten Millionen – sei es die aggressiven Gewalttäter oder nur die passiven Unterstützer – sind der Feind, und müssen mit allen Mitteln gestoppt werden.
Wie hat ein Bekannter unlängst treffend gesagt?:
„Der Militante schneidet dir den Kopf selbst ab und der moderate Moslem will dass es der Militante für ihn erledigt“
„Der Islam erklärt: Die K?fir
Ein K?fir ist ein Nicht-Muslim
Islam ist eine Kultur deren Ziel es ist alle K?fir auf der Welt auszurotten. Ein guter Moslem folgt der Sunna – dem Vorbild und Leben Mohammeds.
Mohammeds Ziel war es die ganze Welt zu unterwerfen. Deswegen wurde und wird der Islam auch mit dem Schwert verbreitet. Nicht mit dem Wort. Deswegen werden auch alle die aus dem Islam austreten wollen getötet.
Wir sehen das heute auch. Ausrottung ganzer Stämme, Massenvernichtung von Menschen, Zerstörung von Kulturgut z.B. in Ninive und in Afghanistan. Dieser Jihad zur Unterwerfung der ganzen Welt geht jetzt schon 1400 Jahre.
1400 Jahre unerbittlichen Kampfes zur Auslöschung der anderen Kulturen. Und es wird niemals aufhören. Das ist die Doktrin des Islam und nicht verhandelbar.
Das Problem kann nur dauerhaft gelöst werden indem man den Islam militärisch klein hält oder auslöscht. Denn ein Kompromiss und gar Verhandlungen sind mit dem Islam nicht möglich da er keine Toleranz und Kompromisse in seiner Doktrin kennt.
[...]
–Dr. A. B. MA“
„Lassen Sie sich nicht täuschen
##Taqiyya
Taqiyya ist das Prinzip der Scharia und des Islam durch **Täuschung** und **Lüge** an die Macht zu kommen.
Einmal an der Macht gibt der Islam die Macht nie mehr ab. Nirgends!
Alle Minderheitenrechte die der Islam als Minderheit fordert und erhält, gewährt er nirgends und niemandem mehr, wenn er einmal an der Macht ist.
Jedes Zugeständnis hier ist ein **nicht zu korrigierender Fehler**!
Wehret daher den Anfängen! Bei weiterem Fortschreiten dieses Krebsgeschwürs in unseren freiheitlichen Gesellschaften ist es schwer bis unmöglich hier noch einmal umzukehren. Und wenn es gelingen sollte nur unter schwersten finanziellen und menschlichen Verlusten und schweren Traumatisierungen.
Krebs ist eben eine Krankheit die man am besten **vorausschauend und frühzeitig** bekämpft.
##Der Islam ist eine Einbahnstraße in die Hölle!
–Dr. A. B. MA“
„Ein paar offene Fragen zur Flüchtlingskrise
Ich habe mir ein paar Gedanken zu der sogenannten „Flüchtlingskrise“ gemacht:
1. Warum wollen alle nach Österreich, Deutschland oder Schweden?
1. Wer hat ihnen gesagt dass sich das lohnt?
1. Woher haben sie das Geld um dafür aufzukommen?
1. Warum gibt es bis heute absolut keinen Versuch sie an irgendeiner Grenze aufzuhalten?
1. Warum haben die Fluchtbewegungen nicht schon viel früher begonnen?
1. Was hat sie gerade jetzt ausgelöst?
1. Wie konnte all das binnen Tagen und Wochen geschehen?
1. Haben die ersten Hunderttausend die Verbliebenen informiert das es ok ist, dass sie auch kommen?
1. Wenn ja, wie?
1. Warum sind fast alle davon gut genährte, gut gekleidete, selbstbewusste junge Männer ohne jedes Anzeichen von Stress oder Entbehrung?
1. Warum haben sie alle ihre Familien zurückgelassen?
1. Wissen sie das ihre Frauen und Kinder ihnen später folgen können?
1. Wenn ja, woher?
1. Warum sind nicht zunächst die Männer zurückgeblieben um zu versuchen ihre Nationen zu retten?
1. Warum besitzen sie alle modernste Handys mit scheinbar unendlichen Guthaben?
1. Sie verlangen kostspielige medizinische Behandlungen, welche auch gewährt und für selbstverständlich genommen werden. Warum?
1. Warum gibt es keinerlei Überprüfung ihrer Hintergründe?
1. Warum macht keine der europäischen/deutschen Maßnahmen nur den geringsten Sinn?
1. Warum schreibt die Presse kontinuierlich und gleichgeschaltet, begeistert über diese Fehlentscheidungen?
1. Warum schreibt die Presse regelmäßig feindselig gegenüber Europäern die sich anhand dieses Wahnsinns Fragen stellen und Sorgen machen?
1. Warum wird nicht über Hilfe in den Ursprungsländern diskutiert die weit billiger wäre?
1. Warum besteht die politische „Lösung“ darin jede Stadt und jedes Dorf in Österreich, Deutschland und Schweden mit Personen unbekannter Herkunft und Absichten zu überfluten?
1. Warum wird jede Nachricht über Verbrechen seines der „Flüchtlinge“ vertuscht?
1. Warum wird jede Opposition dagegen verurteilt und dämonisiert?
1. Warum werden Einzelhandelsketten angewiesen über Plünderungen zu schweigen?
1. Warum haben entgegen der politischen Illusion die Flüchtlinge keinerlei brauchbare Qualifikationen?
1. Warum sind sie arbeitsunwillig und nicht der deutschen – ja nicht einmal der englischen – mächtig?
1. Kann man in dieser Größenordnung als Politiker überhaupt so dumm sein?
1. Warum wurde das Militär und die Polizei beinahe bis zum Punkt der vollständigen Handlungsunfähigkeit verkleinert?
1. Warum ist deren Ausrüstung unzureichend?
Wer diese Fragen für sich beantworten kann hat auch die Lösung zu dem Problem!
[…]“
Der zur ZVR-Zahl ... eingetragene Verein „C.“, dessen Vereinsobmann der ehemalige Nationalratsabgeordnete I. D. ist, ist Medieninhaber der Internet-Seite www.c..at. Auf dieser Seite wurde am 27.8.2017 ein Beitrag über den Beschwerdeführer veröffentlicht, worin mehrere, dem Beschwerdeführer zugeordnete, Facebook-Kommentare abgebildet sind, darunter eines mit dem Wortlaut „Die einzige Sprache die Moslems verstehen ist exzessive Gewalt“ sowie ein Bild eines Benzinkanisters, lautend „Für Angela“.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Im Vorfeld der Verhandlung wurde eine Internet-Recherche zum Beschwerdeführer gemacht, deren einschlägige Ergebnisse (die Kommentare des Beschwerdeführers auf der Internet-Seite www.e..at und der Beitrag von I. D. auf www.c..at) dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten wurden. Ein Exemplar der Rechercheergebnisse wurde dem Beschwerdeführervertreter ausgehändigt. Dass die Kommentare auf der Internet-Seite des Vereins „E. – ...“ – in welchem der Beschwerdeführer die Funktion Präsident innehat – vom Beschwerdeführer stammen, wurde in der Verhandlung nicht bestritten. Geleugnet wurde jedoch die Urheberschaft der Facebook-Kommentare auf der Internet-Seite „c..at“ und hatte mangels eindeutiger Beweislage offen zu bleiben, ob diese vom Beschwerdeführer verfasst wurden. Die Urheberschaft des Facebook-Kommentars, welches Grundlage für die verfahrensgegenständliche Entziehung der Waffenbesitzkarte war
(„Der Islam ist eine verfassungsfeindliche, totalitäre und kriegerische Ideologie und muss deswegen – wie der Nationalsozialismus – militärisch besiegt werden. Jeder Muslim muss aufgefordert werden – zu seinem eigenen besten – zu konvertieren oder er muss ausgewiesen werden. Der Islam ist ein Krebsgeschwür in allen freiheitlichen Gesellschaften mit dem Ziel diese zu zerstören. Alle Muslime stimmen implizit der gewaltsamen Verbreitung des Islam zu, und sind deswegen mitschuldig an den Verbrechen die im Namen des Islam weltweit verübt werden. Tatsächlich hat sich der Islam immer nur durch das Schwert verbreitet und nie durch das Wort. Als Religionsgründer war Mohammed weitgehend erfolglos bis er Politiker und brutaler Heerführer wurde.“),
wurde im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung weder eingestanden noch abgestritten. Der Beschwerdeführer gab an, sich an das Verfassen dieses Kommentars nicht zu erinnern. In diesem Posting wird eine auffallend ähnliche Diktion wie in den Kommentaren auf www.e..at verwendet. So spricht er in seinem Kommentar „Es gibt keinen moderaten Islam“ ebenfalls vom Islam als eine „totalitäre Ideologie“; in der Beschwerdeverhandlung bezeichnete er den Islam als „militärisch-faschistische Ideologie“. Die Bezeichnung als „Krebsgeschwür“ weist Parallelen zum Kommentar „Lassen Sie sich nicht täuschen“ auf („Bei weiterem Fortschreiten dieses Krebsgeschwürs in unseren freiheitlichen Gesellschaften…“). Dass der Islam sich „immer durch das Schwert […] und nie durch das Wort [verbreitet]“ hat, findet sich wortgleich im Kommentar „Der Islam erklärt: Die K?fir“. Die Vorstellung, dass alle Muslime „implizit der gewaltsamen Verbreitung des Islam zu[stimmem], und […] deswegen mitschuldig [sind] an den Verbrechen die im Namen des Islam weltweit verübt werden“, findet sich ebenso ident im Kommentar „Es gibt keinen moderaten Islam“. Schließlich spricht er auch bereits im letztgenannten Kommentar davon, dass die „hunderte[n] Millionen [Moslems] – sei es die aggressiven Gewalttäter oder nur die passiven Unterstützer – […] der Feind [sind] und […] mit allen Mitteln gestoppt werden [müssen]. Es ist folglich davon auszugehen, dass auch das anlassgebende Facebook-Posting vom Beschwerdeführer stammt.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018, lauten wie folgt:
„Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1.
Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3.
Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1.
alkohol- oder suchtkrank ist oder
2.
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3.
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1.
wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2.
wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3.
wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4.
wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5.
wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
[…]
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
[…]“
2. Gegen den Beschwerdeführer wurde in zwei Anlassfällen wegen des Verdachtes der Verhetzung nach § 283 StGB strafrechtlich ermittelt. Zur Einleitung eines Strafverfahrens kam es in beiden Fällen nicht, weil der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer vor einiger Zeit ins Ausland verzogen war. Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen von mangelnder Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 Waffengesetz („Angriff gegen den öffentlichen Frieden“) ausgeht (VwGH 21.9.2000, 97/20/0752).
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid (auch) auf diese strafrechtlichen Ermittlungen. Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 Waffengesetz nur im Falle einer Verurteilung (im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß) ex lege mangelnde Verlässlichkeit anzunehmen ist. Wird das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder diversionell erledigt, kann das zugrunde liegende Verhalten nichtsdestotrotz eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz begründen. Die Einstellung bzw. diversionelle Erledigung entfaltet keine Bindungswirkung für die waffenrechtliche Beurteilung (VwGH 31.3.2017, 2016/03/0121 mwN).
Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesensart und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. § 8 Abs. 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu Beurteilenden auf Basis des Wissenstands der Gegenwart. Es ist dabei von Tatsachen auf das zu erwartende künftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Als Tatsache kommt jede Verhaltensweise oder Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung den Schluss auf das künftige Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt (vgl. Keplinger/Löff, Waffengesetz 19966, 43ff.).
Festgestellt wurde, dass die oa. Kommentare auf den Internet-Seiten www.e..at und www.h..at sowie auf Facebook vom Beschwerdeführer stammen. Darin fordert er dazu auf, den Islam, welchen er als totalitäre, faschistische, gefährliche und als Religion bloß getarnte Ideologie bezeichnet, zu bekämpfen. An zumindest zwei Stellen ruft er zum militärischen Kampf gegen den Islam auf; dieser müsse „militärisch besiegt“ (Facebook-Posting), „mit allen Mittel gestoppt“ (Kommentar „Es gibt keinen moderaten Islam“) bzw. „militärisch klein[gehalten] oder ausgelöscht“ (Kommentar „Der Islam erklärt: Die K?fir“) werden. Auch wenn der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher er sichtlich um ein moderates Auftreten bemüht war, diese Kommentare zu relativieren versuchte, indem er meinte, dass nicht einzelne Waffenbesitzer gegen Muslime vorgehen sollen und man sich diesbezüglich auf die Behörden zu verlassen habe, ändert das nichts daran, dass er wiederholt öffentlich zur Gewaltausübung gegen eine anerkannte Religionsgemeinschaft aufrief. Dass dies – wie im Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht – als Appel an die staatlichen Streitmächte zu verstehen war, lässt sich aus den Postings selbst nicht herauslesen; zumal das einer staatliche Kriegsführung gegen (u.a.) ihre eigene Zivilbevölkerung gleichkommen würde. Der Beschwerdeführer beschränkt den zur Gewaltausübung gegen Muslime in seinen Kommentaren auch ausdrücklich nicht auf den „radikale Islam“ – wie er in der Beschwerdeverhandlung darstellte –, vielmehr ist ein wiederkehrendes Thema, dass alle Personen muslimischen Glaubens verantwortlich für islamistisch-fundamentalistische Terroraktionen seien („Alle Muslime stimmen implizit der gewaltsamen Verbreitung des Islam zu und sind deswegen mitschuldig an den Verbrechen die im Islam weltweit verübt werden“ auf Facebook; „Diese hunderte Millionen – sei es die aggressiven Gewalttäter oder nur die passiven Unterstützer – sind der Feind“ im Kommentar „Es gibt keinen moderaten Islam“). Der Beschwerdeführer stellt sämtliche Mitglieder der muslimischen Religionsgemeinschaft als Verbrecher dar, welche kollektiv und organisiert gegen die westlichen Gesellschaften vorgehen. Generell hegt der Beschwerdeführer offensichtlich eine verschwörerische Weltsicht und tut diese auch kund (vgl. das Kommentar „Ein paar offene Fragen zur Flüchtlingskrise“ auf www.e..at und seine in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Ansichten, wonach der Verein „C.“ die „Vernichtung des politischen Gegners“ bezweckte und „das Einschüchtern durch behördliche und gerichtliche Verfahren auch eine Methode des radikalen Islams“ sei). Indem der Beschwerdeführer sämtliche Muslime als feindselige, gefährliche und verbrecherische Masse darstellt und gleichzeitig zur Kriegsführung gegen sie aufruft, demonstriert er eine latente Gewaltbereitschaft, die eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen befürchten lässt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt jüngst VwGH 15.3.2019, 2019/03/0026).
Anzumerken ist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 Z 1 Waffengesetz ex lege Unverlässlichkeit annimmt, wenn eine Person wegen Verhetzung nach § 283 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt wurde („Angriff gegen den öffentlichen Frieden“: VwGH 21.9.2000, 97/20/0752) und folglich öffentliche Aufrufe zur Gewalt oder die öffentliche Aufstachelung zu Hass gegen eine Religionsgesellschaft (vgl. § 283 Abs. 1 Z 1 StGB) als einen qualifizierten Grund für die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ansieht. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer mangels Anknüpfung an das Bundesgebiet bislang keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt wurden, rechtfertigen die öffentlich kundgemachten, massiv abwertenden Darstellungen von Personen muslimischen Glaubens und den gleichzeitigen Aufrufen zur „militärischen“ Bekämpfung und gar Auslöschung (Kommentar „Der Islam erklärt: Die K?fir“) des Islams zweifelsohne die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs.
Da der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich ist, war ihm die Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs. 3 Waffengesetz zu entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose; Verhetzung; VerdachtAnmerkung
VfGH v. 23.9.2019, E 1949/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.16977.2018Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021