Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2019Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gesetzgeber nimmt in § 8 Abs. 3 Z 1 Waffengesetz ex lege Unverlässlichkeit an, wenn eine Person wegen Verhetzung nach § 283 StGB verurteilt wurde und sieht folglich öffentliche Aufrufe zur Gewalt oder die öffentliche Aufstachelung zu Hass gegen eine Religionsgesellschaft als einen qualifizierten Grund für die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde an. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer mangels Anknüpfung an das Bundesgebiet bislang keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt wurden, rechtfertigen die öffentlich kundgemachten, massiv abwertenden Darstellungen von Personen muslimischen Glaubens und den gleichzeitigen Aufrufen zur „militärischen“ Bekämpfung und gar Auslöschung des Islams zweifelsohne die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs.
Schlagworte
Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose; Verhetzung; VerdachtAnmerkung
VfGH v. 23.9.2019, E 1949/2019; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.16977.2018Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021