TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/12 97/16/0217

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §209 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der Stadt W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1997, Zl. RV 0091-09/08/97, betreffend Stempelgebühren samt Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 1976, Zl. 94/16/0148, verwiesen.

Nach Ergehen dieses Erkenntnisses schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin auf Grund des Antrages nach § 53 Abs. 10, LGBl. 7800 vom 21. Jänner 1991, eingebracht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 5. Februar 1991 gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Z. 1 GebG i.V.m. § 12 Abs. 1 GebG für 1987 Anträge die Stempelgebühr samt Gebührenerhöhung in der Höhe von insgesamt S 357.480,-- vor.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb übermittelt und wurde von ihr am 13. Dezember 1996 übernommen, dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter wurde dieser Bescheid jedoch erst 7. Jänner 1997 zugestellt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 1997 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, keine der Bemessungsverjährung unterliegende Gebühren vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt bei allen übrigen Abgaben (dazu zählen auch die Gebühren) die Verjährungsfrist fünf Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichfalls mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Im Grunde des § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, indem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Durch schriftliche Erledigungen gesetzte Amtshandlungen können nur dann als nach außen erkennbar angesehen werden, wenn die Erledigungen ihren Empfänger erreicht haben, diesem also zugestellt wurden (vgl. die Erkenntnisse vom 29. Jänner 1981, Zl. 1296/79, mit weiteren Hinweisen, sowie zur Zustellung einer Lastschriftanzeige, vom 27. März 1996, Zl. 92/13/0299, vom 23. Februar 1984, Zl. 82/16/0140, und vom 29. Jänner 1981, VwSlg. 5551/F).

Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 1 ZustellG).

Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Unterbleibt die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger, so ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Ritz, aaO., Rz 9 und 10 zu § 9 ZustellG, samt angeführter Judikatur).

Im Beschwerdefall ist der Gebührenanspruch im Jahre 1991 entstanden, die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1991 und endete mit Ablauf des Jahres 1996.

Der Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern ist dem ausgewiesenen Vertreter unbestritten am 7. Jänner 1997 zugekommen. Erst in diesem Zeitpunkt erlangte der Bescheid somit seine rechtliche Existenz und nicht schon mit dem Zukommen des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 1996. Am 7. Jänner 1997 war jedoch - wie die Beschwerde zu Recht rügt - bereits Bemessungsverjährung eingetreten.

Damit erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160217.X00

Im RIS seit

14.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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